Problem mit Art. 14 Abs. 1 Ziffer 3 EGBGB

  • Ich brauche mal Eure Hilfe:
    Er, Deutscher, geboren 1936 in Palästina lebte vor Eheschließung auch in Deutschland. Sie gebürtige Jordanierin. Man heiratet - ohne gemeinsamen Wohnsitz - 1995 in Jordanien und sie zieht zu ihm nach Deutschland. Sie wird Deutsche. Fraglich ist, welcher Güterstand maßgeblich ist Art. 14, 15 EGBGB?
    Art. 14 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 passen nicht.
    Welches ist der Staat, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind?
    Hier wollten sie hin, haben sie später gewohnt und ihre Kinder bekommen. Zielstaat als engste Verbindung?
    Gemeinsame Verbindung ist aber doch wohl eher Palästina / Jordanien, wo beide ihre "Wurzeln" haben?
    Was passt am besten?
    Ich gehe davon aus, dass es auf den Zeitpunkt bei der Eheschließung ankommt (Art. 15 EBGBG), um letztlich das Ehegattenerbrecht beurteilen zu können?!

  • ...
    Gemeinsame Verbindung ist aber doch wohl eher Palästina / Jordanien, wo beide ihre "Wurzeln" haben?

    ...

    Das sehe ich nicht so. Palästina / Jordanien ist eine räumliche Gegend, aber kein Staat. Vielmehr sind es zwei "Staaten" (ich setze es mal in Anführungszeichen, weil Palästina kein Staat ist, aber diese Problematik muss hier nicht vertieft werden).

    Gemeinsam am engsten verbunden sind sie mit Deutschland, daher m.E. deutsches Recht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!