Ausschlagung am WohnsitzAG bei türkisch. Staatsang. m. Tod u. letzt. Auf. i.d. Türkei

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    die Lösung meines Problems habe ich in den bisherigen Beiträgen leider nicht gefunden.
    Ich habe einen türkischen Erblasser, der mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei auch dort verstorben ist. Er hat vor 36 Jahren in der Stadt, in der der nachfolgend genannte Sohn lebt, gelebt.
    Sein Sohn schlägt nunmehr bei einem Notar aus. Dieser schickt die Erklärung an das Wohnsitzgericht des Sohnes (hier bin ich als Rpfl. tätig) und erklärt, dieses sei örtlich zuständig.
    Aus Deutschland hat der Erblasser eine Rente bezogen. Das zuständige Finanzamt, das seinen Sitz nicht in der Stadt des Wohnsitzes des Sohnes hat, macht jetzt gegenüber den Verwandten des Erblassers Steuern geltend.
    § 344 Nr. 7 FamFG dürfte - entgegen der Annahme des Notars - nicht zutreffen, da diese Vorschrift nur innerdt. Zuständigkeiten betrifft.
    Art. 13 EuErbVO i.V.m. § 31 IntErbRVG auch nicht, da es sich bei der Türkei nicht um einen Mitgliedsstaat handelt.
    Art. 10 Abs.1 EuErbVO auch nicht.
    Treffen ggf. Art. 10 Abs. 2 oder Art. 11 EuErbVO zu? Welches Gericht ist aber dann zuständig: das am Sitz des Ausschlagenden oder das am Sitz des Finanzamtes.
    Irgendwie müssen der Sohn (und die weiteren Verwandten) ja dem Finanzamt nachweisen können, dass sie ausgeschlagen haben.
    Zum Schluss: der deutsch-türkische Konsularvertrag findet m.E. nach auch keine Anwendung, da vorliegend nicht der türkische Staatsangehörige in Deutschland (oder umgekehrt) verstorben ist.
    Kann mir irgendwer weiterhelfen?
    Vorab schon einmal herzlichen Dank!

  • Vielen Dank, aber leider finde ich das Gutachten nicht, weder mit dem Stichwort Ausschlagung noch Türkei noch Friedensgericht. Von wann ist denn das Gutachten?

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