Anrechnung GE wenn kein Gebührensprung zwischen außergerichtlich + Klageforderung

  • Hallo,

    habe eine VU-Angelegenheit, in der außergerichtlich Unfallschäden, SV-Kosten und anteilige Abschlepp- und Mietwagenkosten i.H.v. € 2.100,00 gezahlt wurden. Aus dem Regulierungsbetrag wurde außergerichtlich ggü. Versicherung abgerechnet und bezahlt.
    Nun wurden die restlichen Abschlepp- und Mietwagenkosten eingeklagt, SW Klage: € 800,00.

    nun zur Frage:
    muss die Geschäftsgebühr im KfA angerechnet werden, oder nicht? :gruebel:
    Grundsätzlich entsteht bei GW € 2.100,00 und GesamtGW: € 2.100 + € 800,00 = € 2.900,00 die gleiche 1,3 GE i.H.v. 261,30.
    ich meine, dass § 15 a (2) RVG nicht erfüllt ist, da aus der Klageforderung (€ 800,00) ja keine Geschäftsgebühr gezahlt wurde, sondern nur aus den anerkannten Schadenspositionen, auch wenn das an der Geschäftsgebühr nix ändert...

  • Du hast die GG als Nebenforderung geltend gemacht. Diese Forderung wurde vollständig beglichen. Demnach ist dann auch eine Anrechnung vorzunehmen, da ein Teil der vorgerichtlichen Auseinandersetzung ins gerichtliche Verfahren übergegangen ist.

    Die Tatsache, dass die Versicherung hier nur aus einem geringeren Streitwert erstattet hat, spielt m. E. keine Rolle, da die jeweilige Endsumme identisch ist.

    Aber du kannst es ja auf ein Rechtsmittel ankommen lassen...

  • ich meine, dass § 15 a (2) RVG nicht erfüllt ist, da aus der Klageforderung (€ 800,00) ja keine Geschäftsgebühr gezahlt wurde, sondern nur aus den anerkannten Schadenspositionen, auch wenn das an der Geschäftsgebühr nix ändert...


    Das spielt keine Rolle, insoweit differenziert das Gesetz in § 15a Abs. 2 RVG nicht, sondern stellt bei der Erfüllung allein auf den "Anspruch auf eine der beiden Gebühren" (also die betragsmäßige Forderung) ab. Wie sich dieser Anspruch (= Betrag) konkret zusammensetzt, ist irrelevant.

    Unstreitig ist, daß (auch) aus den 800 € eine GG entstanden ist und diese 800 € Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Deshalb muß der RA im Innenverhältnis nach § 15a Abs. 1 RVG auch in Höhe von 0,65 (aus Wertstufe bis 1.000 €) mit 52,00 € gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV anrechnen. Im Außenverhältnis wiederum kann sich der Dritte auf diese Anrechnung bei der VG berufen, weil er die 1,3 GG aus der Wertstufe bis 3.000 € (in der auch die 800 €, nur eben die GG nicht betragsmäßig erhöhend stecken) unstreitig bereits (mit)erfüllt hat.

    Mal als Abwandlung:
    Würden die jetzt noch gerichtlich geltend gemachten Kosten 8.000 € anstatt 800 € betragen, wäre außergerichtlich die 1,3 GG (aus Wertstufe 13.000 €) mit 785,20 € entstanden. Hier müßte der RA dann im Innenverhältnis in Höhe von 0,65 (aus Wertstufe bis 8.000 €) mit 296,40 € gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV anrechnen (weil nur insoweit Gegenstandsidentität vorliegt). Im Außenverhältnis dagegen könnte der Dritte sich jetzt nur auf die Anrechnung Vorb. 3 Abs. 4 VV in Höhe von 3.000 € mit 130,65 € berufen, da er nur in dieser Höhe den Anspruch auf eine der beiden Gebühren (nämlich die 1,3 GG aus der Wertstufe 3.000 €) bereits erfüllt hat.

    Dieselbe Situation hättest Du in diesem Abwandlungsbeispiel, wenn vorgerichtlich nichts vom Dritten gezahlt (= erfüllt) worden wäre und nur in dieser Höhe (1,3 aus Wertstufe 3.000 € = 261,30 €) eine GG tituliert (Var. 2 des § 15a Abs. 2 RVG) wäre. Auch dann kann sich der Dritte nur in Höhe dieser 261,30 € auf die Anrechnung von 130,65 € berufen, weil er nur "soweit" tituliert ist (vgl. Gesetzeswortlaut § 15a Abs. 2 RVG: "...kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er...").

    Es geht also bei dem Berufen auf die Anrechnung immer nur um den betragsmäßigen Anspruch des Klägers an der GG, der vom Dritten erfüllt (Var. 1) oder tituliert (Var. 2) wurde bzw. im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wird (Var. 3).

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