Bindung an Auflassung nach Umwandlung

  • Guten Morgen zusammen,
    folgender Fall liegt mir vor:
    Die eingetragene KG hat mit Kaufvertrag und Auflassung vom 28.08. das Grundstück an einen Dritten veräußert. Gleichzeitig wurde die formwechselnde Umwandlung in eine GmbH beschlossen (Unterlagen liegen aber nicht vor, ist nur aus dem Register zu sehen). Der Formwechsel wurde durch Eintragung der GmbH am 05.12. in das Register wirksam. Die Löschung im Register der KG ist bislang noch nicht erfolgt.
    Am 08.12.2017 wird nun der Antrag auf Eigentumsänderung aufgrund der Auflassung vom 28.08. gestellt.
    Ist dieser Fall vergleichbar mit dem Fall, dass der Eigentümer nach Abgabe der Auflassung verstirbt oder muss die GmbH die Auflassung noch genehmigen?
    In Sch/St.,Rd-Nr. 3300 heißt es: Unschädlich ist der Wegfall der Eigentumsberechtigung nach Erklärung, aber vor Vollzug der Auflassung im Grundbuch, wenn es sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt.
    Eine Voreintragung des neuen Rechtsträgers (GmbH) wäre nach Demharter, § 40 Rd-Nr. 10 ebenfalls nicht erforderlich.
    Eintragen?:gruebel:


  • In Sch/St.,Rd-Nr. 3300 heißt es: Unschädlich ist der Wegfall der Eigentumsberechtigung nach Erklärung, aber vor Vollzug der Auflassung im Grundbuch, wenn es sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt.

    Die formwechselnde Umwandlung nach dem UmwG ist definitiv ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge.

  • Ja stimmt, die formwechselnde Umwandlung ist identitätswahrend. Somit liegt selbstredend keine Rechtsnachfolge vor.

    Ein Problem ergibt sich dadurch aber nicht, sofern die Erklärung in ordnungsgemäßer Vertretung der KG erfolgte wirkt sie unmittelbar weiter gegen die GmbH.

  • Zur formwechselnden Umwandlung siehe hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…674#post1008674

    und die hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…941#post1127941

    genannte Abhandlung von Böhringer, „Grundbuchberichtigung bei Umwandlung von Gesellschaften“, BWNotZ 6-2016, 154 ff, 164
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_06-2016_web.pdf

    Mithin ist die Auflassung -ohne „Voreintragung“-zu vollziehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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