Ausnutzung Rangvorbehalt bereits eingetragenes Recht

  • Es wurde eine Dienstbarkeit mit Rangvorbehalt für Grundpfandrechte bis 200.000 Euro eingetragen.

    Ein paar Jahre später wurde eine Grundschuld über 200.000 Euro im Rang nach der Dienstbarkeit eingetragen (in der Urkunde steht zum Rang ausdrücklich, dass die Dienstbarkeit vorgehen darf).

    Heute bewilligt und beantragt der Dienstbarkeitsberechtigte die bereits eingetragene Grundschuld unter Ausnutzung des Rangvorbehalts im Rang vor der Dienstbarkeit einzutragen.

    Bei Schöner RNr. 2149a ist dieser Fall erwähnt, allerdings mit einem nachträglich begründeten Rangvorbehalt. Spielt es eine Rolle, ob der Rangvorbehalt -wie bei mir- bereits mit dem Recht, oder erst später eingetragen wurde?

  • IM Beck OK § 881 BGB steht bei RNr. 6 dass die Rangeinweisung auch für ein bereits eingetragenes Recht erfolgen kann. Auch Palandt bei RNr. 5 zu § 881.
    Zu dem Fall der nachträglichen Begründung eines Vorbehalts mit Ausnutzung für ein schon bestelltes Recht erwähnt Palandt in RNr. 3 eine andere Ansicht, aber nicht, wer diese Ansicht hat.

  • Wie Marcus. Nur der Eigentümer kann den RVB ausnutzen, außer in der Bewilligung wurde dieser dadurch bedingt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die Ausnutzung nutzen kann - sh. wie früher die RVB´s bei den AV´s, welche nur der AV-Berechtigte ausnutzen konnte.

    Ansonsten kann der Dienstbarkeitsberechtigte nur den Rangrücktritt erklären.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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