Vorsteuerabzug

  • Guten Morgen,

    ich habe eine Stelle im Kommentar gefunden die sinngerecht besagt: Der KFA Antragsteller bekommt die Umsatzsteuer nur erstattet, wenn der Mandant selbst (nicht sein Anwalt!) gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausdrücklich und wörtlich erklärt<. „Ich kann den im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen.“ (s. die RVG Kommentare, z.B. Riedel /Süßbauer, RVG 10. Aufl. 2015 Rn 9 zu VV 7008 oder Gerold/Schmidt RVG 22. Aufl. 2015 Rn 71-73 zu VV 7008).

    Nur die Erklärung, zum Vorsteuerabzug „nicht berechtigt zu sein“, genügt nicht.

    Schreibt Ihr noch mal an, wenn die o.g. Erklärung vom Mandanten nicht vorliegt und nur der Anwalt nur den unten aufgeführten Passus angibt?

    Vielen Dank.

    LG Martina

  • Was hat das RVG mit der ZPO zu tun? In der ZPO ist geregelt, wer was für wen vortragen darf, Stichwort Prozessbevollmächtigter/-Vertreter.
    Und warum sollte der Satz nur exakt so wörtlich zulässig sein?

    "Just 'cos You got the Power, that don't mean You got the Right!" ((c) by Mr. Kilmister)

    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)

  • ich habe eine Stelle im Kommentar gefunden die sinngerecht besagt: Der KFA Antragsteller bekommt die Umsatzsteuer nur erstattet, wenn der Mandant selbst (nicht sein Anwalt!) gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausdrücklich und wörtlich erklärt<. „Ich kann den im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen.“ (s. die RVG Kommentare, z.B. Riedel /Süßbauer, RVG 10. Aufl. 2015 Rn 9 zu VV 7008 oder Gerold/Schmidt RVG 22. Aufl. 2015 Rn 71-73 zu VV 7008).


    Müller-Rabe in Gerold/Schmidt schreibt so etwas nicht, daß der RA diese Erklärung für den Mandanten nicht abgeben kann. Ich glaube, Du hast ihn insoweit mißverstanden. Es geht vielmehr um den Inhalt der Erklärung, daß sie nämlich dem Wortlaut des § 104 II S. 3 ZPO entsprechen muß ("die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann").

    Die z. B. häufig anzutreffende Erklärung, die erstattungsberechtigte Partei sei "nicht vorsteuerabzugsberechtigt", ist nicht ausreichend, da zwischenzeitlich eine Änderung sich ergeben haben kann, die aber nichts daran ändert, daß für den Anspruch, um den es geht, noch eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (Gerold/Schmidt, a.a.O.; OLG München, NJW-RR 2009, 1005).

    Daß das in der täglichen Praxis nach meiner Erfahrung häufiger nicht beachtet wird, mag daran liegen, daß in den seltensten Fällen in dem Massegeschäft "KfB" der Inhalt der Erklärung weiter hinterfragt wird. Das wiederum liegt möglicherweise auch daran, daß die insoweit h. M. der Literater und Rechtsprechung in den Köpfen herumschwirrt, die Richtigkeit der Erklärung sei nicht weiter zu überprüfen. Die Differenzierung zwischen dem geforderten Inhalt und seiner Richtigkeit verschwimmt dabei wohl ein wenig.

    Schreibt Ihr noch mal an, wenn die o.g. Erklärung vom Mandanten nicht vorliegt und nur der Anwalt nur den unten aufgeführten Passus angibt?


    Im Grunde dürfen bei einer unzureichenden Erklärung die USt-Beträge nicht festgesetzt werden. "Wo aber kein Kläger, da kein Richter." In den wohl seltensten Fällen reagiert ein Erstattungspflichtiger überhaupt - was möglicherweise auch ein Grund dafür sein dürfte, wieso trotz nur "irgendeiner Erklärung" zur Vorsteuerabzugsberechtigung die Festsetzung stattfindet.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Daß das in der täglichen Praxis nach meiner Erfahrung häufiger nicht beachtet wird, mag daran liegen, daß in den seltensten Fällen in dem Massegeschäft "KfB" der Inhalt der Erklärung weiter hinterfragt wird. Das wiederum liegt möglicherweise auch daran, daß die insoweit h. M. der Literater und Rechtsprechung in den Köpfen herumschwirrt, die Richtigkeit der Erklärung sei nicht weiter zu überprüfen. Die Differenzierung zwischen dem geforderten Inhalt und seiner Richtigkeit verschwimmt dabei wohl ein wenig.

    Die Münchener Entscheidung kannte ich nicht.
    Ist davon abgesehen die "übliche" Erklärung zur VSt.-Abzugsberechtigung überhaupt schon mal von einem Rechtsmittelgericht moniert worden?

  • von meinem OLG jedenfalls nicht. Und ich werde es auch weiter so handhaben, dass mir die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung ausreicht - wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (z.B. bei ausländischen Unternehmen oder Innengeschäften etc.).

  • Ist davon abgesehen die "übliche" Erklärung zur VSt.-Abzugsberechtigung überhaupt schon mal von einem Rechtsmittelgericht moniert worden?


    In meiner Praxis bislang nicht. Liegt sicher einerseits an dem fehlenden Problembewußtsein und andererseits auch am Streit über die Festsetzbarkeit von USt-Beträgen selbst: Den muß das Gericht im KfV ja nicht weiter entscheiden, sondern kann ihn letztlich den Parteien überlassen (Erstattungspflichtige müßte das ja ggf. im Verfahren nach § 767 ZPO klären). Für das festsetzende Gericht reicht ja die in § 104 II S. 3 ZPO vorgeschriebene Erklärung aus.

    Auf der anderen Seite bietet das m. E. aber Angriffsfläche für etwaige Anfechtungen: Denn wenn die vom Gesetz geforderte Erklärung nicht vorliegt und das Gericht dennoch die USt festgesetzt wird (bei vermeintlich "eindeutigen" KfA wird der Erstattungspflichtige vor Erlaß des KfB ja oftmals gar nicht angehört), kann sich der Erstattungspflichtige m. E. entsprechend erfolgreich zur Wehr setzen (s. #4). Wird dann erst im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren die erforderliche Erklärung vom Erstattungsberechtigten nachgereicht, wäre das Verfahren zwar erledigt. Gleichwohl dürfte dieser dann wohl die Kosten des Verfahrens nach § 91a I ZPO tragen müssen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • von meinem OLG jedenfalls nicht. Und ich werde es auch weiter so handhaben, dass mir die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung ausreicht - wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (z.B. bei ausländischen Unternehmen oder Innengeschäften etc.).

    Genauso läuft es hier auch.

  • Die Erklärung, (nicht) zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, BEDEUTET nichts anderes als dass man im konkreten Fall — denn nur um den geht es — den Abzug vornehmen (nicht vornehmen) kann. Deshalb genügt es in der Praxis.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Die allgemeine Erklärung, dass der Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, reicht aus. Damit ist klargestellt, dass der Mandant grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

    Eine spezifische Aussage, dass der Mandant den im Kostenfestsetzungsantrag geforderten Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann, macht nur dann Sinn, wenn der Mandant grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er muss dann erklären, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung im Bezug auf den Streitgegenstand nicht gegeben ist.

  • Die Erklärung, (nicht) zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, BEDEUTET nichts anderes als dass man im konkreten Fall — denn nur um den geht es — den Abzug vornehmen (nicht vornehmen) kann. Deshalb genügt es in der Praxis.


    Sieht man in Bayern (s. #4) aber offenbar anders. ;)

    Die allgemeine Erklärung, dass der Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, reicht aus. Damit ist klargestellt, dass der Mandant grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

    Eine spezifische Aussage, dass der Mandant den im Kostenfestsetzungsantrag geforderten Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann, macht nur dann Sinn, wenn der Mandant grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er muss dann erklären, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung im Bezug auf den Streitgegenstand nicht gegeben ist.


    Aus den von Müller-Rabe dargelegten Gründen (Möglichkeit des Wechsels in der Vorsteuerabzugsberechtigung) kann man diesen Rückschluß m. E. nicht ziehen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Mal eine dumme Frage:

    Gesetz den Fall ich bin vorsteuerabzugsberechtigt und wechsele im oder nach dem Prozess zu keiner Vorsteuerabzugsberechtigung. Ab wann entfaltet die vorherige Vorsteuerabzugsberechtigung denn keine Wirkung mehr? Sprich, bis wann kann ich denn die auf die RA-Kosten anfallende Umsatzsteuer noch als Vorsteuer geltend machen?

  • Eine spezifische Aussage, dass der Mandant den im Kostenfestsetzungsantrag geforderten Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann, macht nur dann Sinn, wenn der Mandant grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er muss dann erklären, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung im Bezug auf den Streitgegenstand nicht gegeben ist.

    Das habe ich hier des Öfteren, z.B. bei GmbHs, die ja grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt sind, aber nicht, wenn die Klage nicht in deren Geschäftsfeld fällt.

  • Vielen Dank noch mal für die vielen Anworten. Ich habe doch noch die vom Gesetz geforderte Erklärung nachverlangt, da die Gegenseite Schwierigkeiten gemacht hat.
    Noch allen ein gutes 2018!

    LG Martina

  • Die allgemeine Erklärung, dass der Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, reicht aus. Damit ist klargestellt, dass der Mandant grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

    Eine spezifische Aussage, dass der Mandant den im Kostenfestsetzungsantrag geforderten Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann, macht nur dann Sinn, wenn der Mandant grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist. Er muss dann erklären, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung im Bezug auf den Streitgegenstand nicht gegeben ist.

    100% :daumenrau

    Wir haben z.B. eine GmbH, die Ankauf und Vermietung von Grundstücken betreibt und auch Energieausweise erstellen lässt. Letzteres Gewerbe ist umsatzsteuerpflichtig, bei Rechnungen kann also Vorsteuer gezogen werden.

    Wohnungs-Immobilienvermietung ist stets umsatzsteuerfrei, also kann z.B. auf Handwerkerrechnungen in diesem Bereich keine Vorsteuer gezogen werden.

    Daher ist es durchaus möglich, dass ein Antragsteller grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtig ist, für das konkrete Rechtsgeschäft aber keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Umgekehrt geht es nach meiner Kenntnis nicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!