Umfang der Amtsermittlungspflicht bzgl. d. gesetzlichen Erben bei der Eröffnung

  • Ich hätte gerne mal ein Feedback, ob und wie weit andere Gerichte Anstregungen unternehmen, um die gesetzlichen Erben im Rahmen einer Testamentseröffnung zu ermitteln.

    Dazu möchte ich kurz darstellen, wie am hiesigen Gericht und auch an allen anderen Gerichten im hiesigen Umkreis nach meiner Kenntnis verfahren wird:

    In der Regel beginnt das Verfahren mit einer Sterbefallmitteilung des ZTR. In dieser ist ein Ansprechpartner genannt. Meist handelt es sich um einen der nächsten Angehörigen (Ehepartner, Kind, ...) der meist mit dem Besorger der Bestattung identisch ist. Diesem übersenden wir einen Fragebogen bzgl. der gesetzlichen Erben. An die Personen, die dann im Fragebogen angegeben werden, erfolgt dann eine Benachrichtigung im Rahmen der Eröffnung.

    Oder die Beteiligten sprechen von sich beim Nachlassgericht vor, stellen einen Eröffnungs"antrag" und geben im Rahmen des "Antrags" die gesetztlichen Erben an.

    Ob die Daten aus dem Fragebogen zutreffend und vollständig sind, wird in der Regel nicht geprüft, sondern man verlässt sich darauf, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

    D. h. man verlässt sich z. B. auch darauf, dass derjenige, der die Angaben im Fragebogen macht oder der diese zu Protokoll gibt,
    - auch Kinder von vorverstorbenen Personen angibt
    - z. B. wenigstens Namen und letzte Wohnorte von Personen angibt (damit das Gericht einen Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen hat) und diese Personen nicht gänzlich unter den Tisch fallen lässt usw.

    Frage/n:
    Gibt es Gerichte, die in jedem Fall, weitere Ermittlungen bzgl. der gesetzlichen Erben vornehmen, also z. B. immer (!) z. B. das Standesamt anschreiben, um verlässliche(re) und ggf. weitere Daten zu erhalten oder um die bekannten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen?

    Wenn ja, welche Ermittlungstätigkeiten werden durchgeführt? Wird außer einer Nachfrage beim Standesamt noch weiteres veranlasst?

    Hier und im Umkreis der Nachbargerichte erfolgt eine solche Ermittlung nicht bzw. nur dann, wenn man von dem o. g. Ansprechpartner keine Rückmeldung erhält oder z. B. Anhaltspunkte dafür hat, dass die Angaben nicht vollständig oder falsch sind.

    Diese Frage hat mich schon immer interessiert. Hintergrund ist aber ein aktueller Fall:

    Eheleute M und F machen ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Erben ein und als Erbe des Längslebenden die Tochter T aus der 1. Ehe der F. Weitere Kinder der Ehelaute außer der T ergeben sich aus dem Testament nicht.

    Die Ehefrau F verstirbt zuerst (z. B. 1985).

    Der Ehemann M gibt im Rahmen des Eröffungsverahrens 1985 an, als gesetzliche Erben gäbe es nur ihn und die Tochter T der Ehefrau aus 1. Ehe. Der Ehemann M und die Tochter T werden im Rahmen der Eröffnung nach der Ehefrau entsprechend 1985 benachrichtigt. Weitere Ermittlungen oder Benachrichtigungen durch das Gericht erfolgen nicht, da man sich darauf verlässt hat, dass die Angaben des M richtig und vollständig sind.

    Nachdem nunmehr auch der Ehemann verstorben ist (2017), stellt sich heraus, dass es aus der Ehe von M und F noch eine weitere Tochter T2 gibt, von deren Existenz der Ehemann M 1985 offenbar zwar gewusst hat, diese aber (absichtlich) im Rahmen der Eröffnung nach der Ehefrau F 1985 nicht angegeben hat. T2 wird bzgl. des Todes der F daher erst im Jahre 2017 benachrichtigt. Erst durch die jetzt erfolgte Benachrichtigung erfährt T2 vom Tod der F und der Existenz des Testaments und davon, dass sie selbst nicht Erbin geworden ist.

    T2 "beschwert" sich jetzt, dass sie 1985 ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätte, wenn Sie gewusst hätte, dass sie aufgrund des Testaments nichts erbt. Jetzt könne sie den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen, da dieser verjährt sei und macht jetzt Schadensersatzansprüche gegen das Gericht/Land geltend, denn das Gericht hätte gegen seine Pflicht (alle) gesetzlichen Erben von Amts wegen zu ermitteln, verstoßen.

    Ich will hier nicht unbedingt wissen, ob der Pflichtteilsanspruch tatsächlich verjährt ist, aber ich will damit aufzeigen, dass sich ja durchaus Probleme ergeben können, wenn dass Gericht sich auf Angaben verlässt, anstatt selbst zu ermitteln um verlässliche Daten zu erhalten.

    Von daher wie gesagt die Frage/n:

    Welche Anstrengungen unternehmen andere Gerichte und / oder verlassen diese sich grds. auch (nur) auf die Angaben?

    Und sind ggf. Schadensersatzansprüche von Personen denkbar, wenn das Gericht keine weitere Anstregungen unternommen hat selbst zu ermitteln bzw. nicht geprüft hat, ob die bekannten Daten richtig und vollständig sind.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • § 199 Abs. 3a BGB.

    Wer dem Gericht nicht bekannt ist, weil er bewusst verschwiegen wird oder weil er auch dem Auskunftgeber nicht bekannt ist, kann auch nicht verständigt werden.

    Ich sehe keine Ermittlungspflicht "ins Blaue hinein", könnte mir aber vorstellen, dass der Fall, wonach ein Kind des Erblassers erfolgreich verschwiegen wird, bei uns (Bayern) nur selten vorkommen kann, zumindest kann er kaum vorkommen, wenn der Erblasser an seinem Wohnort verstirbt, weil das Standesamt in der an das Nachlassgericht übermittelten amtlichen Todesanzeige von Amts wegen alle ihm bekannten Kinder des Erblassers auflistet, und zwar unabhängig davon, was die Leute sagen oder verschweigen.

    Zu prüfen wäre, ob sich das verschwiegene Kind im Hinblick auf seinen verjährten Pflichtteilsanspruch im Wege des Schadensersatzes an den Nachlass des nunmehr verstorbenen schädigenden Vaters halten kann, weil der Schaden erst mit der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs entstanden ist (hier wohl mit Ablauf des Jahres 2015). Hier könnte allerdings § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 BGB zum Problem werden.

  • .......In der Regel beginnt das Verfahren mit einer Sterbefallmitteilung des ZTR. In dieser ist ein Ansprechpartner genannt. Meist handelt es sich um einen der nächsten Angehörigen (Ehepartner, Kind, ...) der meist mit dem Besorger der Bestattung identisch ist. Diesem übersenden wir einen Fragebogen bzgl. der gesetzlichen Erben. An die Personen, die dann im Fragebogen angegeben werden, erfolgt dann eine Benachrichtigung im Rahmen der Eröffnung.

    Oder die Beteiligten sprechen von sich beim Nachlassgericht vor, stellen einen Eröffnungs"antrag" und geben im Rahmen des "Antrags" die gesetztlichen Erben an.

    Ob die Daten aus dem Fragebogen zutreffend und vollständig sind, wird in der Regel nicht geprüft, sondern man verlässt sich darauf, dass die Angaben richtig und vollständig sind.


    ................Welche Anstrengungen unternehmen andere Gerichte und / oder verlassen diese sich grds. auch (nur) auf die Angaben?.......

    Wird hier (OWL - andere Ecke...) ebenso gehandhabt.

    Keine weiteren Anstrengungen ohne konkrete Anhaltspunkte.

  • Ich schließe mich an :genauso:

  • dito

    Nebenbei: Wenn die eigene Mutter stirbt, erfährt die Tochter dies in aller Regel. Wenn T2 es über 30 Jahre lang nicht erfahren hat, deutet das darauf hin, dass das Verhältnis Mutter - Tochter irgendwie gestört war. Die Schuld daran liegt selten nur auf einer Seite. Dies muss T2 sich entgegenhalten lassen.

  • Wer dem Gericht nicht bekannt ist, weil er bewusst verschwiegen wird oder weil er auch dem Auskunftgeber nicht bekannt ist, kann auch nicht verständigt werden.

    Ich sehe keine Ermittlungspflicht "ins Blaue hinein", ...

    Auf der einen Seite beruhigt es mich, dass es an anderen Gerichten offenbar nicht anders gehandhabt wird, als hier.

    Ich bin aber nach wie vor sehr kritisch, ob man es sich tatschlich so einfach machen kann / sollte. Denn wenn jemand dem Gericht nur deswegen nicht bekannt ist, weil das Gericht sich auf die Angaben einer Person verlassen hat, obwohl es bessere / vollständigere Kenntnis (z. B. durch Gegencheck beim Standesamt) hätte erlangen können wage ich zu bezweifeln, ob man mit dem Argument "ich habe nicht (weiter) ermittelt bzw, die Angaben nicht überprüft, weil das keiner macht" "durchkommt".

    Lilly:
    In meiner Sache habe ich als zuständiger Nachlass-Rpfl. nicht zu beurteilen, ob da ein Anspruch von T2 gegen das Land besteht oder nicht. Dies ist eine zivilrechtliche Frage. Der Anwalt von T2 wollte, dass "das Gericht" den Anspruch der T2 dem Grunde nach anerkennt. Auch dies ist nicht meine Aufgabe. Ich habe daher die Akte der hiesigen Verwaltungsleitung zur Kenntnis vorgelegt. Sollte ich von der Sache noch was hören, werde ich berichten.

    Wenn ich das zu entscheiden hätte, wäre ich auch der Ansicht, dass das Land entweder nicht zahlen muss, da entweder die Verjährungsfrist noch gar nicht angefangen zu laufen, und daher auch nicht ablaufen seinkann, oder im Gegenteil der Anspruch bereits verjährt ist. So oder so, kann das Land m. E. nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (19. Dezember 2017 um 08:09)

  • Nebenbei: Wenn die eigene Mutter stirbt, erfährt die Tochter dies in aller Regel.

    Dem Gesetzgeber ist wohl bewusst, dass es zu dieser Regel auch Ausnahmen gibt. Sonst hätte er die kurze Verjährungsfrist nicht kenntnisabhängig gemacht.

    Wenn T2 es über 30 Jahre lang nicht erfahren hat, deutet das darauf hin, dass das Verhältnis Mutter - Tochter irgendwie gestört war. Die Schuld daran liegt selten nur auf einer Seite. Dies muss T2 sich entgegenhalten lassen.

    Nein, weder nach einem, noch nach 29 oder 30 Jahren muss sie sich das gestörte Verhältnis zur Mutter oder die eigene Mitschuld daran entgegenhalten lassen (es sei denn es ist so arg, dass es für die Entziehung des Pflichtteils langt). Sie muss sich nur nach 30 Jahren die Einrede der Verjährung entgegenhalten lassen.

  • ......Wenn die eigene Mutter stirbt, erfährt die Tochter dies in aller Regel.......

    oft - nicht in aller Regel


    Hatte eine superspezialnervige Nachlasspflegschaft und nach intensiver Recherche wurde der Sohn der Verstorbenen aufgetan: ein ortsansässiger Notar

    letztlich setze ich aber (aus Praktikabilitätsgründen) auf Eigenverantwortung der Angehörigen
    .

  • Die Beteiligten sind verpflichtet richtige und vollständige Angaben zu machen. Auf diese Angaben muss man sich verlassen.

    Nebenbei: Wenn die eigene Mutter stirbt, erfährt die Tochter dies in aller Regel. Wenn T2 es über 30 Jahre lang nicht erfahren hat, deutet das darauf hin, dass das Verhältnis Mutter - Tochter irgendwie gestört war. Die Schuld daran liegt selten nur auf einer Seite. Dies muss T2 sich entgegenhalten lassen.

    Das sehe ich auch so, Verwandte die einfach so verschwinden und keine Anschrift hinterlassen, jeden Kontakt abbrechen und sich dann beschweren sind mir die liebsten.

  • Die Beteiligten sind verpflichtet richtige und vollständige Angaben zu machen.


    Das bestreite ich, da sich eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten m. E. nicht aus dem Gesetz ergibt. So scheidet z. B. auch ein Zwangsgeldverfahren ggü. Personen aus, die nicht mitwirken (wollen).

    Grds. hat das Gericht (!) bzgl. der gesetzlichen Erben eine Amtsermittlungspflicht. Ich wollte mit diesem Thread nur mal vorfühlen, was die Allgemeinheit meint, wie weit die Pflicht des Gerichts denn geht.

    Zu einer Mitwirkungspflicht der Beteiligten käme man, wenn überhaupt, m. E., wenn ich im Rahmen der gerichtlichen Ermittlung von Amts wegen mir förmlich Leute vorlade. Aber diese Diskussion hatten wir schon mal ähnlich an anderer Stelle. Und was man von Infos zu halten hat, dere Abgabe man unter "Zwang" erhalten hat, mag jeder selbst beurteilen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da das Thema mich interessiert, habe ich mal im Keidel nachgelesen. Aus den Rdnr. 50-52 zu § 348 FamFG ergibt sich, dass das Nachlassgericht im Rahmen der Testamentseröffnung keine übermäßige und vollständige Amtsermittlungspflicht hat.
    Weiterhin ist § 27 FamFG anzuwenden. Die Beteiligten haben eine Mitwirkungspflicht. Insbesondere müssen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sein, § 27 Abs. II FamFG Rdnr. 9-12! Es gibt insoweit kein Zwangsmittel und keine konkreten Sanktionen, aber möglicherweise machen sich die Beteiligten schadensersatzpflichtig, Rdnr. 13.
    Im Ergebnis sehe ich keine Verpflichtung des Nachlassgerichts grundsätzlich die Angaben der Beteiligten zu überprüfen.

  • Die Befragung anderer Bet. ist Amtsermittlung.

    Wenn die nicht antworten oder ich konkrete Anhaltspunkte habe, dass deren Angaben falsch oder unvollständig sind, ermittle ich weiter, sonst nicht!

    Das ist schon klar, ich wollte ja (auch) darauf hinaus, ob es ausreichend ist, sich auf "unsichere" Daten zu verlassen, wenn man (natürlich mit mehr Aufwand) auch an verlässliche Daten (Standesamt etc.) käme. Rechtsprechung scheint es dazu nicht zu geben.

    Bzgl. deines zweiten Satzes kann ich nur sagen, dass ich das genauso mache und künftig auch weiter so machen werden.

    Danke für die Beiträge bis hierhin.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich würde an der Stelle kurz mein Problem anhängen.

    Es gibt im vorliegenden Verfahren notarielle Testamente, die ein Kind des EL als Alleinerben bestimmen.
    In einem der TES sagt der EL er habe ein Kind aus erster Ehe = Erbe.
    Er sagt nichts zu seinen weiteren Ehen (mindestens 4) und einem hier inzwischen bekannten weiteren Kind.

    Problem: Der EL ist nicht dt. Staatsbürger und hat sowohl in Kanada, als auch in D mehrere Ehen geführt. Das weitere Kind soll angeblich vorverstorben sein, ob es Abkömmlinge gab ist dem Erben nicht bekannt.
    Auf die Bitte um weitere Hinweise zu seinen Geschwistern und deren Abkömmlinge (Hinweis Mitwirkungspflicht, Pflichtteil, etc.) reagierte sein Anwalt und bittet um die rechtliche Grundlage über Auskünfte zu vermeintlichen Pflichtteilsberechtigten.
    Obwohl er kaum Kenntnisse hat über die Ehen und Kinder seines Vaters bietet er nun eine eV an mit dem Inhalt, dass er der einzige Abkömmling sei!??
    Mir sind §§ 7, 345, 348 bekannt... Ich sehe keine Ermittlungsmöglichkeiten in Kanada mit den wenigen Angaben (meist nur Vornamen).

    Kann ich für die unbekannten PT einen Pfleger nach 1913 BGB bestellen?

  • Ich würde an der Stelle kurz mein Problem anhängen. Es gibt im vorliegenden Verfahren notarielle Testamente, die ein Kind des EL als Alleinerben bestimmen. In einem der TES sagt der EL er habe ein Kind aus erster Ehe = Erbe. Er sagt nichts zu seinen weiteren Ehen (mindestens 4) und einem hier inzwischen bekannten weiteren Kind. Problem: Der EL ist nicht dt. Staatsbürger und hat sowohl in Kanada, als auch in D mehrere Ehen geführt. Das weitere Kind soll angeblich vorverstorben sein, ob es Abkömmlinge gab ist dem Erben nicht bekannt. Auf die Bitte um weitere Hinweise zu seinen Geschwistern und deren Abkömmlinge (Hinweis Mitwirkungspflicht, Pflichtteil, etc.) reagierte sein Anwalt und bittet um die rechtliche Grundlage über Auskünfte zu vermeintlichen Pflichtteilsberechtigten. Obwohl er kaum Kenntnisse hat über die Ehen und Kinder seines Vaters bietet er nun eine eV an mit dem Inhalt, dass er der einzige Abkömmling sei!?? Mir sind §§ 7, 345, 348 bekannt... Ich sehe keine Ermittlungsmöglichkeiten in Kanada mit den wenigen Angaben (meist nur Vornamen). Kann ich für die unbekannten PT einen Pfleger nach 1913 BGB bestellen?

    Wenn ein weiteres Kind bekannt ist, würde ich das mal anhören. Die eV kann man dann ja wohl direkt in die Tonne treten, denn auch wenn der Erbe versichert, dass ihm "nichts anderes bekannt ist" (mehr muß er nicht versichern), weiß das Gericht schon jetzt mehr als der Erbe.

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