Dass der aktuelle Kaufvertrag einen Bezug zum 1935 beabsichtigten Bebauungsplan hat, dürfte dagegen ausgeschlossen sein (82 Jahre!).
Na dann lies mal VG Düsseldorf, 28.07.2016, 12 K 8122/13 (sog. "Hitler-Asphalt" Entscheidung) .
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