Zwangshypothek, notarielles Schuldanerkenntnis

  • Hallo,
    ich soll eine ZwaSi aufgrund eines notariellen Schuldanerkenntnisses eintragen.
    Kann mir vielleicht jemand sagen, ob die Notarkosten für das Schuldanerkenntnis, als Vollstreckungskosten geltend gemacht werden können?
    In Ziffer II der Urkunde heißt es zwar: Die Kosten der Urkunde trägt der Erschienene und die Höhe der Kosten sehe aus der Kostenrechnung, die sich unter dem Ausfertigungsvermerk befindet, aber es sind doch eigentlich eher Kosten zur Beschaffung des Titels als Vollstreckungskosten, oder? Und die Unterwerfungserklärung bezieht sich auch nur auf die Hauptforderung...

  • Ich denke, dass der Gläubiger gegenüber dem Notar für die Zahlung gebürgt hat. Denn in so einem Fall arbeitet der Notar nur, wenn die Bezahlung gewährleistet ist bzw. macht die Aushändigung der vollstreckb. Ausfertigung von der vorherigen Bezahlung abhängig.

  • Guten Morgen, war am Freitag schon weg, als eure Antworten kamen.
    Es vollstreckt der Gläubiger, zu dessen Gunsten das Schuldanerkenntnis abgegeben wurde (also nicht der Notar).
    Ich kann nur vermuten, dass der Gläubiger die Kosten gezahlt hat; einen Nachweis habe ich nicht vorliegen und er würde auch nichts ändern, wenn es keine Vollstreckungskosten sind.

  • Ich tendiere dazu, die Kosten des Schuldanerkenntnisses als nicht nach § 788 ZPO beizutreibende Prozesskosten (§ 91 ZPO) anzusehen, es handelt sich nicht um Durchführungs- oder Vorbereitungskosten. Hierzu Zöller-Geimer, Rn 4, BeckO-ZPO ab Rn 7, je zu § 788.

    Im Übrigen muss ein Gläubiger m.E. nicht nachweisen, dass er Vollstreckungskosten tatsächlich gezahlt hat, es genügt seine Kostenhaftung.

  • Ich tendiere auch dahin, dass die Notarkosten für die Beurkundung des Schuldanerkenntisses ähnlich wie die Gerichtskosten (und Anwaltskosten) bei gerichtlicher Geltendmachung anzusehen sind.
    Diese Kosten sind nicht entstanden, als versucht wurde, eine titulierte Forderung beizutreiben, sondern Kosten der Titulierung.

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