Nachlasspflegschaft und Nachlassinsolvenzverfahren

  • Hallo ins Forum,

    ich mache noch nicht ganz so lange Nachlasssachen und habe nun den ein oder anderen Altfall übernehmen dürfen, bei dem neben dem Nachlassinsolvenzverfahren noch eine Nachlasspflegschaft angeordnet wurde. Mir erschließt sich die Sinnhaftigkeit nicht, zumal Erben bekannt sind.

    Ohne bekannte Erben könnte ich die NaPflg mit dem Aufgabenkreis der Erbenermittlung ja noch verstehen, aber ich habe hier noch eine zweite Sache, bei der alle bekannten Erben ausgeschlagen haben, NaPflg und NaInso laufen ebenfalls parallel und seit über zwei Jahren hat sich in der Akte nichts hinsichtlich weiterer Erben getan.

    In beiden Verfahren würde ich die NaPflgschaften gerne aufheben mangels Sicherungsbedürfnis und weil eine weitere Erbenermittlung im zweiten Fall als sehr unwahrscheinlich erscheint. Spricht etwas dagegen?

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Der Insolvenzverwalter braucht jemanden, an den er wirksam zustellen kann. Also an den Nachlasspfleger. Außerdem werden hin und wieder vom Insolvenzverwalter auch einzelne Dinge freigegeben aus der Insolvenzmasse. Dazu braucht es einen Empfänger.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das spielt keine Rolle. Es braucht jemand für die Zustellung. Und wenn alle bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, sind auch hier keine Erben bekannt. Du könntest nur die Erbenermittlung aufheben. Aber die wird er ohnehin nicht machen, wenn kein Geld da ist.
    Oder verstehe ich etwas falsch?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das spielt keine Rolle. Es braucht jemand für die Zustellung. Und wenn alle bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, sind auch hier keine Erben bekannt. Du könntest nur die Erbenermittlung aufheben. Aber die wird er ohnehin nicht machen, wenn kein Geld da ist.
    Oder verstehe ich etwas falsch?


    Vielleicht habe ich mich auch unklar ausgedrückt. Die Erben sind bekannt und haben auch nicht ausgeschlagen.

    Bob Loblaw
    Es haben zwar Erben ausgeschlagen, aber eben nicht alle. Die jetzt noch vorhandenen Erben waren von Anfang an bekannt, nur die Anschriften mussten noch ermittelt werden.
    Zum einen war eine Eigentumswohnung vorhanden und zum anderen drängelte der Vermieter (Wohnbaugesellschaft) wohl auf Einrichtung der Pflegschaft zur Auflösung des Mietverhältnisses und irgendwann wurde das dann auch gemacht. Hinzu kam, dass die Erblasserin auch Arbeitgeberin war. So sieht es zumindest anhand der Akte aus und das kann ich dann auch soweit nachvollziehen. So weit, so gut.
    Aber der Todesfall war 2012 und ich sehe jetzt, mehr als 5 Jahre später, kein Bedürfnis mehr.

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Sofern alle bekannten Erben ausgeschlagen haben, könnte man ggf. Fiskalerbrecht feststellen. Dann könnte sich der Fiskalvertreter um die Angelegenheit kümmern und die Nachlasspflegschaft aufgehoben werden.

  • Ich habe mal gelernt.
    Solange NL-Inso läuft, muss auch die NL-Pflegschaft laufen.


    Auch wenn Erben mit zustellfähiger Adresse bekannt sind? :gruebel:

    Sofern alle Erben bekannt sind natürlich nicht, da dürfte es an den Voraussetzungen der NL-Pflegschaft fehlen.

    Sofern jedoch einzelne (potenzielle) Miterben unbekannt sind, wäre eine NL-Pflegschaft bzgl. dieser erforderlich.

  • Ich habe mal gelernt.
    Solange NL-Inso läuft, muss auch die NL-Pflegschaft laufen.

    Das stimmt grundsätzlich, aber in diesem Fall sind lt. #1 alle Erben bekannt und da hätte die NP schon längst aufgehoben werden müssen.

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