§ 35 FamFG, § 82 GBO

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem. Der Erbe (alleiniger Sohn) des eingetragenen Eigentümers stellt weder einen Antrag auf Grundbuchberichtigung noch reicht er einen Erbschein ein. Ein Zwangsgeldverfahren wurde eingeleitet, jedoch ohne Erfolg. Der Erbe ist schon als Schuldner bekannt. Kann ich die Akte über § 35 GBO dem Richter vorlegen, damit dieser Zwangshaft anordnet? Ich finde dazu leider nichts in der Kommentierung.

  • Scheint genau der Fall zu sein der zur Vorschrift führte:

    In der Praxis hatte sich jedoch gezeigt, dass in manchen Fällen eine Berichtigung nicht erzwungen werden konnte, weil der Verpflichtete vermögenslos oder unerreichbar war (BayObLG Rpfleger 1973, 262 (263); Holzer NJW 1994, 481 (486)). Mit der Verordnung zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens v. 5.10.1942 (RGBl. I 573) wurde deshalb die Amtsberichtigung nach § 82a GBO eingeführt (Hesse DFG 1943, 17 (19)), deren Voraussetzungen mit denen des § 82 GBO zum Teil identisch sind
    (BeckOK GBO/Holzer GBO § 82a, beck-online)

    :D
    Wenn die zwei Jahresfrist vom GNotKG schon abgelaufen ist könnte man loslegen wenn man unbedingt will muss man aber nicht nicht.
    Die 2 Jahre würd ich aber abwarten um dem Eigt. die Chance auf die grdsl. gebührenfreie Berichtigung nicht zu vereiteln.

  • Zwangshaft ist für diesen Fall nicht vorgesehen und bei der Berichtigung nach § 82 a sind die Gebühren doppelt so hoch, da freut sich also auch noch das Land.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Was nicht geht, geht eben nicht und dann bleibt das Grundbuch eben wie es ist. Es würde mir nicht im Traum einfallen, in einem solchen Fall des Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen, weil dies im Ergebnis ein Abgehen von den Erfordernissen des § 35 GBO bedeuten und den nicht mitwirkungsbereiten Erben für sein Verhalten auch noch "belohnen" würde.

    Den Titelgläubigern steht der Weg nach § 792 ZPO und § 14 GBO zur Verfügung.

    Das genügt.

  • Was nicht geht, geht eben nicht und dann bleibt das Grundbuch eben wie es ist. Es würde mir nicht im Traum einfallen, in einem solchen Fall des Grundbuch von Amts wegen zu berichtigen, weil dies im Ergebnis ein Abgehen von den Erfordernissen des § 35 GBO bedeuten und den nicht mitwirkungsbereiten Erben für sein Verhalten auch noch "belohnen" würde. Den Titelgläubigern steht der Weg nach § 792 ZPO und § 14 GBO zur Verfügung. Das genügt.

    na ja, da hast du doch die Lösung schon präsentiert wie das Grundbuchamt mit seinem Titel die Berichtigung bei sich selbst beantragt. Nur das Zwangsgeld müsste entsprechend hoch genug festgesetzt sein und das Problem mit Berichtigung von Amts wegen stellt sich nicht mehr.... :) Ob man die Zwasi dann wirklich einträgt oder nach der Berichtigung der Abteilung I den Zwangsgeldbeschluss sofort wieder aufhebt kann man sich ja immer noch überlegen....:wechlach:

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