EMA-Nachweis wg. Änderung Schuldner-Anschrift?

  • Entscheidung des LG Dresden vom 1.11.2016 (2 T 868/16)

    Weicht eine im Vollstreckungstitel genannte Schuldneranschrift von der im Vollstreckungsauftrag ab, so muß der Gläubiger ... die Identität des im Titel genannten Schuldners mit dem Vollstreckungsgegner nachweisen.
    ...

    Es ist vorliegend Aufgabe des Gerichtsvollziehers bei Beginn der Zwangsvollstreckung die Identität des Titelschuldners mit dem Vollstreckungsgegner näher zu prüfen.


    Als Rechtsgrundlage sah das LG Dresden hierfür übrigens den § 750 I ZPO.


  • ...
    Rechtsgrundlage, dass man die Anschrift nachweisen muss, wüsste ich auch gern.

    Gerade du auf Gläubigerseite solltest doch wissen, wo der Schuldner wohnt. Diese Kenntnisse musst du ja irgendwoher haben. Was ist daran so schwer/umständlich/was auch immer, diese Informationen dem Gericht zur Verfügung zu stellen? Die Auskünfte der Meldeämter uä kann man ganz einfach bei den Belegen mit einheften, ein Schreiben des Schuldners, im dieser die Anschrift mitteilt, kann man kopieren, falls es in der "richtigen" Akte verbleiben muss.

    Mir hat mal eine Mitarbeiterin eines Anwaltsbüros am Telefon erklärt, dass sie, weil der Schuldner unbekannt verzogen war, den Namen geguhgelt hat. Der erste Treffer war dann der Schuldner, logisch.

    (Das LG Dresden ist weit weg, die Begründung mE hanebüchen. Mein LG hat noch nichts dergleichen entschieden.)

    Und was mache ich, wenn der Gläubiger höchst persönlich auf Suche nach seinem Schuldner gegangen ist und mir die Adresse mitteilt? Dann hab ich null Nachweis - bzw. nur Hörensagen.

    Ja man könnte alles.... ich muss es aber nicht, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gibt.

  • Bei mir gibt es keine Vollstreckung, ohne daß der Gläubiger darlegt, wie er an die Anschrift kommt. Und ja, es wurde auch schon mitgeteilt, daß man in das Telefonbuch geschaut hat.
    Wo ist das Problem, dem Vollstreckungsorgan mitzuteilen, wie man an die Anschrift gekommen ist? Ein lückenloser EMA-Nachweis muß es eben nicht sein.

  • Bei mir gibt es keine Vollstreckung, ohne daß der Gläubiger darlegt, wie er an die Anschrift kommt. Und ja, es wurde auch schon mitgeteilt, daß man in das Telefonbuch geschaut hat.
    Wo ist das Problem, dem Vollstreckungsorgan mitzuteilen, wie man an die Anschrift gekommen ist? Ein lückenloser EMA-Nachweis muß es eben nicht sein.

    Und wozu brauchst du dann diese Halbinfo, woher man (angeblich/vermeintlich) die Anschrift haben will? :confused:

  • Ich möchte keine "Halbinfo". Ich möchte prüfen, ob ich gegen den Richtigen vollstrecke. Und wenn Du mir ein Schreiben des Schuldners vorlegst, aus dem sich ergibt, daß er umgezogen ist, dann reicht mir das. Wenn Du mir mitteilst, daß Du einfach mal gegoogelt hast, dann nicht.


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    Und was mache ich, wenn der Gläubiger höchst persönlich auf Suche nach seinem Schuldner gegangen ist und mir die Adresse mitteilt? Dann hab ich null Nachweis - bzw. nur Hörensagen.

    Ja man könnte alles.... ich muss es aber nicht, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gibt.

    Dies im Antrag angeben ("der Gläubiger hat die Anschrift selbst ermittelt und den Schuldner vor Ort persönlich angetroffen"), sollte auch zu schaffen sein.

    Musst du nicht. Ich verstehe nur nicht, weswegen eine Zwischenverfügung provoziert wird, die gaaaaaanz einfach zu vermeiden ist. Und ganz offensichtlich bin ich nicht der einzige, der das prüft und moniert. Es würde allen beteiligten Arbeit und Zeit ersparen und deinen Mandanten vor einem möglichen Rangverlust bewahren. Ist eure Entscheidung.
    Und meine Entscheidung ist, was ich prüfe und was nicht und was ich für erforderlich halte. Noch konnte ich alles so begründen, dass es vom LG gehalten wurde. Und wenn mal doch nicht, super, zukünftig Arbeit gespart.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Entscheidung des LG Dresden vom 1.11.2016 (2 T 868/16)

    Weicht eine im Vollstreckungstitel genannte Schuldneranschrift von der im Vollstreckungsauftrag ab, so muß der Gläubiger ... die Identität des im Titel genannten Schuldners mit dem Vollstreckungsgegner nachweisen.
    ...

    Es ist vorliegend Aufgabe des Gerichtsvollziehers bei Beginn der Zwangsvollstreckung die Identität des Titelschuldners mit dem Vollstreckungsgegner näher zu prüfen.


    Als Rechtsgrundlage sah das LG Dresden hierfür übrigens den § 750 I ZPO.


    Interessant zu lesen, dass es eine aktuellere Entscheidung gibt. Wurde diese irgendwo veröffentlicht?


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    Und was mache ich, wenn der Gläubiger höchst persönlich auf Suche nach seinem Schuldner gegangen ist und mir die Adresse mitteilt? Dann hab ich null Nachweis - bzw. nur Hörensagen.

    Ja man könnte alles.... ich muss es aber nicht, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gibt.

    Dies im Antrag angeben ("der Gläubiger hat die Anschrift selbst ermittelt und den Schuldner vor Ort persönlich angetroffen"), sollte auch zu schaffen sein.

    Musst du nicht. Ich verstehe nur nicht, weswegen eine Zwischenverfügung provoziert wird, die gaaaaaanz einfach zu vermeiden ist. Und ganz offensichtlich bin ich nicht der einzige, der das prüft und moniert. Es würde allen beteiligten Arbeit und Zeit ersparen und deinen Mandanten vor einem möglichen Rangverlust bewahren. Ist eure Entscheidung.
    Und meine Entscheidung ist, was ich prüfe und was nicht und was ich für erforderlich halte. Noch konnte ich alles so begründen, dass es vom LG gehalten wurde. Und wenn mal doch nicht, super, zukünftig Arbeit gespart.

    Ich provoziere keine Zwischenverfügung, du machst einfach eine, obwohl es gar keine Notwendigkeit dafür gibt.

  • Bei mir gibt es keine Vollstreckung, ohne daß der Gläubiger darlegt, wie er an die Anschrift kommt. Und ja, es wurde auch schon mitgeteilt, daß man in das Telefonbuch geschaut hat.
    Wo ist das Problem, dem Vollstreckungsorgan mitzuteilen, wie man an die Anschrift gekommen ist? Ein lückenloser EMA-Nachweis muß es eben nicht sein.

    Das Problem liegt am Anfordern (und damit Abhängigmachen des Erfolgs) von Unterlagen, die das Gesetz schlicht nicht vorsieht.

    Womit geht es dann weiter? Frag ich nach, ob der Drittschuldner bekannt ist oder nur vermutet?
    Das ist eine unzulässige Gängelung des Gläubigers.
    Und wenn so ein Ding mal "in die Butze geht" ist das Land mit ziemlicher Sicherheit schadensersatzpflichtig.

    Nur weil der Schuldner umzieht, kann ich doch nicht an seiner Identität zweifeln, sofern mir keine sonstigen direkten Gründe bekannt sind.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Warum ist es so schwer zu verstehen, daß das Vollstreckungsorgan gern (aufgrund § 750 I ZPO) wissen möchte, daß es auch gegen den Schuldner vollstreckt?

    Warum ist es so schwer zu verstehen, dass in § 750 ZPO nur drinsteht, dass NAMENTLICH eindeutig sein muss, dass gegen den richtigen Schuldner vorgegangen wird. ;)

  • Der Unsinn wird offensichtlich, wenn man sich diesen Teil der o.g. Entscheidung des LG Essen ansieht:

    "Macht der Gläubiger allerdings plausibel, dass er diesen Nachweis nicht führen kann, z. B. weil sich der Schuldner nicht ordnungsgemäß umgemeldet hat, so dürfte der Gerichtsvollzieher dann verpflichtet sein, einen oder gegebenenfalls auch mehrere Vollstreckungsversuche, gegebenenfalls nach Vorankündigung vorzunehmen, in der Hoffnung, den Schuldner oder sonstige Mitbewohner der Wohnung anzutreffen und diese nach der Schuldneridentität zu befragen bzw. um Vorlage eines Personalausweises zu bitten."

  • Warum ist es so schwer zu verstehen, daß das Vollstreckungsorgan gern (aufgrund § 750 I ZPO) wissen möchte, daß es auch gegen den Schuldner vollstreckt?

    Schuldner laut Titel: Xaver Yolanthus Zychorowiczcz, Schuldner laut Antrag: Xaver Yolanthus Zychorowiczcz,

    und das Vollstreckungsorgan hat Zweifel an der Identität, weil Anschrift lt. Titel A-Str. in B und lt. Antrag B-Str. in A???

  • Warum ist es so schwer zu verstehen, daß das Vollstreckungsorgan gern (aufgrund § 750 I ZPO) wissen möchte, daß es auch gegen den Schuldner vollstreckt?

    Warum ist es so schwer zu verstehen, dass in § 750 ZPO nur drinsteht, dass NAMENTLICH eindeutig sein muss, dass gegen den richtigen Schuldner vorgegangen wird. ;)

    Im Gesetz steht auch nicht drin, dass, wenn aus einer Grundschuldbestellungsurkunde vollstreckt werden soll, in der für den Schuldner ein Bevollmächtigter aufgetreten ist, diese Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form mit Zustellungsnachweis beizufügen ist. Ist trotzdem so.

    Es wird gegen den Schuldner vollstreckt und nicht gegen einen, der zufällig so heißt. Für mich ist das so eindeutig grundlegend, dass ich das voraussetze. Identischer Name genügt nicht zum Identitätsnachweis. Guhgelt doch spaßeshalber euren eigenen, was da alles raus kommt.

    Und nochmal, warum ist das so ein Geheimnis, wie ihr die Adresse ermittelt habt?

    Sollte das Prozessgericht eurer Meinung folgen, gibt es keinen Schadenersatz. Warum auch, es wurde ja dann kein Fehler gemacht?!

    Für mich ist das andere Unsinn. Und jetzt?

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Warum ist es so schwer zu verstehen, daß das Vollstreckungsorgan gern (aufgrund § 750 I ZPO) wissen möchte, daß es auch gegen den Schuldner vollstreckt?

    Schuldner laut Titel: Xaver Yolanthus Zychorowiczcz, Schuldner laut Antrag: Xaver Yolanthus Zychorowiczcz,

    und das Vollstreckungsorgan hat Zweifel an der Identität, weil Anschrift lt. Titel A-Str. in B und lt. Antrag B-Str. in A???

    Dann frage doch mal in dem Ort, wo der Name Xaver Yolanthus Zychorowiczcz beheimatet ist, was die denken, wie oft es einen Thomas Müller gibt.
    Vielleicht heißt sein Vetter genau so und wohnt ums Eck, weil sie sich so gut verstehen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nehmen wir mal den Max Müller, wohnhaft gewesen in Hamburg. Du hast (irgendwie) herausbekommen, daß er in Berlin wohnen soll. Ich gehe hin und er erklärt, er sei es nicht. Und er ist es auch nicht. Aber wie weist er mir nach, daß er es nicht?

  • Nehmen wir mal den Max Müller, wohnhaft gewesen in Hamburg. Du hast (irgendwie) herausbekommen, daß er in Berlin wohnen soll. Ich gehe hin und er erklärt, er sei es nicht. Und er ist es auch nicht. Aber wie weist er mir nach, daß er es nicht?

    indem er nachweist, dass er schon immer in Berlin wohnte - niemals nicht in Hamburg

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