Muss ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als solcher bezeichnet sein?

  • Liebe Kolleg/innen,

    bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde übersehen, dass die anzukreuzenden Felder auf Seite 2 des Vordrucksatzes oben "()Pfändungs ()und ()Überweisungsbeschluss" nicht ausgefüllt waren. Ansonsten ist der Vordruck aber vollständig ausgefüllt, enthält also vor allem auf Seite 3 des Vordrucksatzes den Pfändungsausspruch und auf Seite 8 des Vordrucksatzes Arrestatorium und Inhibitorium sowie die Überweisung zur Einziehung. Es fehlt hier m.E. also lediglich die Überschrift über dem an sich alle notwendigen Angaben enthaltenden Beschluss.

    Die Drittschuldnerin erkennt den Beschluss nach Mitteilung des Gläubigers aber nicht an, da die entsprechenden Kreuze fehlen. Was nun? Mitteilung an die Drittschuldnerin, dass das Fehlen dieser Kreuze keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Pfändung hat oder Berichtigung des Beschlusses und Neuzustellung oder ist sogar ein gänzlich neuer PfÜB erforderlich?

    Vielen Dank für die Mithilfe.

    Viele Grüße

    das Krümelchen

  • Ein Beschluss definiert sich doch nicht dadurch, dass da oben drüber "Beschluss" steht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das habe ich auf die Schnelle gefunden:

    Äußere Form und Inhalt des Beschlusses sind grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt (s. z.B. Vorwerk / Wolf / Bach, BeckOK ZPO, 26. Edition, Stand: 15.09.2017, § 329 Rn 30; Musielak / Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 329 Rn 2 m.w.N.)

    In Abgrenzung zu anderen Entscheidungsformen (Urteil und Verfügung) ist der Beschluss jedoch als solcher zu überschreiben (s. Zöller / Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 329 Rn 23 m.w.N.).

    Die bei Zöller zitierte Quelle steht mir leider nicht zur Verfügung, so dass ich keine Aussage über die Rechtsfolge bei einem Verstoß hiergegen treffen kann.

  • Das kommt raus, wenn man dem Link folgt (ob man des jetzt als Grundlage machen will, ist wohl jedem selbst überlassen):
    Der Beschluss im Zivilprozess

    Kurzreferat


    edit by Kai: übernommenen Text aus urheberrechtlichen Gründen vorsorglich entfernt

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Zöller als Standard-Kommentar wird sich wohl nicht auf halbseidene Quellen stützen, daher gehe ich davon aus, dass Frau/Herr Elzer ebenfalls Quellen für ihre/seine Rechtsauffassungen genannt haben wird.
    Die Zusammenfassung hilft also nicht weiter. Man wird schon in die JuS 2004 S. 36 schauen müssen ...

  • Da doch offenbar nur die Kreuzchen bei "Pfändungs-", "und" und "Überweisungs-" fehlen, bleibt das Wort "Beschluss" stehen, sodass sich im vorliegenden Fall nach meiner Meinung hieraus kein Problem ergeben dürfte.

  • Das wollte ich auch gerade schreiben, das Wort Beschluss ist zumindest nicht durchgestrichen. Wenn jemand ganz spitzfindig ist, könnte er natürlich sagen, dass durch den Umstand, dass da ja steht "...()Überweisungs-Beschluss" und das Kreuz vor "Überweisungs" fehlt, damit auch das Wort Beschluss nicht gekennzeichnet ist :gruebel:... Hmm, da muss ich noch mal drüber nachdenken, vielen Dank schon mal für die Hilfe!!

  • Dann müsste hinter "Pfändungs-" aber auch "Beschluss" stehen.

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  • Der Zöller als Standard-Kommentar wird sich wohl nicht auf halbseidene Quellen stützen, daher gehe ich davon aus, dass Frau/Herr Elzer ebenfalls Quellen für ihre/seine Rechtsauffassungen genannt haben wird.
    Die Zusammenfassung hilft also nicht weiter. Man wird schon in die JuS 2004 S. 36 schauen müssen ...

    Die Fundstelle beinhaltet lediglich die vom Zöller angeführte Aussage: "Beschlüsse sind als solche zu überschreiben." - RiAG Dr. Elzer, JuS 2004 S. 36. Zwar ist dem Satz eine Fußnote angefügt, diese verweist aber auf keine weitere Quelle/Fundstelle, sondern beinhaltet lediglich eine, für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevante, Anmerkung.

  • Der Zöller als Standard-Kommentar wird sich wohl nicht auf halbseidene Quellen stützen, daher gehe ich davon aus, dass Frau/Herr Elzer ebenfalls Quellen für ihre/seine Rechtsauffassungen genannt haben wird.
    Die Zusammenfassung hilft also nicht weiter. Man wird schon in die JuS 2004 S. 36 schauen müssen ...

    Die Fundstelle beinhaltet lediglich die vom Zöller angeführte Aussage: "Beschlüsse sind als solche zu überschreiben." - RiAG Dr. Elzer, JuS 2004 S. 36. Zwar ist dem Satz eine Fußnote angefügt, diese verweist aber auf keine weitere Quelle/Fundstelle, sondern beinhaltet lediglich eine, für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevante, Anmerkung.

    Dann halte ich die Quelle für nicht Praxis-verwertbar und es verbleibt bei den ersten beiden zitierten Kommentarstellen in #3.
    Somit schließe ich mich Araya in #2 an.

    Gestützt wird das z.B. noch hierdurch:

    Obwohl § 329 ZPO bezüglich der äußeren Gestaltung von Beschlüssen keine Regelung trifft, ist § 313 ZPO auf diese entsprechend anzuwenden (Prütting / Gehrlein / Völzmann-Stickelbrock, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 329 Rn 12 m.w.N.).

    Zu § 313 heißt es dann:
    § 313 Abs. 1 ZPO zählt die Überschrift des Urteils nicht zu den zwingenden Bestandteilen von Urteilen (Prütting / Gehrlein / Thole, a.a.O., § 313 Rn 2 m.w.N.).

    Ergo:
    Die Überschrift des Beschlusses zählt für mich nicht zu den zwingenden Bestandteilen von Beschlüssen!

    Mögen der Gläubiger oder der Drittschuldner Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen ...

  • Das wollte ich auch gerade schreiben, das Wort Beschluss ist zumindest nicht durchgestrichen. Wenn jemand ganz spitzfindig ist, könnte er natürlich sagen, dass durch den Umstand, dass da ja steht "...()Überweisungs-Beschluss" und das Kreuz vor "Überweisungs" fehlt, damit auch das Wort Beschluss nicht gekennzeichnet ist :gruebel:... Hmm, da muss ich noch mal drüber nachdenken, vielen Dank schon mal für die Hilfe!!


    Dass die drei Wörter "Pfändungs-", "und" und "Überweisungs-" einzeln angekreuzt werden können, hat ja einen Grund. Wenn etwa wegen § 720a ZPO nur gepfändet, aber nicht überwiesen werden darf, dann ist eben nur "Pfändungs-" anzukreuzen. Daraus folgt aber, dass das Wort "Beschluss" stets stehen bleibt, auch wenn das davor stehende "Überweisungs-" nicht angekreuzt ist.

  • Das wollte ich auch gerade schreiben, das Wort Beschluss ist zumindest nicht durchgestrichen. Wenn jemand ganz spitzfindig ist, könnte er natürlich sagen, dass durch den Umstand, dass da ja steht "...()Überweisungs-Beschluss" und das Kreuz vor "Überweisungs" fehlt, damit auch das Wort Beschluss nicht gekennzeichnet ist :gruebel:... Hmm, da muss ich noch mal drüber nachdenken, vielen Dank schon mal für die Hilfe!!

    Dass die drei Wörter "Pfändungs-", "und" und "Überweisungs-" einzeln angekreuzt werden können, hat ja einen Grund. Wenn etwa wegen § 720a ZPO nur gepfändet, aber nicht überwiesen werden darf, dann ist eben nur "Pfändungs-" anzukreuzen. Daraus folgt aber, dass das Wort "Beschluss" stets stehen bleibt, auch wenn das davor stehende "Überweisungs-" nicht angekreuzt ist.

    Finde ich eine plausible und überzeugende Begründung, mit der ich grundsätzlich d'accor gehen würde.

    Es gibt jedoch bestimmt findige (Dritt-)Schuldner oder Gläubiger, die entgegenhalten könnten, dass das "Beschluss" bei einem reinen § 720a ZPO-Beschluss lediglich durch den Bindestrich nach Pfändung auflebt. Dies hielte ich aber, auch des vor dem Beschluss stehenden Bindestriches wegen, für nicht überzeugend.

  • Der Zöller als Standard-Kommentar wird sich wohl nicht auf halbseidene Quellen stützen, daher gehe ich davon aus, dass Frau/Herr Elzer ebenfalls Quellen für ihre/seine Rechtsauffassungen genannt haben wird.
    Die Zusammenfassung hilft also nicht weiter. Man wird schon in die JuS 2004 S. 36 schauen müssen ...

    Die zitierte Quelle ist ein Aufsatz, der für Referendare geschrieben wurde. Unabhängig davon ist es ein Aufsatz. Selbst wenn dieser von den Präsidenten des BGH, BVerfG und EuGH geschrieben worden wäre, wäre es ein Aufsatz. Was wiederum nicht bedeuten soll, dass man daraus nichts übernehmen darf. Aber es ist eben etwas anderes als ein BGH-Beschluss/-Urteil.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ganz ehrlich, verstehe das Problem nicht: Der Drittschuldner hat nach seiner Ansicht keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, weil die Kreuze fehlen- sondern lediglich einen "Beschluss in der Zwangsvollstreckungssache".

    Nichtsdestotrotz hat er damit einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts, in diesem ist eine Pfändung erklärt, ihm die Zahlung an den Schuldner verboten und weiterhin ist die Forderung zur Einziehung überwiesen.

    Das hat er auszuführen- das teile ich ihm mit, fertig. Die Bezeichnung ist in meinen Augen kein Hindernis-möge die Rechtsprechung meine Ansicht widerlegen und erklären warum die Weigerung einen gerichtlichen Beschluss auszuführen wegen einem Mangel in der Überschrift zulässig sein sollte.

    (Weiterhin ist allein aufgrund des -hier eingehaltenen- Formularzwanges die Behauptung des Drittschuldners, er könne im Beschluss keinen PfÜB erkennen, schlicht nicht nachzuvollziehen.)

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