Auflassung Nichtberechtigter

  • Hallo, folgendes Problem stellt sich:

    Die Gemeinde wollte ein Grundstück an eine Person verkaufen, allerdings ist sie noch gar nicht eingetragene Eigentümerin dieses Grundstücks. Der entsprechende Kaufvertrag ist wohl beim Notar hängen geblieben. Der erstgenannte Kaufvertrag liegt mir jetzt zur Bearbeitung vor. Wie kriegt man da die Kuh vom Eis? Müsste ich theoretisch zurückweisen? Die Gemeinde handelt ja als Nichtberechtigte, gibt es da noch Möglichkeiten zur Heilung? Könnte ich nicht auch darauf hinweisen, diesen Antrag zunächst "ruhend zu stellen" und dann erst den anderen vollziehen?

    Vielen Dank im Voraus für Antworten!

  • Damit habe ich den Antrag gemeint, aufgrund dessen die Gemeinde überhaupt Eigentümerin wird. Dieser wurde leider noch nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang wäre es vielleicht noch sinnvoll zu erwähnen, dass die Gemeinde (KV also zwischen der Gemeinde und der Privatperson) nicht nur die Umschreibung beantragt hat, sondern auch diverse Grundschulden/Rückauflassungsvormerkungen.

  • In diesem Zusammenhang wäre es vielleicht noch sinnvoll zu erwähnen, dass die Gemeinde (KV also zwischen der Gemeinde und der Privatperson) nicht nur die Umschreibung beantragt hat, sondern auch diverse Grundschulden/Rückauflassungsvormerkungen.

    Das noch weitere Anträge hinsichtlich dieses Vorganges vorliegen ist wohl unerheblich. Ich würde beim Notar anfragen wegen dem Antrag (nebst Urkunden), damit die Gemeinde Eigentümerin werden kann und dann die Bearbeitungsreihenfolge abändern.

  • grdsl. wie #3

    Wenn man weiß der notwendige Vorvollzug ist unterwegs: zur Seite legen und in der rechtlich notwendigen Reihenfolge abarbeiten, wenn die Urkunden eingegangen sind, dann aber ggf. den kompletten späteren Eingang vorziehen, wg. § 16 Abs. 2 GBO.

    Falls sowas vom selben Notar oder derselben Gemeinde öfter in der Art kommt (gibt da ja so Neubaugebietsexperten bei mittellosen Gemeinden) dann ruhig auch mal zurückweisen und Rechnung schreiben.

  • Falls sowas vom selben Notar oder derselben Gemeinde öfter in der Art kommt (gibt da ja so Neubaugebietsexperten bei mittellosen Gemeinden) dann ruhig auch mal zurückweisen und Rechnung schreiben.

    Zurückweisung ist wohl nicht angebracht, da der Eigentümer die Erklärungen der Gemeinde wohl immer noch nachgenehmigen kann.

  • Hindernis nicht in angemessener Zeit behebbar;
    GBA ist kein Urkundenzwischenlager :mad:
    Zurückweisung ist also begründbar, ob's gehalten würde ist egal, da in dem Fall keine Beschwerde kommt sondern vorher die andere Urkunde zum Vollzug eingereicht wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!