Löschungsvormerkung Erbbaurecht

  • Hallo, das Brett vor'm Kopf ist heute besonders dick und meine Recherche-Skills besonders mickrig, daher folgender Sachverhalt:

    Frau A ist Eigentümerin eines Grundstücks. Auf dem Grundstück der Frau A lastet ein Erbbaurecht. Dieses Erbbaurecht hat Frau A bereits erworben und ist dort im Erbbaugrundbuch ebenfalls als Erbbauberechtigte eingetragen.

    Frau A hat die Erwerber B + C gefunden, die "das Gesamtpaket" haben wollen, sprich: Grundstück + Gebäude ohne Trennung durch das Erbbaurecht. Das Erbbaurecht als Solches wollen sie auf keinen Fall, auch nicht vorübergehend, erwerben.

    Der klassische und einfachste Weg, dass Frau A das Erbbaurecht aufhebt, ist zumindest aktuell und kurzfristig nicht eröffnet, da an dem Erbbaurecht in Abt. III eine Grundschuld lastet, deren Brief aktuell aufgeboten wird. Also keine Löschung/Pfanderstreckung dieses Rechts möglich (erst ab Frühsommer 2018).

    Nun ist der Notar an mich mit folgender Idee herangetreten:

    Frau A veräußert an B + C zunächst das Grundstück. In diesem Vertrag verpflichtet sich Frau A schuldrechtlich zur Löschung des Erbbaurechts, sobald die Grundschuld am Erbbaurecht löschungsreif ist. Frau A soll in dem Vertrag auch bereits die entsprechenden dinglichen Erklärungen abgeben, die Käufer B + C werden diese Erklärungen sicherheitshalber auch erklären/wiederholen.

    Damit Frau A aber nicht in der Zwischenzeit, also zwischen Veräußerung des Grundstücks und Aufhebung des Erbbaurechts, auf die Idee kommt, das Erbbaurecht gesondert zu veräußern, sollen B + C abgesichert werden.

    Der Notar fragte, ob ich es für zulässig halten würde, für den schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung des Erbbaurechts der Erwerber B + C gegenüber der Erbbauberechtigten A eine (Löschungs-)Vormerkung im Grundbuch einzutragen. Und falls ja, in welchem der Grundbücher diese zu vermerken ist.

    Leider, leider habe ich diesen expliziten Fall bisher nirgends finden können.

    Rein vom Bauchgefühl her, würde ich sagen, geht es, da der schuldrechtliche, bindend gewordene Anspruch auf Aufhebung eines dinglichen Rechts gesichert werden soll. Schlussendlich 100 % bin ich mir nicht sicher. Und insb. kann ich mir noch keinen Reim darauf machen, wo ich die Eintragung vermerken soll.

    Kann Jemand helfen?

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