Folgendes Problem:
Ehegatten setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden sollen die vier gemeinsamen Kinder sein. Nach dem Tod des Ehemannes testiert die Witwe erneut und setzt als Ihren alleinigen Erben nur eines der Kinder ein.
Beide Testamente sind formell wirksam errichtet.
Ist das zweite Testament materiell wirksam? Auf welche Verfügungen muss bei der Prüfung der Wechselbezüglichkeit abgestellt werden?
Für meine Begriffe ist die Kommentierung, die mir zur Verfügung steht, äußerst widersprüchlich (JurisPK, Erman BGB) und mit den Kollegen besteht ebenfalls keine Einigkeit.
Vielen Dank schonmal im Voraus