Abstammung vom Vater

  • Ein Kind (die jetzige Erblasserin) wird 1926 nichtehelich geboren.
    In der Geburtsurkunde ist keine Vaterschaftsanerkennung vermerkt.
    Es ist jedoch vermerkt, dass durch die Landesregierung 1934 genehmigt wurde, dass das Kind den Nachnamen X führen darf.
    Bei X handelt es sich um den Vater des Kindes. Dieser war verwitwet und hat die Mutter des nicht geheiratet.

    1964 adoptiert X das nichteheliche Kind (Erwachsenenadoption). Im notariell beurkundeten Adoptionsvertrag, der zwischen X und dem Kind geschlossen wird, gibt X an, der außereheliche Vater des Kindes zu sein. Er habe die Vaterschaft anerkannt und durch Genehmigungserklärung der Landesregierung dem Kind bereits seinen Namen erteilt.

    Dieses Vaterschaftsanerkenntnis konnte nicht aufgefunden werden.

    (Alles spielt sich in der BRD ab.)

    Ohne Vaterschaftsanerkenntnis wäre das Kind kein Abkömmling des X. Seine Verwandten würden nicht erben. Es würde nur die mütterliche Linie erben.
    Mit Vaterschaftsanerkenntnis wäre das Kind ein Abkömmling des X. Seine Verwandten würden ebenfalls erben.

    Ich weiß nicht, ob die Namenserteilung von 1934 ein Vaterschaftsanerkenntnis voraussetzte und nach welchen rechtlichen Grundsätzen sie erfolgte.
    Könnte bzw. müsste man im Adoptionsvertrag ein formgerechtes Anerkenntnis sehen, so dass die Abstammung nachgewiesen ist?


  • Könnte bzw. müsste man im Adoptionsvertrag ein formgerechtes Anerkenntnis sehen, so dass die Abstammung nachgewiesen ist?

    Nein, nicht ausreichend. Nach § 1595 Abs. 1 BGB bedarf die Vaterschaftsanerkennung zwingend auch der Zustimmung der Mutter. Ist die Mutter vor Anerkennung der Vaterschaft verstorben, kann die Vaterschaft nur in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, LG Koblenz, StAZ 03, 303. Dies erfolgte offenbar alles nicht, sodass sich jetzt nichts mehr ändern lässt. Es muss im Übrigen wohl davon ausgegangen werden, dass wohl doch keine ordnungsgemäße Vaterschaftsanerkennung vorliegt, wenn wozu hätte es sonst noch einer Adoption bedurft? Man wird nun also mit den rechtlichen Folgen der Volljährigenadoption leben müssen.

  • Ich würde aber dennoch sagen, dass bei der speziellen Konstellation hier (Vater erklärt Anerkenntnis im Adoptionsvertrag) durchaus von einem ausreichenden Abstammungsnachweis ausgegangen werden kann. Die Mutter war ja an der Adoption auch beteiligt...

    Mir würde das (ausnahmsweise) mal ausreichen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich würde aber dennoch sagen, dass bei der speziellen Konstellation hier (Vater erklärt Anerkenntnis im Adoptionsvertrag) durchaus von einem ausreichenden Abstammungsnachweis ausgegangen werden kann. Die Mutter war ja an der Adoption auch beteiligt...

    Mir würde das (ausnahmsweise) mal ausreichen.

    Wenn bei der Beurkundung alles 3 Beteiligten anwesend gewesen wären (Vater, Mutter, Kind), hätte man doch gleich die Vaterschaftsanerkennung beurkunden können. Dass die Mutter dabei war, wurde aber im SV gar nicht erwähnt. Ihre Einwilligung in die Adoption ist unter bestimmten Umständen (vgl. § 1747 Abs. 4 BGB) auch gar nicht notwendig, insbesondere natürlich nicht, wenn sie gar nicht mehr lebt oder unbekannten Aufenthaltes ist.
    Für mich ist das für die Anerkennung einer Vaterschaft einfach nicht ausreichend.

    Was sagt der Adoptionsvertrag zum Thema Erbrecht des Adoptivkindes?

    Warum sollte der Vertrag hierzu etwas aussagen, ist doch alles gesetzlich geregelt?

  • Die Mutter war zum Zeitpunkt der Adoption bereits verstorben.

    Die Adoption erfolgte 1964 da dem Vater bewusst war, dass ein nichteheliches Kind seinerzeit nicht mit ihm verwandt war. Er wollte ihr wohl ein Erbrecht nach sich selbst sichern.

    Den § 1595 BGB gab es meines Wissens 1964 noch gar nicht in der Fassung, in der er jetzt im Gesetz steht.

  • Die Mutter war zum Zeitpunkt der Adoption bereits verstorben.

    Das ist eine neue Information!!!!

    Insofern ändere ich meine Meinung und behaupte das Gegenteil :)

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  • https://www.bundestag.de/blob/476054/65…16-pdf-data.pdf bzw. EBBGB 224 § 1 Abs. 1

    In der Tat, für vor 1998 geborene nichteheliche Kinder war die Zustimmung der Kindesmutter gar nicht notwendig.

    Und bis 1970 galt nach § 1589 II a.F. BGB das nichteheliche Kind ohnehin nicht als verwandt mit seinem biologischen Vater. Insoweit bedurfte als wohl auch überhaupt keiner Vaterschaftsanerkennung. Erst 1970 wurde dieser Absatz 2 gestrichen. Von dieser Zeit an existierten auch Vorschriften über die Anerkennung, die allerdings bis 1998 zunächst nicht der Zustimmung der Mutter bedurfte.
    Allerdings nahm das NEhelG von 1969 von seinen Regelungen diejenigen nichtehelichen Kinder aus, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind und damit bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1970 bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatten. Folglich beließ es das NEhelG bei bereits volljährigen Kindern beim früheren Recht, vgl. Art. 12 § 10 II NEhelG. Die Begründung einer Verwandtschaft war damit durch eine Vaterschaftsanerkennung für vor 1949 geborene Kinder gar nicht möglich. Dies wurde zwar mit dem 2. NEhelG von 1998 abgeändert, jedoch gilt dies dann nur für Erbfälle ab 1998.
    Insoweit wird es bei dem geschilderten Fall wohl ausschließlich bei den (erbrechtlichen) Wirkungen einer Volljährigenadoption verbleiben müssen. Vermutlich gab es dann zu früherer Zeit - ungeachtet der nicht nicht bestehenden und herzustellenden Verwandtschaft - (ggf. landesrechtliche) Vorschriften, nach denen dennoch eine Namensänderung möglich war.

  • Der Erbfall ist ja jetzt eingetreten.
    Ich habe die neue Regelung so verstanden, dass die Verstorbene nunmehr erbrechtlich als mit ihrem Vater verwandt gilt.

    Bis in die 70er Jahre gab es folgende Regelungen:
    1§ 1717.
    (1) [1] Als Vater des unehelichen Kindes im Sinne der §§ 1708 bis 1716 gilt, wer der Mutter innerhalb der Empfängnißzeit beigewohnt hat, es sei denn, daß auch ein Anderer ihr innerhalb dieser Zeit beigewohnt hat. [2] Eine Beiwohnung bleibt jedoch außer Betracht, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen hat.
    (2) Als Empfängnißzeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertundzweiten Tages.

    1§ 1718. Wer seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde anerkennt, kann sich nicht darauf berufen, daß ein Anderer der Mutter innerhalb der Empfängnißzeit beigewohnt habe.

  • Ja, auch wenn nach aktueller gesetzlicher Lage für Erbfälle ab 2009 auch die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder Erbe werden können, bedarf es dennoch einer Vaterschaftsanerkennung und wohl wenigstens auch der Zustimmung durch das Kind. Im Jahre 1964 konnte man das wohl auf Grund von § 1718 BGB a.F. beurkunden lassen, nur eben nicht mit der Wirkung, dass der Vater dann auch im rechtlichen Sinne Vater ist. Und darum werden es viele auch nicht getan haben. Eine Volljährigenadoption sollte man letztlich aber nicht soweit auslegen, dass dies zugleich als Vaterschaftsanerkennung zu werten ist. Das Ergebnis ändert die ganze Diskussion nicht.

  • Das stimmt. Ich wollte eigentlich darauf hinaus, dass im Adoptionsvertrag wortwörtlich steht:

    "Ich bin der außereheliche Vater der Erschienenen zu 2). Ich habe auch meine Vaterschaft anerkannt und durch Genehmigungserklärung vom ... der ...Regierung der Erschienenen zu 2) meinen Familiennamen gegeben."

    Da ein Vaterschaftsanerkenntnis in der Geburtsurkunde nicht beigeschrieben ist und auch sonst nicht auffindbar ist, habe ich überlegt, ob man ersatzweise diese Erklärung als Vaterschaftsanerkenntnis bewerten kann.

  • Das stimmt. Ich wollte eigentlich darauf hinaus, dass im Adoptionsvertrag wortwörtlich steht:

    "Ich bin der außereheliche Vater der Erschienenen zu 2). Ich habe auch meine Vaterschaft anerkannt und durch Genehmigungserklärung vom ... der ...Regierung der Erschienenen zu 2) meinen Familiennamen gegeben."

    Da ein Vaterschaftsanerkenntnis in der Geburtsurkunde nicht beigeschrieben ist und auch sonst nicht auffindbar ist, habe ich überlegt, ob man ersatzweise diese Erklärung als Vaterschaftsanerkenntnis bewerten kann.

    Würde ich so machen in diesem Einzelfall.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • In der Geburtsurkunde ist keine Vaterschaftsanerkennung vermerkt.
    Es ist jedoch vermerkt, dass durch die Landesregierung 1934 genehmigt wurde, dass das Kind den Nachnamen X führen darf.

    Sind beim Geburtsstandesamt evtl. noch weitere Unterlagen vorhanden - Kopie des Genehmigungsbeschlusses evtl. mit Gründen oder Az und ausstellender Behörde, sodass man dort evtl. noch nachfragen könnte (keine Ahnung, welche Aufbewahrungsfristen für solche Genehmigungsverfahren galten?).
    Einen Unterhaltstitel gibt es vermutlich auch nicht, oder?

  • Wieder eine neue Information....


    Der Vater erklärt also in der Adoptionsurkunde nicht die Anerkenntnis der Vaterschaft, sondern stellt fest dass er diese bereits (wann auch immer) schon anerkannt hat...


    Vielleicht läßt sich also doch durch die Adoptionsurkunde die Vaterschaft des Adoptivvaters belegen bzw. annehmen. So wie z.B. das OLG München, Beschluss vom 12. Januar 2011 · Az. 31 Wx 270/10

    Aus der Urteilsbegründung:

    "Durch die vorgelegten Urkunden, insbesondere die in Kopie vorliegende vollstreckbare Ausfertigung der Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente vom 30.4.1958 ist nach § 2356 Abs. 1 BGB nachgewiesen, dass der vorverstorbene O. H. im Rechtssinne der Vater der 1952 nicht ehelich geborenen Evelyn R. war."

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  • Glaube ich eher nicht, denn bei der zitierten Entscheidung geht es um den Nachweis einer sog. Zahlvaterschaft, die als Nachweis für die Vaterschaft gilt.

    Eine solche liegt hier allerdings nicht vor.

    Es muss die Anerkennung der Vaterschaft bewiesen werden.

  • Art. 12 § 3 Abs. 1 Satz NEhelG
    § 3
    (1) Hat ein Mann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, so ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Das gleiche gilt, wenn ein Mann in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurteilt worden ist. Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl der Mann als auch die Mutter und das Kind verstorben sind.


    Mein Gedanke war auch eher der. Es gibt einen Adoptionsvertrag. Dieser liegt in einer öffentlicher Urkunde vor. Darin sagt X: "Ich bin der Vater des Kindes".
    Sollte das nicht reichen?


  • Mein Gedanke war auch eher der. Es gibt einen Adoptionsvertrag. Dieser liegt in einer öffentlicher Urkunde vor. Darin sagt X: "Ich bin der Vater des Kindes".
    Sollte das nicht reichen?

    Ich würd's probieren, allerdings können die von dir erwähnten Erben mütterlicherseits das anders sehen.

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