Umfrage Abhilfe durch Gerichtsvollzieher § 882d Abs. 1 S. 5 ZPO

  • Zöller/Seibel, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 882d Rn. 3: "[...] dem GV zur Abhilfe zuzuleiten, wenn die Eintragung einstw. ausgesetzt ist (Abs. 2; sonst ist die Entscheidung vordringlich, weil der Widerspruch die Vollziehung nicht hemmt, Abs. 1 S. 2). [...]"

    ...


    Das ist natürlich auch wieder reichlich inkonsequent.

    Entweder es gibt generell eine Pflicht des GVZ zur Abhilfeprüfung oder eben nicht. Dann kann man diese nicht davon abhängig machen, ob die Eintragung einstw. ausgesetzt ist. Zumindest findet das keine Stütze im Gesetz.

    Wenn man eine Pflicht des GVZ zur Abhilfeprüfung sieht, muss man natürlich generell die Widersprüche erst einmal diesem zusenden mit der Bitte um entsprechende Veranlassung.

    Sollte das - erwartbar - dazu führen, dass der Schuldner bei Entscheidung über den Widerspruch durch das VG dann doch leider schon eingetragen ist, ist ihm wohl anzuraten, sich an anderer Steller zu beschweren. Wenn das gehäuft vorkommt, erfolgt dann vielleicht mal eine Gesetzesänderung.


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    Das ist natürlich auch wieder reichlich inkonsequent.

    Entweder es gibt generell eine Pflicht des GVZ zur Abhilfeprüfung oder eben nicht. Dann kann man diese nicht davon abhängig machen, ob die Eintragung einstw. ausgesetzt ist. Zumindest findet das keine Stütze im Gesetz.

    Wenn man eine Pflicht des GVZ zur Abhilfeprüfung sieht, muss man natürlich generell die Widersprüche erst einmal diesem zusenden mit der Bitte um entsprechende Veranlassung.

    Sollte das - erwartbar - dazu führen, dass der Schuldner bei Entscheidung über den Widerspruch durch das VG dann doch leider schon eingetragen ist, ist ihm wohl anzuraten, sich an anderer Steller zu beschweren. Wenn das gehäuft vorkommt, erfolgt dann vielleicht mal eine Gesetzesänderung.


    Das sehe ich auch so.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eine Beschwerde kann auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Seit wann entscheiden die, ohne die Akte zur Prüfung der Abhilfe zurückzugeben? Und seit wann sagen die sich, wenn die Akte kommentarlos zu denen gelangt "ja, der wird sich schon Gedanken gemacht haben und offensichtlich nicht abhelfen, sonst hätte wir die Akte ja jetzt nicht"? ...


    Du hast recht, bei einer Beschwerde, die direkt beim übergeordneten Gericht eingelegt wird, gibt dieses laut gesetzlichen Vorschriften an das Entscheidungsgericht mit der Bitte um Prüfung der Abhilfe.

    Allerdings kann ich aus meiner Praxis berichten, so einen Fall (in dem die Einlegung der Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht erfolgt wäre) noch nie gesehen zu haben.

    Zumindest dürften diese Fälle verschwindend gering sein.

    Wenn man mal die Begrifflichkeiten der Beschwerde auf den Widerspruch anwenden mag, ist quasi der GVZ das "Gericht" und das VG hat die Stellung des "Beschwerdegerichts", wobei in 100 % der Fälle der Widerspruch bei diesem einzulegen ist. (Zwar wenden sich auch manche Schuldner nach Erhalt der EAO direkt an den GVZ und dieser leitet das Schreiben mit der Bitte um Entscheidung über den Widerspruch an das VG weiter, doch eigentlich müsste er dies wohl nicht machen.)

    Beim Widerspruch gegen die EAO liegt damit wegen des Zwangs der Einlegung bei Gericht (und nicht beim GVZ als Erstentscheider) eine andere Sachlage vor als bei einem Beschwerdeverfahren.

  • Ich würde das Thema gerne noch einmal aufgreifen.
    Also ich lasse meine Gerichtsvollzieher immer mitteilen, ob diese abhelfen oder nicht.

    Der Satz 5 scheint dort allgemein nicht bekannt, da oft als Antwort kommt, dass das Vollstreckungsgericht über den Widerspruch zu entscheiden hätte...

    Oftmals werden hier sehr dürftige Widersprüche eingereicht, bei denen mir die meisten Daten fehlen, sodass ich mir sowieso die Sonderakte anfordere und damit auch eine Abhilfeentscheidung.
    V.a.w. stelle ich auch nur dann ein, wenn aus dem Antrag ansatzweise Aussicht auf Erfolg des Widerspruchs zu erkennen ist.

    Der Absatz 1 Satz 5 lautet nun ja:
    ,, Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.''

    Es ist ja zu unterscheiden zwischen ,,Vorliegen Eintragungsgrund'' und ,,Vorliegen Eintragungshindernis''.

    Muss bzw. darf der Gerichtsvollzieher nun auch abhelfen, wenn ein Eintragungshindernis vorliegt, sprich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde?!

    LG


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