Eintritt Nacherbfall

  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist die A. Zu 28/50 ist sie befreite Vorerbin. In Abt. II sind eine Straßenlandauflassungsvormerkung für die Gemeinde und danach der Nacherbenvermerk eingetragen. Der Nacherbfall tritt ein bei Verkauf des Grundstücks. Verkauft wird nun eine Straßenlandfläche an die Gemeinde. Alle Nacherben wirken mit. Für die Gemeinde soll eine Vormerkung eingetragen werden.

    Aus dem beigezogenen Testament der Erblasserin ergibt sich, dass diese unbedingt wollte, dass das Grundstück in der Familie bleibt. Verkauft wird jetzt nur ein kleiner Teil des Grundstücks von 100 qm. Es verbleiben 1200 qm.

    Ich frage mich, wann genau tritt hier der Nacherbfall ein (mit Berichtigung des GB usw.). Bereits bei dem schuldrechtlichen Verkauf, bei der Eigentumsumschreibung? Die Gemeinde hat ja aus der bereits eingetragenen Straßenlandauflassungs-vormerkung bereits einen Anspruch auf Übertragung gesichert. Ist der jetzige Verkauf evtl. Erfüllung einer Verbindlichkeit? Für Hinweise wär ich sehr dankbar.

  • Da ich mal davon ausgehe, dass der Nacherbenvermerk zugleich mit der Eintragung der A als zu 28/50 Anteil befreite Vorerbin erfolgt ist, muss die vorrangig eingetragen AV für die Gemeinde ja noch auf Bewilligung der Erblasserin hin eingetragen worden sein. Von wann datiert denn das Testament und was wurde von der Erblasserin im Vertrag mit der Gemeinde, auf dem die Eintragungsbewilligung für die AV beruht, verkauft ? Sind es die 100 m², dürfte sie bei der Frage des Eintritts der Nacherbfolge nur noch das Restgrundstück von 1200 m² im Blick gehabt haben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Vormerkung wurde nicht aufgrund Bewilligung der Erblasserin, sondern eines vormaligen Eigentümers im Jahre 1935 eingetragen.

    Laut damaliger Bewilligung verpflichtet sich der Eigentümer, "dass gesamte, nach dem endgültigen Bebauungsplan, nach dem der Ausbau des ...weges erfolgt, von dem hier betroffenen Grundstück bis zu dieser Straße erforderliche Straßenland an die Gemeinde ... aufzulassen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wird die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt."

  • Oh, da haben wir ja noch möglicherweise eine Verjährungsproblematik. Wann ist der Anspruch denn fällig geworden (d.h.: wann war denn "der Ausbau des ...weges" erfolgt)? § 216 BGB gilt nicht für vormerkungsgessicherte Ansprüche.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Oh, da haben wir ja noch möglicherweise eine Verjährungsproblematik. Wann ist der Anspruch denn fällig geworden (d.h.: wann war denn "der Ausbau des ...weges" erfolgt)? § 216 BGB gilt nicht für vormerkungsgessicherte Ansprüche.

    Genau, das hat mir in eigener Sache mal geholfen. Hier machts die Sache allerdings noch komplizierter.

  • Ich denke auch, dass der Anspruch aus dem Jahr 1935 grundsätzlich verjährt ist. Aber er kann -wenns der Problematik hilft- trotzdem erfüllt werden. D.h. ggf. nicht die Verjährungseinrede erheben.

  • Ob in diesem Fall Nacherbfolge eingetreten ist, wäre ja durch Auslegung des im Testament festgehaltenen Willens der Erblasserin zu ermitteln.

    Die Auslegung könnte im vorliegenden Fall sehr gut ergeben, dass hier keine Verfügung vorliegt welche die Erblasserin durch Anordnung der Nacherbschaft unterbinden wollte. Das muss jedoch m.E. der konkrete Einzelfall zeigen.

    I.d.R. geht es den Leuten ja mehr um das Haus als um das Grundstück an sich. Das könnte man ggf. bei der Auslegung berücksichtigen.

  • Der Ausbau der Straße ist 2016/2017 erfolgt.


    Dann ist nichts verjährt (Verjährung beginnt nicht vor Entstehen des Anspruchs, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Aber da die Nacherben eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllen, sehe ich nicht, wie hier ein "Verkauf" (neues schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) angenommen werden soll.

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  • Die Nacherben erklären in dem Kaufvertrag nicht, dass sie eine Nachlassverbindlichkeit erfüllen. Sie wirken einfach bei dem Verkauf mit und "stimmen der Pfandhaftentlassung des Straßenlandes aus dem Nacherbenvermerk zu".

    Die Eintragung der Eigentümerin erfolgte aufgrund Erbschein. Dass ich jetzt - also nach Eintragung der Erbfolge - das handschriftliche Testament noch auslegen kann, war mir nicht bewusst. Aus dem Testament ergibt sich leider keinerlei Hinweis auf die Belastung des Grundstücks mit der Straßenlandauflassungsvormerkung, oder darauf, dass hauptsächlich das Haus der Familie erhalten bleiben soll.
    Es ist eine reine Annahme von mir, dass die Erblasserin vermutlich das Hausgrundstück an sich schützen wollte.

  • Mit anderen Worten: Der Erbschein nimmt inhaltlich nicht ausreichend zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen der Nacherbfall exakt eintritt. Damit ist der Erbschein unrichtig und einzuziehen und im Neuerteilungsverfahren wird dann ohnehin geprüft, ob die Nacherbfolge eingetreten ist - was nach Sachlage kaum der Fall sein dürfte.

    Im Übrigen: Die Nacherben wirken einfach bei dem Verkauf mit und "stimmen der Pfandhaftentlassung des Straßenlandes aus dem Nacherbenvermerk zu".

    Noch sinnfreier ließ sich das wohl seitens des Notars nicht formulieren.

    Es ist wirklich eine Katastrophe.

  • Bei dem „Grundstück….Weg“ handelt es sich aber offenbar um das Gesamtgrundstück. Es würde für mich wenig Sinn machen, den Nacherbfall an eine Bedingung zu knüpfen, zu deren Erfüllung sich bereits der Voreigentümer verpflichtet hat. Auch die Erblasserin selbst hätte diese Verpflichtung erfüllen müssen. Also kann mit dem „Verkauf des Grundstücks ... Weg“ nur das nach Erfüllung dieser Verpflichtung verbleibende Grundstück gemeint sein.

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  • Bei dem „Grundstück….Weg“ handelt es sich aber offenbar um das Gesamtgrundstück. Es würde für mich wenig Sinn machen, den Nacherbfall an eine Bedingung zu knüpfen, zu deren Erfüllung sich bereits der Voreigentümer verpflichtet hat. Auch die Erblasserin selbst hätte diese Verpflichtung erfüllen müssen. Also kann mit dem „Verkauf des Grundstücks ... Weg“ nur das nach Erfüllung dieser Verpflichtung verbleibende Grundstück gemeint sein.

    Genau so würde ich es auch sehen.

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  • Bei dem „Grundstück….Weg“ handelt es sich aber offenbar um das Gesamtgrundstück. Es würde für mich wenig Sinn machen, den Nacherbfall an eine Bedingung zu knüpfen, zu deren Erfüllung sich bereits der Voreigentümer verpflichtet hat. Auch die Erblasserin selbst hätte diese Verpflichtung erfüllen müssen. Also kann mit dem „Verkauf des Grundstücks ... Weg“ nur das nach Erfüllung dieser Verpflichtung verbleibende Grundstück gemeint sein.

    Das denke ich auch. Bin aber immer noch unsicher, ob ich aufgrund dieser Annahme die Eigentumsübertragungsvormerkung für die Gemeinde eintragen kann oder doch - wie von Cromwell vorgeschlagen - einen neuen Erbschein verlange.

  • Ich denke, es sind 2 Probleme, einmal die Urkunde und der Erbschein. Egal wie du dich im Problem "Urkunde" entscheidest, so ändert das nichts, dass ein unrichtiger Erbschein in der Welt ist.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Bei dem „Grundstück….Weg“ handelt es sich aber offenbar um das Gesamtgrundstück. Es würde für mich wenig Sinn machen, den Nacherbfall an eine Bedingung zu knüpfen, zu deren Erfüllung sich bereits der Voreigentümer verpflichtet hat. Auch die Erblasserin selbst hätte diese Verpflichtung erfüllen müssen. Also kann mit dem „Verkauf des Grundstücks ... Weg“ nur das nach Erfüllung dieser Verpflichtung verbleibende Grundstück gemeint sein.

    Genau so würde ich es auch sehen.

    Strenggenommen bleibt der "vormalige Eigentümer" bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet. Ob die Erblasserin eine Erbin dieses Eigentümers ist, ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt -> §§ 883, 888 BGB -> §§ 196, 214, 886 BGB. Falls die Erstellung des Bebauungsplans nicht doch eine echte Bedingung darstellt. Was wird denn im neuen (!) Kaufvertrag zur alten Vormerkung gesagt?

  • Die Erblasserin hatte das Grundstück im Wege der Schenkung von ihrer Mutter erworben. Diese wiederum war Erbin des "vormaligen" Eigentümers, der die Vormerkung für die Gemeinde bewilligt hatte.

    Der Kaufvertrag enthält nur folgenden Passus: Das Kaufgrundstück wird frei von Belastungen verkauft. Für die unter Nr. 1 eingetragene Straßenlandauflassungsvormerkung wird die Löschung im Zuge der Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt.

  • Ob und inwieweit der derzeitige Eigentümer aus dem ersten Kaufvertrag unmittelbar verpflichtet wird, hängt davon ab, ob die Erblasserin ihre Mutter (allein) beerbt hat. Dass der aktuelle Kaufvertrag einen Bezug zum 1935 beabsichtigten Bebauungsplan hat, dürfte dagegen ausgeschlossen sein (82 Jahre!). Wenn sich der Eigentümer jetzt durch den aktuellen Kaufvertrag erneut verpflichtet, dann sicherlich nicht nur wegen einer möglichen Verjährung des ersten Anspruchs. Im Ergebnis wie die Vorredner: Der "Verkauf" laut Erbschein hat nichts mit dem damaligen Kaufvertrag zu tun. Die Zustimmung der Nacherben sollte allerdings die vorliegende Veräußerung betreffen und nicht nur dem Grundbuchvermerk gelten.

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