Aktuelle Rechtssprechung Geschäfts - und Einigungsgebühr

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen KFA vorliegen, in welchem ich die Kosten für eine Geschäfts - und Einigungsgebühr nach VV 2300 und 1003,1000 RVG festsetzen soll. Ein Vollstreckungsauftrag an den GV war erteilt. Der GV hat den Gl-PV um Zustimmung zu der gütlichen Erledigung und Zahlungsvereinbarung mit dem Sch. gebeten. Diese wurde erteilt.

    Weiß Jemand, wie die aktuelle Rechtssprechung dazu ist ?

  • Bei Vollstreckungsauftrag entsteht keine GG, sondern 3309. EG ist möglicherweise entstanden, allerdings nicht gegen den Schuldner festsetzbar, wenn er sie nicht freiwillig übernommen hat. Wüsste nicht, dass sich da in letzter Zeit was geändert hat.

  • Vielen Dank für die Antwort. Gibt's eventuell konkrete Entscheidungen oder auch Fundstellen dazu auf die ich den Antragsteller verweisen könnte ? Bisher hab ich nur die allgemeine Begründung bei VV 2300 RVG gefunden.

  • Was genau ist denn Dein Problem? Die GG trotz gerichtlichen Verfahrens? Das beantragen ziemliche viele RAe, glaube ich. Einfach weil sie denken, wenn sie sich außerhalb des Gerichts oder ohne Gericht einigen, entstehen außergerichtliche Gebühren, gern dann auch die 1,5 EG. Dass es allein auf die Anhängigkeit eines Gegenstandes ankommt, haben viele nicht auf dem Schirm.

    Das ist so eine Frage, die aus meiner Sicht keine Rechtsprechung/Literatur benötigt, sondern einfach nur Gesetzestext.

  • Wieso in der ZV nur Nr. 3009 VV und nicht Nr. 2300 VV entsteht? -> Vorb. 3.3.3 S. 1 Nr. 1 VV RVG

    Wieso die EG in der ZV nur dann der Schuldner erstatten muß, wenn er die Kosten der Einigung ausdrücklich übernommen hat, andernfalls § 98 ZPO gilt? -> z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 3309 VV Rn. 93; BGH, NJW 2006, 1598

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Andora Bella: für die Geschäftsgebühr kann ich mir in dieser Konstellation keine Grundlage für die Gebühr vorstellen - denke ich und für die Einigungsgebühr fehlt mir der Vertrag mit dem Schuldner.

    Bolleff: vielen Dank.

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