Hallo zusammen,
ich habe gerade folgenden Fall vorliegen.
Im Grundbuch eingetragen wurde in den 90er Jahren ein Wohnungseigentum bestehend aus nur 2 Einheiten an Grundstück Flst. 100:
- ½ MEA verbunden mit SE an Wohnung im EG sowie den Garagen und sonstigen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Hobbyraum, Lagerraum, Holzlege), je im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet
- ½ MEA verbunden mit SE an Wohnung im OG, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet.
Das Sondereigentum an dem Nebengebäude (Garage, Hobbyraum…) wurde mit notarieller Urkunde nun aufgehoben. Hintergrund ist der, dass das Nebengebäude nicht mehr in der Form existiert.
Es wurde eine neue Doppelgarage errichtet. Diese soll ausdrücklich im Gemeinschaftseigentum verbleiben. Trotzdem wurde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zur neuen Garage mit eingereicht.
Daneben wurde ein Plan mit eingereicht, aus dem sich die Lage auf dem Grundstück, einige Ansichten und ein Schnitt der Doppelgarage ergeben. Der Plan ist gesiegelt und unterschrieben vom Landratsamt und mit dem Stempel „Bescheinigung aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2/§ 32 Abs. 2 Nr. WEG wurde am 01.11.2017 erteilt“ versehen. Allerdings ist der Plan nicht im Maßstab 1:100 und enthält auch nicht alle Ansichten und Schnitte. Weiter teilt sich die Doppelgarage eine Wand mit der Garage des Nachbargrundstücks. Diese Garage des Nachbargrundstücks ist in den Ansichten mit abgedruckt.
Weiter wurde die Doppelgarage unglücklickerweise im Plan und in der Abgeschlossenheitsbescheinigung auch mit der Nr. 1. bezeichnet, genauso wie das SE an der EG-Wohnung.
Reicht mir das? Die Garage soll ja – wie gesagt – nur Gemeinschaftseigentum sein.