Das erstellte Sachverständigengutachten enthält Fotos, auf denen der Name des Gaststättengewerbe- Betriebes, der unter der Anschrift vom Schuldner geführt wird, gut lesbar zu sehen ist. Dieser ist dem Schuldnernamen nicht ähnlich. Sollte das Gutachten insofern überarbeitet werden oder darf nur der Name des Schuldner nicht daraus hervorgehen?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!