Übergang auf die Staatskasse?!

  • Hallo, ich bin neu in der Familienabteilung und hab leider wenig bis keine Ahnung (mehr) von Kostenfestsetzung.

    Ich habe einen eigentlich einfachen Fall: Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Antragsteller und Antragsgegner haben VKH ohne Raten. Der Anwalt des Antragsgegners beantragt nun seine Kosten "abzüglich der Beträge, die die Staatskasse als Verfahrenskostenhilfe zahlt", gegen den Antragssteller festzusetzen. Muss ich mir jetzt irgendwelche Gedanken über einen Übergang machen? Seine VKH-Vergütung hat der Anwalt ja erhalten...

    Vielen Dank im Voraus.

  • Im besten Falle hat man sich schon bei der VKH-Vergütungsfestsetzung Gedanken über den (tatsächlich erfolgten) Übergang gemacht ;)

    Sofern noch nicht geschehen: Übergang feststellen und KB vorlegen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Im besten Falle hat man sich schon bei der VKH-Vergütungsfestsetzung Gedanken über den (tatsächlich erfolgten) Übergang gemacht ;)

    Sofern noch nicht geschehen: Übergang feststellen und KB vorlegen.


    Hier muss nicht zwingend ein Übergang zu realisieren sein.

    Bolleff hat es in einem anderen Thread (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ung-nach-Quoten) gut zusammengefasst:

    Ein Übergang auf die Landeskasse nach § 59 I RVG kann nur dann eintreten, wenn sich bei Kostenausgleich ein positiver Saldo zugunsten einer Partei gegen die andere ergibt und der Saldo die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung übersteigt (vgl. z. B. für die Kostenausgleich das Berechnungsbeispiel bei Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 59 Rn. 31).


  • Ein Übergang auf die Landeskasse nach § 59 I RVG kann nur dann eintreten, wenn sich bei Kostenausgleich ein positiver Saldo zugunsten einer Partei gegen die andere ergibt und der Saldo die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung übersteigt (vgl. z. B. für die Kostenausgleich das Berechnungsbeispiel bei Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 59 Rn. 31).

    Das ist gut und richtig für den Fall der Quotelung, aber der Sachverhalt spricht von einer Kostenentscheidung, die einer Partei sämtliche Kosten auferlegt :) Im Ausgangsfall haben wir also nichts mit einer Quotelung am Hut, sondern einen Übergangsanspruch in Höhe der festgesetzten VKH-Vergütung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Ein Übergang auf die Landeskasse nach § 59 I RVG kann nur dann eintreten, wenn sich bei Kostenausgleich ein positiver Saldo zugunsten einer Partei gegen die andere ergibt und der Saldo die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung übersteigt (vgl. z. B. für die Kostenausgleich das Berechnungsbeispiel bei Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 59 Rn. 31).

    Das ist gut und richtig für den Fall der Quotelung, aber der Sachverhalt spricht von einer Kostenentscheidung, die einer Partei sämtliche Kosten auferlegt :) Im Ausgangsfall haben wir also nichts mit einer Quotelung am Hut, sondern einen Übergangsanspruch in Höhe der festgesetzten VKH-Vergütung.


    Man sollte eben möglichst den Sachverhalt immer richtig lesen. :oops:

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