Guten Morgen zusammen,
folgender Fall liegt mir vor:
Die eingetragene KG hat mit Kaufvertrag und Auflassung vom 28.08. das Grundstück an einen Dritten veräußert. Gleichzeitig wurde die formwechselnde Umwandlung in eine GmbH beschlossen (Unterlagen liegen aber nicht vor, ist nur aus dem Register zu sehen). Der Formwechsel wurde durch Eintragung der GmbH am 05.12. in das Register wirksam. Die Löschung im Register der KG ist bislang noch nicht erfolgt.
Am 08.12.2017 wird nun der Antrag auf Eigentumsänderung aufgrund der Auflassung vom 28.08. gestellt.
Ist dieser Fall vergleichbar mit dem Fall, dass der Eigentümer nach Abgabe der Auflassung verstirbt oder muss die GmbH die Auflassung noch genehmigen?
In Sch/St.,Rd-Nr. 3300 heißt es: Unschädlich ist der Wegfall der Eigentumsberechtigung nach Erklärung, aber vor Vollzug der Auflassung im Grundbuch, wenn es sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt.
Eine Voreintragung des neuen Rechtsträgers (GmbH) wäre nach Demharter, § 40 Rd-Nr. 10 ebenfalls nicht erforderlich.
Eintragen?
Bindung an Auflassung nach Umwandlung
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In Sch/St.,Rd-Nr. 3300 heißt es: Unschädlich ist der Wegfall der Eigentumsberechtigung nach Erklärung, aber vor Vollzug der Auflassung im Grundbuch, wenn es sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt.Die formwechselnde Umwandlung nach dem UmwG ist definitiv ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
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Nö, das Kind hat nur einen neuen Namen, §§ 190, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Nicht anders, wie wenn eine Miterwerberin zwischenzeitlich den Namen des Ehemannes angenommen hat.
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Ja stimmt, die formwechselnde Umwandlung ist identitätswahrend. Somit liegt selbstredend keine Rechtsnachfolge vor.
Ein Problem ergibt sich dadurch aber nicht, sofern die Erklärung in ordnungsgemäßer Vertretung der KG erfolgte wirkt sie unmittelbar weiter gegen die GmbH.
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Zur formwechselnden Umwandlung siehe hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…674#post1008674
und die hier
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…941#post1127941
genannte Abhandlung von Böhringer, „Grundbuchberichtigung bei Umwandlung von Gesellschaften“, BWNotZ 6-2016, 154 ff, 164
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_06-2016_web.pdf
Mithin ist die Auflassung -ohne „Voreintragung“-zu vollziehen. -
Gut, dann bin ich mir jetzt auch sicher und werde eintragen. Vielen Dank für die ausführliche Antworten und noch eine schöne Vorweihnachtszeit.
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