Hallo!
Ich habe einen Antrag auf Bewilligung von VKH für die Durchführung der ZV vom Bundesamt für Justiz.
Antragsteller (mdj, Kind) wohnt in Österreich. Es geht um Unterhaltsvollstreckung. Vater wohnt in Deutschland.
Auf § 22 AUG wurde verwiesen und erklärt, dass keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben ist.
Meine Frage: Rpfl. zuständig? § 1076 ZPO?