Europäisches Nachlasszeugnis für Italien

  • Mein erstes Europäisches Nachlasszeugnis

    Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, Erblasser (italienischerStaatsangehöriger) hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland:Ehefrau und einziger Abkömmling erben zu je 1/2 Anteil.
    Das ENZ wird für Italien benötigt. Dort ist bewegliches undunbewegliches Vermögen vorhanden.
    Im Vordruck ‘Antrag auf Ausstellung eines europäischenNachlasszeugnisses‘ (Anhang 4 - Formblatt IV) befindet sich folgender Punkt:
    6. Weitere Angaben
    6.6. War der Erblasserzum Zeitpunkt seines Todes zusammen mit einer anderen Person außer dem in AnlageIV genannten (ehemaligen) Ehegatten oder (ehemaligen) Lebenspartner gemeinsamerEigentümer von Vermögenswerten, die Teil des Nachlasses sind?
    Nach Auskunft der Erben ist der Erblasser gemeinsam mit demSohn/Miterben sowie einer weiteren Person Inhaber verschiedener Bankkonten inItalien.
    Muss ich Punkt 6.6.1 beachten und diesen vollständigausfüllen (lassen)?


    Laut OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.04.2017 (15 W 299/17)und OLG München, Beschluss vom 12.09.2017 (31 Wx 275/17) lässt das deutscheErbrecht auf Grund des Grundsatzes der Universalsukzession die Angabe einzelnerNachlassgegen-stände - auch in lediglich informatorischer Weise nicht zu. Gibtes dazu weitere - ggfs. widersprechende - Rechtsprechung?
    Ich bin mir nicht sicher, ob ich unter 6.6.1 die Vermögenswerte,welche dem Erblasser gemeinsam mit anderen Personen zustehen, beim Antrag aufnehmenmuss, obwohl ich diese einzelnen Vermögenswerte letztlich nicht in das ENZaufnehmen darf/werde.
    Andererseits kann ich auch nicht 6.6.1. mit Nein ankreuzen, da mir dasVorhandensein gemeinsamen Vermögens des Erblassers mit weiteren Personen inItalien mitgeteilt worden ist.
    Sollte ich die Angaben zu 6.6.1. unter Angabe der Personenund Vermögenswerte rein informatorisch aufnehmen, so beabsichtigte ich dennochnicht, die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte in Italien unter Ziffer9 /Formblatt IV /Anlage IV in das ENZ aufzunehmen (s.o. OLG Nünberg, OLGMünchen).

    Richtig?

    Hat jemand Erfahrungen mit einem ENZ für Italien? Woraufhabe ich zu achten? Ich bin für jeden noch so kleinen Hinweis dankbar.

  • Das zur Anwendung kommende deutsche Erbrecht kennt nur die Universalsukzession. Deshalb wird auch im deutschen ENZ nur diese Erbfolge bescheinigt. Und es gehört zum deutschen ENZ nun m
    einmal kein Teilnachlassverzeichnis.

    Ich nehme diesbezüglich in ein ENZ -sehr zum Leidwesen der Antragsteller- nichts auf.

  • Das zur Anwendung kommende deutsche Erbrecht kennt nur die Universalsukzession. Deshalb wird auch im deutschen ENZ nur diese Erbfolge bescheinigt. Und es gehört zum deutschen ENZ nun m einmal kein Teilnachlassverzeichnis. Ich nehme diesbezüglich in ein ENZ -sehr zum Leidwesen der Antragsteller- nichts auf.


    So ist es.

  • Als polnische Ausstellungsbehoerde mache ich in dem Feld, in dem man das Nachlassvermoegen beschreiben soll den folgenden Vermerk:

    Die Erbfolge umfasst das gesamte Vermoegen des Erblassers (Universalsukzession)

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen. Das gibt mir Sicherheit.
    Folgende Fragen hab ich noch hinsichtlich der Erteilung des ENZ auf demFormblatt V.
    1.
    Die Erben haben gerade den Antrag auf Erlass des ENZ gemeinsam gestellt Einerder beiden Erben hat eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei mit der Beauftragungeines ENZ und der Nachlassabwicklung beauftragt. Schriftliche Anwaltsvollmachtwurde zur Nachlassakte eingereicht. Kann und muss ich den Rechtsanwalt in dasENZ aufnehmen? Formblatt V Anlage II - Angaben zum/zu den Vertreter/n desAntragstellers (Obligatorisch, falls der Antragsteller vertreten wird) - passtnicht. Ich finde in dem gesamten Formblatt V und den Anlagen keine Möglichkeit,einen Rechtsanwalt als bevollmächtigen Vertreter anzugeben.
    2.
    Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet. Ich muss also diAnlage III (Angaben zum ehelichen Güterstand) dem Formblatt V hinzufügen.
    Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. DieseTatsache kreuze ich in der Anlage III unter Punkt 7.4 an.
    Es folgt darauf jedoch der Punkt 8. 'Geben Sie bitte die Bezeichnung des Güterstandesin der Originalsprache an und die diesbezüglichen Rechtsvorschriften:'Was soll diese Frage? Reicht nicht das Kreuz bei 7.4 Zugewinngemeinschaft? Odermuss ich unter Punkt 8. noch einmal das Wort 'Zugewinngemeinschaft' eintragenund die Rechtsvorschriften angeben '§§ 1363 BGB bis § 1390 BGB?

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