Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen?

  • Moin,

    ich hab einen Antrag auf Festsetzung von Vollstreckungskosten. Vollstreckungstitel ist eine notarielle Urkunde (Kaufvertrag), in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat. Der Antrag ging zur Stellungnahme.
    Die Gegenseite beantragt nun den KFA zurückzuweisen. Vorgelegt wurde eine Klageschrift aus der hervor geht, dass der Schuldner die andere Partei auf Rückübertragung und Rückzahlung verklagt und den oben genannten Vollstreckungstitel angefochten hat. Das Verfahren läuft jetzt vor dem Landgericht.

    Die Klageerhebung und die etwaige Anfechtung hindert mich doch nicht, die angefallenen Vollstreckungskosten festzusetzen oder? Oder könnte die etwaige Entscheidung des LG was daran ändern?

    MFG

  • Liegt die Entscheidung des LG schon vor? Nein, also.
    Wenn du noch unsicher bist, kannst du ja auch den Gläubiger nochmal anhören.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Moin Moin, hab einen ähnlichen Fall, bei dem ich mir nicht ganz sicher bin:oops:

    Habe eine notarielle Urkunde (Kauf und Übertragung von Geschäftsanteilen), in der sich eine Partei (1 Person, der Käufer) der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen unterwirft. Die Verkäuferpartei besteht aus 2 Personen. Der Käufer zahlt von den 1.000.000 EUR (500k je Anteil der Verkäufer) nur 100.000 (je 50k an die zwei Verkäufer). Die notarielle Urkunde wird für nur EINEN der Verkäufer ausgefertigt und in Höhe von 500k zum Zwecke der ZV erteilt.

    Der Vertreter der Verkäufer will nun Kosten gem. § 788 ZPO festgesetzt haben gegen den Käufer. Als Gegenstandswert legt er die (nicht gezahlten) 900.000 EUR zugrunde.
    Ist das so i.O.? Mir liegt ja nur die vollstreckbare Ausfertigung für einen der Verkäufer vor. Die Vollstreckung für den anderen Verkäufer hätte ohne Klausel doch gar nicht geschehen dürfen...... Angaben zum Gemeinschaftsverhältnis der Verkäufer habe ich nicht.

    Hoffe ihr habt Rat für mich

    MFG

  • Festsetzbar sind nur die tatsächlichen und notwendigen Kosten.
    Er durfte nur gem der Klausel vollstrecken, also aus 500.000.

    Das Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich nach deinem SV aus der Urkunde (500k je Anteil).

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