Anhörung bei Eindeutigkeit

  • Guten Morgen :)

    Ich wollte nur einmal nachfragen, wie Ihr es regelmäßig handhabt, wenn der Schuldner eine offensichtlich unbegründete Erinnerung einlegt/ einen offensichtlich unbegründeten Antrag stellt.
    Wir weisen die Schuldner schriftlich darauf hin, dass eine Begründetheit nicht vorliegt und bitten gleichzeitig um Rücknahme der Erinnerung/des Antrags.
    Oftmals passiert dann jedoch nichts.

    Hört Ihr in einem solchen Fall dann noch den Gläubiger an oder wird direkt entschieden?
    Bei einer Nichtabhilfe wird der Gläubiger ja dann indirekt durch den Nichtabhilfebeschluss mit Erinnerungsübersendung angehört, bei der Zurückweisung ja eben nicht.. Dabei weiß ich auch ohne Gläubigeranhörung, dass der Antrag eindeutig unbegründet ist (weil z.b. materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden). Das ist dann doch nur unnötige Arbeit und die Entscheidung verzögert sich erneut..

    Bin gespannt auf Eure Antworten. :)

  • Wenn meine Entscheidung feststeht, wozu den Gläubiger behelligen? Damit der Gläubigervertreter für eine nicht erforderliche Stellungnahme Gebühren verdient? (Denn die Kosten des Verfahrens trägt ja in meinem Beschluss der Schuldner.)

    Ich halte davon nichts, verzögert das Verfahren und der unwissende Schuldner muss dann -zusätzlich zu seiner bisherigen Lage-noch die Kosten des Anwaltes des Gläubigers zahlen.

    Daher höre ich bei unbegründeten Anträgen nur an, wenn es etwas am Ergebnis ändern könnte- dies ist selten der Fall.

    Ja, ist vielleicht nicht einwandfrei, aber besser so.

  • Wenn du vorher den Schuldner sowieso anschreibst, kannst du auch gleichzeitig den Gläubiger anhören. Das ist dann kein Zeitverlust (abgesehen davon, dass ein Zeitverlust hier auch nicht weiter schlimm wäre). Je nach Vortrag mag der Antrag unbegründet sein, den Gläubiger aber dennoch über etwas informieren, was er sonst nicht wüsste.

    Wenn das alles so eindeutig ist, kannst du den Antrag auch gleich zurückweisen ohne vorher anzuschreiben. Das wäre dann kein Zeitverlust. Zumal ja oftmals eh nichts kommt. Das wäre dann eine Verbesserung des Ablaufs. Und falls nun doch mit der Beschwerde Gründe vorgetragen werden, kannst du ja abhelfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn meine Entscheidung feststeht, wozu den Gläubiger behelligen? Damit der Gläubigervertreter für eine nicht erforderliche Stellungnahme Gebühren verdient? (Denn die Kosten des Verfahrens trägt ja in meinem Beschluss der Schuldner.)

    Ich halte davon nichts, verzögert das Verfahren und der unwissende Schuldner muss dann -zusätzlich zu seiner bisherigen Lage-noch die Kosten des Anwaltes des Gläubigers zahlen.

    Daher höre ich bei unbegründeten Anträgen nur an, wenn es etwas am Ergebnis ändern könnte- dies ist selten der Fall.

    Ja, ist vielleicht nicht einwandfrei, aber besser so.


    :daumenrau

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