Hallo,
ich bin in folgender Sache etwas ratlos:
Es liegt der Antrag vor, den Erbteil der Person X in das Eigentum des Ehepaars YZ umzuschreiben. Der Erbteil der Person X setzt sich wie folgt zusammen: Ursprünglich war eine Erbengemeinschaft lfd. Nr. 4 a-k eingetragen. Person 4 d aus dieser Erbengemeinschaft wurde wiederum von einer (Unter-)Erbengemeinschaft lfd Nr. 4 l-p beerbt. 2 Personen aus dieser Erbengemeinschaft haben ihren Erbteil an eine weitere Person q übertragen. Und diese Person wurde nun von X allein beerbt. (Puh :D)
Nun mein Problem:
Im Vertrag steht,dass X ihre "gesamten Anteile" an das Ehepaar veräußert. Es ist nirgendwo die Rede von einer Übertragung der Erbteile. Etwas später im Vertrag wird dann die Auflassung an das Ehepaar erklärt, "so dass die Käufer neben den weiteren Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden." Nun meine Frage:
Verfügt X hier an ihrem Anteil am Nachlass? Ich habe gelesen, dass ein Alleinerbe eines Miterben über einen ererbten Anteil an einer Miterbengemeinschaft gem. § 2033 verfügen kann. Ich bin mir aber nicht sicher, ob dieser Fall hier zutrifft. Wäre das in diesem Sinne nicht eine Verfügung über einen einzelnen Nachlassgegenstand?
Ich bin wirklich sehr dankbar für Antworten. Ich habe leider keinen vergleichbaren Thread gefunden.