Erbvertragseröffnung

  • Erbverträge werden in Ba-Wü ab 01.01.2018 von den Amtsgerichten verwahrt. Wenn nun ein Erbvertragspartner ab 01.01.2018 verstirbt, ist dann der Erbvertrag an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Muss der Erbvertrag in diesem Fall vorher eröffnet werden oder wird er uneröffnet an das zuständige Nachlassgericht übersandt, das die Eröffnung dann selbst vornimmt ?

  • Die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrages findet durch das Nachlassgericht statt (entweder das Verwahrende oder das Originäre). Notariate sind doch soweit ich weiss zum 1.1. keine Nachlassgerichte mehr in BW oder nicht? Werden die Urkunden ab 1.1. durch ein Amtsgericht verwahrt, hat es daher auch selber zu eröffnen und zu übersenden.

  • Erbverträge werden in Ba-Wü ab 01.01.2018 von den Amtsgerichten verwahrt. Wenn nun ein Erbvertragspartner ab 01.01.2018 verstirbt, ist dann der Erbvertrag an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Muss der Erbvertrag in diesem Fall vorher eröffnet werden oder wird er uneröffnet an das zuständige Nachlassgericht übersandt, das die Eröffnung dann selbst vornimmt ?

    Das kommt drauf an, wie der Erbvertrag bisher verwahrt wurde: Ob in der Urkundensammlung, also Verwahrung beim Amtsnotar oder in der besonderen amtlichen Verwahrung beim Notariat -Nachlassgericht. Wenn in der Urkundensammlung, dann wird "nur" an das zuständige NG abgeliefert, wenn in der besonderen amtlichen Verwahrung muss eröffnet und dann an das zuständige NG abgeliefert werden. Da ändert sich überhaupt nichts zum heutigen Zustand, ich habe auch jetzt schon beide Formen, also Erbverträge in meiner Urkundensammlung und solche die besonders amtlich verwahrt sind und musste eben auch unterschiedlich vorgehen, im einen Fall nur übersenden, im anderen eröffnen und weiterleiten (und sei's nur an die "eigene" Nachlassabteilung.

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