ZVG - InsO - massezugehör. Eigentümergrundschulden - weitere Risiken

  • Hallo, folgende Problemstellung: Insolvenzantragsverfahren läuft noch (nur Gutachter). Finanzamt stellt nun aus wertloser nachrangiger Sicherungshypothek ZVG-Antrag. kurzzeitig später wird Inso-Verfahren eröffnet. Sobald Wertgutachten vorliegt tritt Gemeinde weg. Grundsteuerrückständen u.a. (Öffentlich. Lasten) wegen Ford. aus der Rangklasse des § 10 Abs. 3 ZVG bei. Betreibt die Gemeinde dann auch in Bezug auf eine Lastenfreistellung von Abt. 3 bestrangig, wenn der erstrangige Grundschuldgläubiger in Abt. 3 des Grundbuchs dem Verfahren nicht beitritt und kann so ein lastenfreies Ausgebot ohne bestehen bl. Rechte in Abt. 3 erreicht werden? Erstrangiger GS-Gläubiger hält vier GSen a T€ 76. Im Anschluss heran folgen zig Zwangssicherungshypotheken. Nur die ersten beiden GSen (Briefrechte) valutieren noch. Übererlös des erstrangigen GS-Gläubigers fällt somit in Masse. Kann/muss der IV die Eigentümergrundschulden im ZVG-Verfahren anmelden oder dem Gericht einen Hinweis geben, dass es sich bereits um EGt.- GS handelt? Sind die valutafreien GSen automatisch massezugehörig oder muss der IV hierzu noch etwas unternehmen? Kann ein nachrangiger Hypothekengläubiger gem. 1179 BGB gegen die Massezugehörigkeit der GSen Nr. 3 und 4 den gesetzl. Löschungsanspruch geltend machen, so dass die Masse ggf. leer ausgeht. Und wer trägt die Verfahrenskosten bei Aufhebung weg. Nichtabgabe von Geboten?Staatskasse wegen Kostenbefreiung des FA oder die Gemeinde wegen des Beitritts?

  • Für die Kosten haften alle Antragsteller/betreibenden Gläubiger gesamtschuldnerisch. Betreibt nur das Finanzamt, haftet als Zweitschuldner (es handelt sich ja um Kosten der Zwangsvollstreckung) der Steuerschuldner.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo, folgende Problemstellung: Insolvenzantragsverfahren läuft noch (nur Gutachter). Finanzamt stellt nun aus wertloser nachrangiger Sicherungshypothek ZVG-Antrag. kurzzeitig später wird Inso-Verfahren eröffnet. Sobald Wertgutachten vorliegt tritt Gemeinde weg. Grundsteuerrückständen u.a. (Öffentlich. Lasten) wegen Ford. aus der Rangklasse des § 10 Abs. 3 ZVG bei. Betreibt die Gemeinde dann auch in Bezug auf eine Lastenfreistellung von Abt. 3 bestrangig, wenn der erstrangige Grundschuldgläubiger in Abt. 3 des Grundbuchs dem Verfahren nicht beitritt und kann so ein lastenfreies Ausgebot ohne bestehen bl. Rechte in Abt. 3 erreicht werden?

    ja, wenn aus Rangklasse 3 betrieben wird, erlöschen grds. alle im Grundbuch eingetragenen Rechte.


    Erstrangiger GS-Gläubiger hält vier GSen a T€ 76. Im Anschluss heran folgen zig Zwangssicherungshypotheken. Nur die ersten beiden GSen (Briefrechte) valutieren noch. Übererlös des erstrangigen GS-Gläubigers fällt somit in Masse. Kann/muss der IV die Eigentümergrundschulden im ZVG-Verfahren anmelden oder dem Gericht einen Hinweis geben, dass es sich bereits um EGt.- GS handelt? Sind die valutafreien GSen automatisch massezugehörig oder muss der IV hierzu noch etwas unternehmen?

    Soweit ich sehen kann, unterliegst du hier einem (doch recht beliebtem) Denkfehler.
    Ich denke nicht, dass es sich bei den beiden nachrangigen Rechten des erstrangigen Gläubigers überhaupt um Eigentümergrundschulden handelt.
    Die Erteilung einer Löschungsbewilligung bewirkt nicht die Wandlung eines Fremdrechts in eine Eigentümergrundschuld.
    Der Verwalter sollte Kontakt mit dem Inhaber der Grundschulden aufnehmen und diesen auffordern, entweder die Rechte (in Erfüllung der Sicherungsabrede) an ihn abzutreten oder auf das Recht förmlich (in öffentlich beglaubigter Form und ausdrücklich ) gem. §1168 BGB zu verzichten (das ist was anderes als die Erteilung der Löschungsbewilligung). Alternativ könnte er ihn auch auffordern, nach erfolgter Verteilung die ihm zugeteilten und ausgezahlten, ihm aber schuldrechtlich nicht zustehenden, Beträge an den Verwalter herauszugeben. Wenn das ordentlich abgesprochen ist, wird da wohl auch nix schiefgehen. Wenn der Grundschuldgläubiger noch weitere Forderungen hat, könnte er halt auf die spaßige Idee kommen, zu versuchen, die zugeteilten Beträge auf diese anderen Verbindlichkeiten zu verrechnen.
    Ebenso könnte er sich halt weigern, auf die Rechte zu verzichten oder sie an den IV abzutreten.
    Dann wird man sich streiten müssen. Versteigerungsrechtlich ist das nicht zu lösen.

    Nur dann wenn es sich tatsächlich um Eigentümergrundschulden handeln würde (weil abgetreten oder verzichtet) könnte (und müsste!) der IV sein Recht zum Verfahren anmelden. (weil die Eigentümerrechte zum Zeitpunkt der Eintragung des ZV Vermerks nicht grundbuchersichtlich sind!)



    Kann ein nachrangiger Hypothekengläubiger gem. 1179 BGB gegen die Massezugehörigkeit der GSen Nr. 3 und 4 den gesetzl. Löschungsanspruch geltend machen, so dass die Masse ggf. leer ausgeht?

    ja sowas könnte bei einer so richtigen, echten Eigentümergrundschuld! passieren, auch wenn ich glaube dass du §1179a BGB meinst


    Und wer trägt die Verfahrenskosten bei Aufhebung weg. Nichtabgabe von Geboten?Staatskasse wegen Kostenbefreiung des FA oder die Gemeinde wegen des Beitritts?

    Wie Araya-die betreibenden Gläubiger haften grds. gemeinsam, sind diese kostenbefreit (wie eben die öffentlichen Hände), haftet der Schuldner als Zweitschuldner.

    Möglichkeit sich dagegen zu wehren wäre eine Erinnerung gegen den Kostenansatz mit der Begründung, dass es sich nicht um notwendige Kosten i.S.d. §788 ZPO handelt. Aber ob die erfolgreich sein wird, steht auf einem anderen Blatt!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wegen §1179 BGB bekommst Du hier nichts raus.

    Es muss §1179a BGB heißen und wurde zuletzt vom BGH am 27.04.2012, V ZB 270/10, problematisiert.

    Aufgrund des Sachverhalts kommt leider die Entscheidung des BGH vom 27.04.2017, IX ZB 93/16, leider nicht zum Zuge.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (18. Dezember 2017 um 15:40)

  • Vielen Dank für die zahlreichen sowie hilfreichen Infos. Werde wohl mit dem erstranggläubiger in Abt. III sowie der Gemeinde welche aus der Rangklasse des § 10 Abs. 3 ZVG betreibt (öffentliche Last) jeweils eine schriftliche Vereinbarung treffen, damit Immo nunmehr nach Jahrzehnten einer Verwertung zugeführt werden kann.

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