gegenständlich beschränkter Erbschein

  • Guten Tag, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen....

    Der Fall ist wie folgt:
    Ehemann - Ehefrau, 2 volljährige Kinder
    Die Familie wohnt in der Schweiz, die Ehegatten sind deutsche Angehörige.

    Der Ehemann verstirbt in der Schweiz mit letztem Wohnsitz in der Schweiz.

    Es liegt vor, eine öffentliche schweizer Urkunde mit Ehe- und Erbvertrag.
    Im Erbvertrag liegt gegenseitige Erbeinsetzung vor, Schlusserben die 2 Kinder.

    Es ist Grundbesitz in meinem AG Bezirk vorhanden.

    Die Ehefrau beantragt bei m hiesigen AG die Änderung des Grundbuchs. Dazu legt sie den vorstehend genannten Erbvertrag vor und eine Erbenbescheinigung mit Apostille, dass die gesetzlichen Erben die Ehefrau und die 2 Kinder sind.

    Das hiesige GBA begehrt nun einen gegenständlich beschränkten Erbschein.

    Die Ehefrau bittet nun um einen Termin zwecks Erbscheinsantrag.

    Nehme ich da jetzt einen Alleinerbscheinsantrag aufgrund testamentarischer Erbfolge auf, mit dem Inhalt einen gegenständlich beschränkten Erbschein auf das Vermögen im Inland zu erteilen?

    Welche Unterlagen muss die Ehefrau zum Termin mitbringen?

    Was gibt es sonst noch zu beachten?

    Danke für eure Antworten!
    Döner

  • Der Erbfall ist 2016 in der Schweiz eingetreten.

    Im öffentlichen Ehevertrag steht:

    "Wird unsere Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so soll der überlebende Ehegatte im Sinn von Art. 216 Abs. 1 ZGB den gesamten Vorschlag zu unbeschränktem Eigentum erhalten."

  • Und Deine Gedanken zum Erbstatut?

    Wird das hier ein Test?
    Bevor ich hier meine Gedanken schreibe -die vielleicht falsch sind- und dann wieder auf mich von allen Seiten losgewettert wird, schreibe ich besser gar nichts.

    Nur soviel, ich hatte mich vor Kurzem zu einem Lehrgang angemeldet zum Thema internationales Erbrecht, wurde aber leider nicht dazu eingeladen!

    Wäre trotzdem schön, wenn jemand meine Fragen beantwortet, damit ich den Termin vorbereiten kann.

    Dankeschön!

  • Du hast eine PN.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Aus unserer Sicht (der EU-ErbVO) bestimmt sich das Erbstatut nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes.

    Aus der Sicht der Schweizer nach dem Recht des letzten Wohnsitzes.

    Wir kommen also bei beiden Sichtweisen auf schweizer Erbrecht.

    Insofern kann also nun m.E. ein ESA dahingehend aufgenommen werden, dass der Erblasser, in Anwendung des schweizer Erbrechts, bezüglich des in Deutschland belegenen Vermögens, aufgrund Erbvertrag, alleine beerbt wurde von seiner Ehefrau.

    Wenn klar ist, dass außer in der Schweiz und in Deutschland kein weiteres Vermögen vorhanden ist, müßte es m.E. sogar möglich sein, die Beschränkung auf "das Vermögen in Deutschland" wegzulassen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Wenn klar ist, dass außer in der Schweiz und in Deutschland kein weiteres Vermögen vorhanden ist, müßte es m.E. sogar möglich sein, die Beschränkung auf "das Vermögen in Deutschland" wegzulassen.

    Das halte ich für falsch, in diesem Fall ist das hiesige Gericht nur für die BRD zuständig und wenns anders wäre, wäre es dumm, die Beschränkung nicht aufzunehmen, weil dann die Kosten aus dem Gesamtnachlass und nicht nur aus dem hiesigen zu berechen wären.

    Mich wundert, dass niemand das Ansinnen des GBA für falsch hält. § 35 GBO gilt ja nicht nur für notarielle deutsche Verfügungen von Tw. Wenn also die Erbfolge klar und eindeutig aus dem Erbvertrag ersichtlich ist, müsste der m.E. auch vom GBA hier anerkannt werden.

  • Mich wundert, dass niemand das Ansinnen des GBA für falsch hält. § 35 GBO gilt ja nicht nur für notarielle deutsche Verfügungen von Tw. Wenn also die Erbfolge klar und eindeutig aus dem Erbvertrag ersichtlich ist, müsste der m.E. auch vom GBA hier anerkannt werden.

    ? Auch mein erster Gedanke.

    Aber wenn bei mir der Antragsteller steht und nach Hinweis trotzdem einen Erbschein will -mit den baden-württembergischen GBAs kann man ja in der Regel nicht mehr "sprechen"-, dann nehme ich den Erbschein auf, -allerdings bin ich nur für den in Deutschland belegenden Nachlass zuständig (ob mit oder ohne Vermerk)-.

    Und deshalb berechne ich auch nur diese Kosten.

  • Klar ist, dass aus unserer Sicht (EuErbVO) das schweizerische Recht gilt. Dann ist aber zu prüfen, ob das schweizerische Recht auf das deutsche zurückverweist, was im Falle einer - hier zulässigen - Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts der Fall wäre.

    Im Übrigen: Wenn das Zitierte das Einzige ist, was im Ehe(Erb?)vertrag steht, dann ist das im Gegensatz zur eingangs mitgeteilten Sachverhaltsdarstellung ohnehin keine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung, sondern lediglich die nach Art. 216 ZGB zulässige ehevertragliche Zuwendung des sog. güterrechtlichen "Vorschlags" i.S. des Art. 210 ZGB. Nimmt man dann noch das schweizerische Noterbrecht hinzu, so wird insgesamt plausibel, dass in der schweizerischen Erbenbescheinigung sowohl der Ehegatte als auch die Kinder als Erben genannt sind (auf die Art und Weise der Geltendmachung des Noterbrechts möchte ich hier nicht näher eingehen, die betreffenden Rechtsfolgen wären ggf. zu prüfen). Und an diesem Noterbrecht vermöchte auch eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung nichts zu ändern, es sei denn, der Erb(?)Vertrag enthielte eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts.

    Lösung bei fehlender Erbeinsetzung: Keine Tauglichkeit der schweizerischen Erbbescheinigung für das deutsche Grundbuchverfahren, also deutscher Erbschein (natürlich ggf. mit schweizerischen Erbquoten), Grundbuchamt hat recht, unabhängig davon, ob es die Rechtslage zutreffend erkannt hat oder nicht.

    Lösung bei Alleinerbeneinsetzung ohne Rechtswahl: Wie vorstehend.

    Lösung bei Alleinerbeneinsetzung mit Rechtswahl: Deutsches Erbstatut.

    Gäbe es eine Erbeinsetzung im schweizerischen Erbvertrag, hätte das Grundbuchamt (bei deutschem Erbstatut!) natürlich nicht zutreffend gehandelt. Hier könnte man dann allenfalls noch eine Eröffnungsniederschrift des zuständigen deutschen Nachlassgerichts verlangen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!