Welche Info muss Schuldner in WVP erteilen?

  • Hallo zusammen,

    hier mal ein Fall einer Kollegin, bei dem ich etwas ratlos bin.

    In dem Insolvenzverfahren des Schuldners (Eröffnung Nov. 2015) fand im August 2017 der Schlusstermin statt. Das Verfahren wurde nach Verteilung aufgehoben und der Schuldner befindet sich in der WVP. Antrag auf RSB nach 3 Jahren wurde bereits gestellt, da Quote über 35 %.

    Die nicht insolvente Lebensgefährtin des Schuldners (sie hat eine "Vollmacht" und arbeitet selbst in einer Insolvenzkanzlei) teilte mit, dass der Schuldner und sie zum Ende Dez. 2017 umziehen werden und gab in diesem Zusammenhang die neue Anschrift bekannt. Meine Kollegin forderte sie sodann auf, eine Kopie des Mietvertrags vorzulegen, weil sie wissen möchte, wie hoch die Miete und die hinterlegte Mietkaution ist.

    Die Lebensgefährtin des Schuldners steht mit ihm zusammen im Mietvertrag. Sie möchte nicht, dass der Treuhänder den Mietvertrag erhält, weil 1. hier auch ihre Daten vermerkt sind, 2. der neue Vermieter soll nichts von der Insolvenz wissen, 3. der Mietvertrag sei nach Aufhebung des Verfahrens geschlossen worden und betreffe das Verfahren nicht. 4. Ferner so argumentieren sie, hat der Treuhänder keinen Anspruch auf die Kaution (BGH, 16.03.2017 - AZ. IX ZUB 45/15). Sie und der Schuldner werden die Mietkaution zu gleichen Teilen hinterlegen, die Miete wird anteilig aus dem "unpfändbaren Einkommen" des Schuldners beglichen, somit bestehe keine Notwendigkeit den Mietvertrag vorzulegen.

    Meine Kollegin beruft sich auf § 295 InsO und sagt, dass der Schuldner zur Auskunft verpflichtet ist.

    Wer ist jetzt im Recht?

    Wie man vielleicht zwischen den Zeilen lesen kann, sind beide recht "unnachgibig".

  • Wie zieht denn deine Kollegin aus § 295 InsO solche Auskunftspflichten :confused:? In der WVP muss der Schuldner seinen Wohnsitzwechsel anzeigen, das hat er getan. Was hat die Kollegin denn mit dem Mietvertrag zu schaffen? Und wie will die an die Mietkaution kommen; gerade § 295 InsO sagt doch eindeutig, welche Vermögenswerte noch Gegenstand des Verfahrens sind. Ich sehe auch überhaupt keine weiteren Pflichten des Schuldners.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Schuldner hat mE seine Obliegenheiten nach dem Gesetz zu erfüllen, nicht mehr aber auch nicht weniger.
    Wenn er jetzt mit seiner Hulda demnächst unter Pensylvenia Avenue 1600 residiert, dann ist dies erfüllt.Falls man unbedingt eine Bestätigung benötigt, sollte man sich die Ummeldung zeigen lassen, Papier ist ja so geduldig.

    Wer Vermieter ist, die Höhe der Miete und wie es mit der Kaution aussieht geht bei Mietverträgen, die in der WVP abgeschlossen werden, keinen etwas an.

    PS: Die in Insolvenzdingen so erfahrene Lebensgefährtin sollte allerdings wissen, dass das Verschweigen der Insolvenz gegenüber dem Vermieter ein Grund zur fristlosen Kündigung darstellen kann, LG Bonn......

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ...PS: Die in Insolvenzdingen so erfahrene Lebensgefährtin sollte allerdings wissen, dass das Verschweigen der Insolvenz gegenüber dem Vermieter ein Grund zur fristlosen Kündigung darstellen kann, LG Bonn......

    Allerdings ist der Schuldner in der WVP. Warum sollte er verpflichtet sein, sowas mitzuteilen?

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  • Ich kenne die Entscheidung nicht, kann mir das aber inhaltlich schon vorstellen.

    Vermieter fragt: "Was machen Sie beruflich?"

    Schuldner nennt einen Beruf und Arbeitgeber, bei denen keine Zweifel daran aufkommen können, dass er stets pünktlich und vollständig die Miete bezahlen wird.

    Angenommen, ein Schuldner ist ledig, hat keine Unterhaltspflichten und verdient 1.500 EUR netto im Monat. Dann verbleiben ihm für einen Zeitraum X nur ca. 1.260 EUR im Monat. Ob er noch im eröffneten Verfahren - die Kautionsfrage insoweit einmal ausgeklammert - oder schon in der WVP ist, spielt dabei meiner Meinung nach keine Rolle. Die arglistige Täuschung kann dann sicherlich je nach Umständen des Einzelfalls darin liegen, dass der Vermieter eine konkrete Vorstellung der Bonität zum Ausdruck gebracht hat und/oder die Mietkosten - um keine Zahlungsschwierigkeiten aufkommen zu lassen - in einem angemessenen Verhältnis zum verfügbaren Einkommen stehen sollten.

    Das kann man aber sicherlich nicht generalisieren, wenn etwa, wie in dem in #1 genannten Sachverhalt, eine gesamtschuldnerisch haftende solvente Mitmieterin vorhanden ist.

    Wie der BGH sagen würde: Es ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls. :cool:

  • #1 verstehe ich nicht: read 295 InsO ! Der Schuldner befindet sich nicht in einem Verfahren der "Betreung" nach § 1896 ff. BGB . Seblst im Falle einer Beauftragung der Obliegenheitsüberwachung ginge das Ansinnen wohl voll über die InsO hinaus.
    etwas kopfschütteltend Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hier wird folgende Meinung vertreten:

    Ihr Treuhänder scheint sich aber auch eher auf einen weiteren Unterpunkt in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beziehen, nämlich dass Sie dem Insolvenzverwalter auf Verlangen Auskunft über Ihr Vermögen erteilen müssen. Ihr Mietvertrag selbst gehört zwar nicht zu Ihrem Vermögen, sondern ist ein Dauerschuldverhältnis, aus dem sich monatliche Zahlungspflichten ergeben. Allerdings könnte man aus einem im Verhältnis zu Ihrem Gehalt zu teuren Mietverhältnis schließen, dass Sie Erwerbseinkommen, z.B. aus Schwarzarbeit verheimlichen.

  • Hier wird folgende Meinung vertreten:

    Ihr Treuhänder scheint sich aber auch eher auf einen weiteren Unterpunkt in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beziehen, nämlich dass Sie dem Insolvenzverwalter auf Verlangen Auskunft über Ihr Vermögen erteilen müssen. Ihr Mietvertrag selbst gehört zwar nicht zu Ihrem Vermögen, sondern ist ein Dauerschuldverhältnis, aus dem sich monatliche Zahlungspflichten ergeben. Allerdings könnte man aus einem im Verhältnis zu Ihrem Gehalt zu teuren Mietverhältnis schließen, dass Sie Erwerbseinkommen, z.B. aus Schwarzarbeit verheimlichen.

    Tststs. Manchmal hinterlassen Antworten mich einfach sprachlos...:eek:

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  • ...im Verhältnis zu Ihrem Gehalt zu teuren Mietverhältnis schließen, dass Sie Erwerbseinkommen, z.B. aus Schwarzarbeit verheimlichen.

    Tststs. Manchmal hinterlassen Antworten mich einfach sprachlos...:eek:

    Nicht vergessen, auch mal im Bad des Schuldners nach dem Hersteller des Rasierwassers zu schauen, nicht alles ist so preiswert wie 4713. Auch aus der Qualität von Schlips, Oberhemd und Socken sowie ein Blick in den Kühlschrank sind als Erkenntnisquellen nicht ohne. Die Durchsicht des Mülls, das Altglas bitte nicht vergessen, schon wegen der Grand Cru Reste, hat schon zu nützlichen Informationen geführt.


    Wie oben versprochen: LG Bonn, 6 S 226/05, 6 T 312/05

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (12. Dezember 2017 um 09:41)

  • "noch laufendes Insolvenzverfahren sowie die erheblichen Mietrückstände aus dem vorangegangenen Mietverhältnis und die dort erfolgte Verurteilung zur Räumung wegen Mietzinsrückständen ungefragt aufklären"

    Ist das wirklich für die hier diskutierte Fragestellung zutreffend? Das sind doch wirklich ganz andere Verhältnisse.

  • Mag sein. Im Endeffekt geht es aber immer um die Bonität des Mieters. Um wenn man 2.000 EUR netto verdient und keine Unterhaltsverpflichtungen hat, ist es sicher schon interessant, das trotzdem kein pfändbarer Betrag nach 850c ZPO verbleibt und man einen Sack voller ungedeckter Verbindlichkeiten hat, von denen man auch nur eventuell befreit wird. So auch die Hinweisverfügung ab Rn 6. Im Kern träfe es auch diesen Fall. Wobei ich mit dem eingebrachten Sachverhalt ein wenig von der Ausgangsfrage abschweife.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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