Nacherbenvermerk - weitere bedingte Nacherbfolge, Formulierung

  • Hallo zusammen,

    ich schlage mich gerade mit einem Nacherbenvermerk herum und hoffe auf eure Mithilfe.
    Mir liegt ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift vor. Leider kein Erbschein. Darin heisst es:

    Ich setze meine Tochter A zu meiner alleinigen Vorerbin ein. A ist befreit. Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod der Vorerbin.
    Zum Nacherben bestimme ich die Kinder – nicht Enkelkinder - der Vorerbin A zu gleichen Teilen.
    Zum Ersatznacherben für jedes der Kinder von A berufe ich die anderen Kinder von A, mehrere zu gleichen Teilen.
    Zum Ersatznacherben bestimme ich weiter meine andere Tochter B und wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge zu unter sich gleichen Anteilen nach Stämmen.
    Die Nacherbenrechte sind nicht vererblich und nicht übertragbar.
    Sollte eines der Kinder der Vorerbin A, welches Nacherbe wird, bei Eintritt des Nacherbfalls das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so wird für diesen Nacherben – nicht für die anderen Mitnacherben – weitere Nacherbfolge angeordnet. Dieser Nacherbe ist also wiederum als Vorerbe anzusehen. Für diese weitere Nacherbfolge gelten die vorstehenden für die erste Nacherbfolge getroffenen Bestimmungen in vollem Umfang entsprechend.
    Sollte aufgrund dieser weiteren Nacherbfolgeanordnung ein Kind der Vorerbin A wiederum weiterer Nacherbe werden, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so ist auch dieser Nacherbe wiederum nur als Vorerbe anzusehen mit der Maßgabe, dass auch hier die ‚Regelung der ersten Nacherbfolge in vollem Umfang entsprechend gelten.
    Diese Anordnung weiterer Nacherbfolgen wird solange fortgesetzt, bis der Nachlass ausschließlich aus Personen besteht, die nach den Regelungen der ersten Nacherbfolgeordnung nicht oder nicht mehr der Nacherbfolge unterliegen, also Vollerben sind.“

    Ich habe mir die Nachlassakte kommen lassen. Die Vorerbin A hat keine Kinder (es ist auch unwahrscheinlich, dass sie noch Kinder bekommen wird; aber unmöglich ist es nicht...sie ist Anfang 50). Die Ersatznacherbin B hat einen Sohn S; allerdings ist hierzu keine Geburtsurkunde im Nachlassakt.

    Ich hätte den NE-Vermerk jetzt ziemlich gleichlautend mit dem Text im Erbvertrag formuliert.

    Im Nacherbenvermerk sind - soweit möglich - die Nacherben und Ersatznacherben ja so genau wie möglich im Hinblick auf § 15 GBV zu bezeichnen. Meine Kollegen würden aber den Ersatzerben S, also den Sohn der Ersatzerbin B neben der allgemeinen Formulierung "ersatzweise die Abkömmlinge von B" nicht namentlich mit aufführen, da in der Nachlassakte ja kein Abstammungsnachweis (Geburtsurkunde o.ä.) vorhanden ist. Durch die allg. Formulierung wäre er im Fall der Fälle ja dennoch geschützt.

    Hinsichtlich der weiteren Nacherbfolge habe ich vor einzutragen: "Weitere Nacherbfolge (bedingt) ist angeordnet." Ich würde dann den gesamten Text aus dem Erbvertrag übernehmen. Wird zwar ein längerer Nacherbenvermerk dann, aber die Bedingung der Anordnung der weiteren Nacherbfolge muss ja mit rein, oder?


    Bin für Meinungen und Vorschläge dankbar.

  • Im Nacherbenvermerk sind - soweit möglich - die Nacherben und Ersatznacherben ja so genau wie möglich im Hinblick auf § 15 GBV zu bezeichnen. Meine Kollegen würden aber den Ersatzerben S, also den Sohn der Ersatzerbin B neben der allgemeinen Formulierung "ersatzweise die Abkömmlinge von B" nicht namentlich mit aufführen, da in der Nachlassakte ja kein Abstammungsnachweis (Geburtsurkunde o.ä.) vorhanden ist. Durch die allg. Formulierung wäre er im Fall der Fälle ja dennoch geschützt.

    Das sehe ich genauso wie deine Kollegen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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