Rückerwerbsvormerkung -Gesamtberechtigung?

  • Hallo zusammen,

    A und B sind je zur Hälfte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
    Ich habe einen Schenkungsvertrag wonach A und B je 1/4 Anteil jeweils C und D schenken, so dass C und D je zur Hälfte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden sollen.

    Im Vertrag steht "Zu Lebzeiten der Schenker kann die Rückforderung vom jedem Schenker bezüglich des von ihm übertragenen Miteigentumsanteils mit Wirkung für sich verlangt werden. (...) mit dem Tod des Rückforderungsberechtigten steht das Rückforderungsrecht dem Überlebenden zu, dem es hiermit vom Erstversterbenden auf seinen Tod hin abgetreten wird.

    Zur Sicherung der Ansprüche der Schenker auf Rückübertragung des Vertragsgegenstandes zu je 1/2 Miteigentumsanteil -bedingt für jeden allein -wird die Eintragung einer Vormerkung am Schenkungsgegenstand bewilligt und beantragt. Die Vormerkung ist befristet auf den Tod des längst lebenden der Schenker.

    Wie würdet ihr hier die Vormerkung bzw. Vormerkungen eintragen? Liegt hier eine Gesamtberechtigung vor?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Nach dem zweiten Absatz hätte man einzutragen: „Befristete Rückauflassungsvormerkung hinsichtlich eines ¼ Miteigentumsanteils für A; Anspruch aufschiebend bedingt abgetreten an B; …“ Das an den beiden Häflteanteilen und entsprechend auch noch für B. Und ohne auf das Wesen des Vermerks über die Sukzessivberechtigung jetzt erneut einzugehen. Nach dem dritten Absatz ist das eine „Befristete Rückauflassungsvormerkung für A und B, zu je ½ bzw. der Längerlebende allein“. Anspruch und Vormerkung decken sich nicht.

  • Danke für deine Antwort.

    Dann schreibe ich dem Notar, dass sich der Anspruch und die Vormerkung leider nicht decken.
    Aber genügt es dann, wenn er seinen Antrag auf Eintragung der Vormerkung entsprechend abändert?
    (Befristete Rückauflassungsvormerkung hinsichtlich eines ¼ Miteigentumsanteils für A; Anspruch aufschiebend bedingt abgetreten an B; …“ Das an den beiden Häflteanteilen und entsprechend auch noch für B.)

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