EMA-Nachweis wg. Änderung Schuldner-Anschrift?

  • Trifft es zu, dass ich dem Vollstreckungsgericht einen Nachweis des Einwohnermeldeamts vorlegen muss, wenn sich die Schuldner-Anschrift seit Erlass des Urteils geändert hat, also im Pfüb-Antrag eine andere Anschrift des Schuldners als im Urteil angegeben wird? Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner zunächst Raten gezahlt und selbst seine neue Anschrift mitgeteilt. Nun zahlt er nicht mehr und wir wollen den Rest vollstrecken. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts möchte von mir nun einen Nachweis darüber, dass die im Pfüb angegebene Anschrift die aktuelle ist, weil sie sich von der Anschrift im Urteil unterscheidet. Gibt es hier eine Vorschrift?

  • Ich verlange das nicht und halte das für rechtlich fragwürdig.
    Danke übrigens Delirium Driver für die Entscheidung, welche ich für haarsträubend erachte.

    Es geht sich hier um die Feststellung der Personenidentität. Es muss für mich als VG schon ein erheblicher Verdacht im Raum stehen, damit ich hier in eine richtige Prüfung einsteige.

    Denn wenn im Titel Heinz Jupp steht, und im PfÜB auch, dann nehme ich die Personenidentität an, egal was die Anschrift sagt. Bis zum "Beweis" des Gegenteils (im Rahmen einer Erinnerung)

    Meine Ureigene Identität ist -hoffentlich- nicht an meine Wohnanschrift geknüpft.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich bin da auch sehr streng. Aber wenn der Schuldner selbst die neue Anschrift mitteilt, langt mir das als Beleg. Ev hattest du das Schreiben ja dem Antrag nicht beigefügt.

    Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner, nicht gegen irgendwen. Woher wisst ihr denn, dass gegen den Schuldner vollstreckt werden soll, wenn die Adresse abweicht?
    Gerade in Zeiten des Internet wird auch gerne mal einfach online nach dem Namen gesucht und dann das erstbeste Ergebnis genommen. Das kann der Schuldner sein, muss er aber nicht.

    Wenn hier gesagt wird, "bis zum Beweis des Gegenteils" ist das mMn eine Beweislastumkehr vom Gläubiger auf den Schuldner.
    Und wie will der angebliche Schuldner beweisen, dass er nicht der Schuldner ist? Die Aussage "ich habe nichts etwas bekommen" genügt ja wohl nicht (obwohl die das eigentlich müsste, wenn vorher ja auch nichts geprüft wurde). Was das für Auswirkungen haben kann, wenn Gehalt und/oder Konto gepfändet wurde, insbesondere, wenn Nichtschuldner kein P-Konto haben...und das jetzt vor Weihnachten, wo Weihnachtsgeld kommt und benötigt wird! Bis der vom Einwohnermeldeamt ein Bescheinigung bekommt (würde die denn als ausreichend anerkannt?), vorlegt und der Gläubiger gehört wird, der dann auch noch etwas Zeit benötigt vergehen Wochen. Wenn der dann noch irgendwo in Probezeit ist, hat sich das ev auch erledigt.

    Wenn der Gläubiger eine neue Anschrift hat, muss er die ja auch irgendwoher haben. Das kann er doch dem Titel und den anderen Unterlagen beifügen und alles ist gut. Macht er das nicht, ist eine Nachfrage nicht nur legitim sondern mE das Mindeste.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich bin da auch sehr streng. Aber wenn der Schuldner selbst die neue Anschrift mitteilt, langt mir das als Beleg. Ev hattest du das Schreiben ja dem Antrag nicht beigefügt.

    Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner, nicht gegen irgendwen. Woher wisst ihr denn, dass gegen den Schuldner vollstreckt werden soll, wenn die Adresse abweicht?
    Gerade in Zeiten des Internet wird auch gerne mal einfach online nach dem Namen gesucht und dann das erstbeste Ergebnis genommen. Das kann der Schuldner sein, muss er aber nicht.

    Wenn hier gesagt wird, "bis zum Beweis des Gegenteils" ist das mMn eine Beweislastumkehr vom Gläubiger auf den Schuldner.
    Und wie will der angebliche Schuldner beweisen, dass er nicht der Schuldner ist? Die Aussage "ich habe nichts etwas bekommen" genügt ja wohl nicht (obwohl die das eigentlich müsste, wenn vorher ja auch nichts geprüft wurde). Was das für Auswirkungen haben kann, wenn Gehalt und/oder Konto gepfändet wurde, insbesondere, wenn Nichtschuldner kein P-Konto haben...und das jetzt vor Weihnachten, wo Weihnachtsgeld kommt und benötigt wird! Bis der vom Einwohnermeldeamt ein Bescheinigung bekommt (würde die denn als ausreichend anerkannt?), vorlegt und der Gläubiger gehört wird, der dann auch noch etwas Zeit benötigt vergehen Wochen. Wenn der dann noch irgendwo in Probezeit ist, hat sich das ev auch erledigt.

    Wenn der Gläubiger eine neue Anschrift hat, muss er die ja auch irgendwoher haben. Das kann er doch dem Titel und den anderen Unterlagen beifügen und alles ist gut. Macht er das nicht, ist eine Nachfrage nicht nur legitim sondern mE das Mindeste.


    :daumenrau

    (Zumindest bei einem häufigen Familiennamen sollte man nachfragen.)


  • ...

    :daumenrau

    (Zumindest bei einem häufigen Familiennamen sollte man nachfragen.)

    Wir sind einer Meinung? Ich glaube, ich muss noch mal in mich gehen! ;)

    Man kann da mE nicht unterscheiden. Abgesehen von Müller/Schmidt/Schulz gibt es immer auch lokale Namenshäufungen, die dort weit verbreitet sind aber ein paar km weiter kein Mensch mehr kennt.

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  • Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner, nicht gegen irgendwen.

    Genau wie in § 750 I ZPO ausgeführt: "... darf nur beginnen, wenn die Personen, ... gegen die sie stattfinden soll, ..., namentlich bezeichnet sind."

    Von Anschrift steht da nichts.

    Zitat


    Wenn hier gesagt wird, "bis zum Beweis des Gegenteils" ist das mMn eine Beweislastumkehr vom Gläubiger auf den Schuldner.

    Eine Beweislast, die es nicht gibt, kann man nicht umkehren.

  • Mir fehlen hier echt die Worte. Deswegen: Adieu!

    Ja nicht zu viel prüfen, es könnte mit Arbeit verbunden sein; zumal noch 1.000 weitere Akten bearbeitet werden wollen...

    Fragt euch doch mal, wie ihr vor dem Kollegen sitzen wollt, wenn dieser euer Gehalt gepfändet hat. Was wollt ihr dem denn vorlegen?

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  • ....... Was wollt ihr dem denn vorlegen?

    Wenn der Titel gegen vermeintlich mich in Bayern zugestellt wurde, ich aber nachweislich zu dem Zeitpunkt dort weder aufhältig, noch gemeldet war (da ich brav nonstop meinen Dienst in OWL versah), halte ich die Klärung für realisierbar.
    Letztlich liegt es ja auch im originären Gläubigerinteresse den richtigen Schuldner zu verfolgen.

    edit: wo sollen denn die Gläubiger die neue Adresse ausgegraben haben? Die blättern doch nicht in Telefonbüchern!
    Wünsche mir zwar oft, dass die Gläubigervertreter sauberer arbeiten, aber das Adressenrecherchieren traue ich ihnen durchaus zu.

    Wer hatte schon einmal einen solchen Fall?
    Ist das Problem am Ende eher theoretisch?

  • Mir fehlen hier echt die Worte. Deswegen: Adieu!

    Ja nicht zu viel prüfen, es könnte mit Arbeit verbunden sein; zumal noch 1.000 weitere Akten bearbeitet werden wollen...

    Fragt euch doch mal, wie ihr vor dem Kollegen sitzen wollt, wenn dieser euer Gehalt gepfändet hat. Was wollt ihr dem denn vorlegen?

    Ich würde dann Erinnerung gegen den PfÜB mit entsprechend lückenlosem EMA-Nachweis einlegen.


    Das Argument "ja nicht zu viel prüfen" halte ich für überzogen. Ich habe geprüft. Meine Anschrift ist niemals Teil meiner (tatsächlich formellen) Identität.
    Das Vorgehen hier überzieht den Schuldner möglicherweise mit etlichen EUR unnötigen Vollstreckungskosten.
    Auch das gilt es zu berücksichtigen. Die Anzahl der Fälle, wo sich durch die Vorlage der entsprechenden EMA-Nachweise die Schuldneridentität zerschlagen hat, dürfte im unteren Promille Bereich liegen.

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  • Höhere Kosten dürften durch die Prüfung auf tatsächlich bestehende Identität zwischen Titelschuldner und im Pfüb-Antrag vermerkten Schuldner nicht entstehen.

    Der Gläubiger muss ja irgendwie drauf gekommen sein, dass der im VB mit einer Anschrift in Berlin stehende Hans Muster der gleiche Hans Muster ist, der jetzt jedoch in Hannover lebt. Die Nachweis über die zum Wohnsitz des Schuldners eingeholten Nachweise sollte der Gläubiger eben einfach mit einreichen. Dann wird es wohl auch keine Nachfrage zur Identität geben.

  • Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner, nicht gegen irgendwen.

    Genau wie in § 750 I ZPO ausgeführt: "... darf nur beginnen, wenn die Personen, ... gegen die sie stattfinden soll, ..., namentlich bezeichnet sind." Von Anschrift steht da nichts.

    Zitat

    Wenn hier gesagt wird, "bis zum Beweis des Gegenteils" ist das mMn eine Beweislastumkehr vom Gläubiger auf den Schuldner.

    Eine Beweislast, die es nicht gibt, kann man nicht umkehren.

    :daumenrau Dem ist nichts hinzu zu fügen.

    Rechtsgrundlage, dass man die Anschrift nachweisen muss, wüsste ich auch gern.

  • Ein Zurückweisungsgrund ergibt sich wohl jedenfalls nicht:

    Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass Zweifel an der Identität zwischen Titelschuldner und Vollstreckungsschuldner bestünden, weil die Wohnanschrift des Schuldners im Vollstreckungsbescheid von der im Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abweiche. Bei Namensgleichheit lassen sich aus der unterschiedlichen Wohnanschrift allein noch keine vernünftigen Zweifel an der Schuldneridentität herleiten (LG Dresden JurBüro 2001, 604).
    (BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 829 Rn. 36-37, beck-online)

  • Das stimmt. Im Ausgangsfall durch den -zunächst- überaus kooperativen Schuldner selbst ;)

    Und danke Frog für den Rechtsprechungshinweis! :daumenrau

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  • ...
    Rechtsgrundlage, dass man die Anschrift nachweisen muss, wüsste ich auch gern.

    Gerade du auf Gläubigerseite solltest doch wissen, wo der Schuldner wohnt. Diese Kenntnisse musst du ja irgendwoher haben. Was ist daran so schwer/umständlich/was auch immer, diese Informationen dem Gericht zur Verfügung zu stellen? Die Auskünfte der Meldeämter uä kann man ganz einfach bei den Belegen mit einheften, ein Schreiben des Schuldners, im dieser die Anschrift mitteilt, kann man kopieren, falls es in der "richtigen" Akte verbleiben muss.

    Mir hat mal eine Mitarbeiterin eines Anwaltsbüros am Telefon erklärt, dass sie, weil der Schuldner unbekannt verzogen war, den Namen geguhgelt hat. Der erste Treffer war dann der Schuldner, logisch.

    (Das LG Dresden ist weit weg, die Begründung mE hanebüchen. Mein LG hat noch nichts dergleichen entschieden.)

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