Hallo,
ich wurde im Vorfeld zu einer beabsichtigen Anmeldung zum Vereinsregister gebeten, zu folgender Problematik Stellung zu nehmen:
Laut Vorstand/Liquidator ist der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung bereits aufgelöst, die Liquidation ist ebenfalls bereits vollständig erfolgt, sodass die Auflösung und gleichzeitig direkt das Erlöschen des Vereins angemeldet werden soll.
Laut Satzung des Vereins ist zu laden "schriftlich" mit einer Frist von zwei Wochen.
Der Vorstand lädt "persönlich, per What's App und per SMS". E-Mail könnte ich mir ja ggf. noch gefallen lassen, aber ... ich bin der Auffassung, dass hier ein Einberufungsmangel vorliegt, der zur Nichtigkeit des Beschlusses führt. Ob ggf. alle Mitglieder anwesend waren und damit der Mangel geheilt ist, ergibt sich aus den mir bislang gemachten Angaben und den mir vorliegenden Unterlagen nicht, ist ggf. noch zu ergründen.
Meine Problemstellung ist nun: Ist der Verein eventuell trotzdem bereits vollbeendet und erloschen?
Ich frage deshalb, weil ich bei meinen Recherchen folgende Entscheidung fand: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. 8. 2013 – I-3 Wx 165/12
(NZG 2013, 1185, beck-online).
Dort wird behandelt, wann ein Verein tatsächlich vollbeendet und erloschen ist, nämlich dann, wenn nach Auflösung des Vereins tatsächlich kein Vermögen zur Liquidation zur vorhanden ist und somit eine Liquidation ohnehin entbehrlich ist.
Der Unterschied zu meinem Fall ist klar: Dort lag ein wirksamer Beschluss zur Auflösung des Vereins vor. Es "mangelte" lediglich an Vermögen des Vereins.
Bei mir liegt aller Voraussicht nach kein wirksamer Beschluss vor. Nun ist ja aber dennoch schon eine Liquidation erfolgt. Aber: Ich gehe doch Recht in der Annahme, dass die bereits erfolgte Liquidation (ohne wirksamen Beschluss) in dieser Konstellation nicht die Vollbeendigung des Vereins zur Folge hat, oder? Ich meine doch, dass der Bestand eines - nicht durch Beschluss der MV oder sonstigen Auflösungsgrund aufgelösten - Vereins nicht vom Vermögen eines Vereins abhängt, sondern eben von der Anzahl der Mitglieder etc. Andernfalls würde das ja bedeuten, dass durch Veräußerung des Vermögens jeder Verein aufgelöst, vollbeendet und erloschen ist, der sein Hab und Gut in Gänze verschleudert.
Andere Auflösungsgründe/Erlöschensgründe, als den nichtigen Beschluss, liegen nach den mir gemachten Angaben und Unterlagen nicht vor.