Bestellung Sonderinsolvenzverwalter

  • Kurz vor Weihnachten habe ich doch glatt noch einen blöden Antrag auf dem Tisch. Da will doch ein Gläubiger die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters mit dem Aufgabenbereich der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verwalterin für die Masse bzw. die Gesamtgläubigerschaft. Jetzt habe ich mich ein wenig schlau gemacht und es ist fraglich, ob ein Gläubiger allein überhaupt ein Antragsrecht hat. Die Gläubigerin besteht auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Hattet ihr schon einmal einen solchen Fall? Wer kann mir helfen?

  • Ich würde mir den Sachverhalt genauer angucken, ob ich ihn für "Sonderverwalterwürdig" halte, auch den Verwalter dazu anhören. Wenn der Verwalter einen Gesamtschaden verursacht hat, ist dies jedoch genau ein Fall für einen Sonderverwalter.

  • Die Verwalterin hat bereits voll umfänglich dazu Stellung genommen. Ich mit meinen rechtspflegerischem Halbwissen finde keinen Sachverhalt, der einen Gesamtschaden verursacht haben könnte. Aber ich muss ehrlich gesagt auch gestehen, dass ich mich für die Entscheidung, ob einen Schaden entstanden sein könnte oder nicht, auch nicht für geeignet fühle. Sollten so etwas nicht Volljuristen entscheiden?! Die Gläubigerin will jetzt eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Gegen die Ablehnung hätte laut BGH und Hamburger Kommentar dieser einzelne Gläubiger aber gar kein Rechtsmittelrecht. Komisch.

  • Die Verwalterin hat bereits voll umfänglich dazu Stellung genommen. Ich mit meinen rechtspflegerischem Halbwissen finde keinen Sachverhalt, der einen Gesamtschaden verursacht haben könnte. Aber ich muss ehrlich gesagt auch gestehen, dass ich mich für die Entscheidung, ob einen Schaden entstanden sein könnte oder nicht, auch nicht für geeignet fühle. Sollten so etwas nicht Volljuristen entscheiden?!.

    Aber das ist doch genau Dein Job als rechspfleger am insolvenzgericht - permanent den Verwalter zu überwachen und zu prüfen dass er der Masse keinen Schaden zufügt. Das musst du einschätzen können. Wenn die Gefahr eines masseschadens besteht, dann solltest du einen sonderverwalter einsetzen, der dann genau prüft und ggf prozessual durchsetzt.

    Rechtsmittel: rechtspflegererinnerung

  • Die Verwalterin hat bereits voll umfänglich dazu Stellung genommen. Ich mit meinen rechtspflegerischem Halbwissen finde keinen Sachverhalt, der einen Gesamtschaden verursacht haben könnte. Aber ich muss ehrlich gesagt auch gestehen, dass ich mich für die Entscheidung, ob einen Schaden entstanden sein könnte oder nicht, auch nicht für geeignet fühle. Sollten so etwas nicht Volljuristen entscheiden?!.

    Aber das ist doch genau Dein Job als rechspfleger am insolvenzgericht - permanent den Verwalter zu überwachen und zu prüfen dass er der Masse keinen Schaden zufügt. Das musst du einschätzen können. Wenn die Gefahr eines masseschadens besteht, dann solltest du einen sonderverwalter einsetzen, der dann genau prüft und ggf prozessual durchsetzt.

    Rechtsmittel: rechtspflegererinnerung

    Natürlich ist das mein Job. Wenn die Verwalterin jedoch umfangreich ausführt, welche Anfechtungen etc. sie geprüft hat, welche erledigt sind und welche noch offen sind bzw. nicht beitreibar sind, dann muss ich das doch glauben und wenn der Gläubiger bloß Behauptungen aufstellt, was soll ich da prüfen. Dann müsste ich doch den Antrag zurückweisen, oder.

  • Deswegen ja die Aussage, dass du den Vortrag prüfen musst (um welche Vorwürfe es geht ist hier ja nicht bekannt). Wenn du nach deiner Abwägung dazu kommst das nichts dran ist, dann musst du den Antrag zurückweisen.

    Mich hat nur gestört, dass du schreibst du könntest das nicht einschätzen.

  • Deswegen ja die Aussage, dass du den Vortrag prüfen musst (um welche Vorwürfe es geht ist hier ja nicht bekannt). Wenn du nach deiner Abwägung dazu kommst das nichts dran ist, dann musst du den Antrag zurückweisen.

    Mich hat nur gestört, dass du schreibst du könntest das nicht einschätzen.

    Naja, also die Gläubigerin behauptet, Anfechtungsansprüche seien nur teilweise geltend gemacht worden. Weiterhin behauptet sie, es droht die Verjährung, was der Sonderverwalter prüfen solle. Die Verwalterin hat umfangreich dargelegt, weswegen die Verjährung nicht droht (Anfechtungen eben rechtzeitig geltend gemacht worden bzw. nicht durchsetzbar). Für mich alles plausibel. Eine weitere Frage ist die Zuständigkeit - Hamb. Kommentar und Kübler halten sogar den Richter für zuständig bei Bestellung Sonderinsolvenzverwalter.

  • Na wenn du dir so unsicher bist, dann sprich doch mal mit dem zuständigen Richter darüber. Oder eben einen GA bestellen.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Rücksprache mit dem richterlichen Bereich (als Einholung einer weiteren Meinung) ist nie verkehrt. Was ein GA nutzen soll, ist fraglich, oder eher problematisch: setzt das Gericht aufgrund einer Eingabe eines Einzelgläubigers einen GLA ein, ist dies schon ein Zeichen dafür, es könnte an den Vorwürfen etwas dran sein. M.E. hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob die Amtsführung des Insolvenzverwalters im Hinblck auf die Geltendmachung von Ansprüchen fehlerhaft war. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht jedoch im Rahmen einer Zweckmäßigkeitskontrolle erfolgen. Sollten Fragen der Zweckmäßigkeit auftauchen, kann das Gericht eine Gläubigerversammlung einberufen, in der über die Führung von Rechtsstreitigkeiten eine Entscheidung herbeigeführt werden kann. Aber: dies ist kein gerichtliches Ruhekissen ! Eine solche ist nur einzuberufen, wenn der Verwaler den Erfolg als "sowohl als auch" einschätzt.
    Wichtig ist jedoch in Deinem Fall, dass der Verwalter nachvollziehbare Angaben macht, warum er einen Anfechtungsrechtsstreit nicht zu führen beabsichtigt. Ist dies nachvollziehbar, ist es nicht Sache des Gerichts, sich darin einzumischen. Der Einzelgläubiger ist auf seinen - wenn er denn meint - gegeben Haftungsanspruch zu verweisen. Die Einwendungen kann er ja im Rahmen der Schlussrechnungslegung vorbringen, die werden dann zu Protokoll genommen und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • m.E. hier schon nach Abschluss; aber BREamter hat insofern recht: es kann noch im laufenden Verfahren ein Sonderverwalter bestellt werden, um Haftungsansprüche geltend zu machen.
    Nur bedarf es da erheblicher Anhaltspunkte dafür, dass ein Haftungsanspruch gegeben ist, um einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen. Aber auch dies ist eien weites Feld (klasse Film im übrigen :D ). Hatten das auch alles so kurz vor jahresultimo mit Antrag auf NTV, entsprechenden Androhungen von Haftungsrisiken und so weiter.....

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  • Wie Defaitist schreibt: legt die Verwalterin plausibel dar, warum einzelne Anfechtungsansprüche nicht verfolgt wurden, muss das Insolvenzgericht nicht einschreiten. Sollte das nicht den Tatsachen entsprochen haben, steht später eine mögliche Haftung des Verwalters im Raum. Da Haftungsansprüche aber wesentlich schwieriger und langwieriger durchzusetzen sind ist es besser, vor Eintritt einer möglichen Verjährung eine Gläubigerversammlung einzuberufen, um über die Vorgehensweise bzgl. der Anfechtungen zu beschließen. Will nun ein einzelner Gläubiger, dass das Insolvenzgericht von Amts wegen einen Sonderverwalter einsetzen muss, hat er das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Fehlverhalten der Verwalterin vorliegt; eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt dabei (Gräber/Pape, ZIP 2007, 994).

    Die Bestellung zum Sonderverwalter erfolgte bislang immer durch die zuständigen RechtspflegerInnen im Anschluss an (m)ein Schlussrechnungsgutachten.

  • nun mal auf die Ausgangsfrage zurückgeworfen:
    Wie ist damit umzugehen: es liegt ein Antrag vor mit ausdrücklichem Wunsch nach rechtsmittelfähiger Entscheidung.

    A. allgemein
    Unabhängig von der nicht gegebenen Antragsbefugnis des Einzelgläubigers hat das Gericht einen entsprechenden Antrag zunächst als Anregung aufzufassen und von Amts wegen zu prüfen, ob der Vortrag des Antragenden die Einsetzung eines Sonderverwalters - oder geringerschwellig - eine gutachterliche Prüfung - oder noch geringerschweliiger - Anlass zu Nachfragen bei dem Insolvenzverwalter gibt.
    Nun mal bösartig ausgefaltet: wer denn meint, für die Einsetzung des Sonderinsolvenzverwalters sei die richterliche Zuständigkeit gegeben, der müsste im Grunde auch zur Auffassung gelangen, dass etwaig niederschwellige Verfahrensweisen in die richterliche Zuständigkeit fallen, da sie hinter der behaupteten richterlichen Entscheidung zwar zurückbleiben aber insoweit in den Bereich fallen, eben nicht den Sonderinsoslvenzverwalter einzusetzen !

    D.b. aber nicht, dass z.B. die Einholung einer Stellungnahme des Verwalters nicht in den rechtspflegerischen Bereich fallen würde, da dies keine Entscheidung darstellt.
    Bei unserem Gericht sind wir uns über die Zuständigkeitsabrenzungen im Klaren. Aber was immer geht (und auch bei uns in sehr extremen Fällen praktiziert wird) ist ein entsprechender Aktenvermerk, bestehend aus kurzer Sachverhaltsdarstellung, der (rechtspflegerseitig) angedachten Verfahrensweise mit Richtervorlage zur Kenntnisnahme.
    Damit hat der Richter bereits die Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen, sich schon auf eine Rechtspflegererinnerung einzustellen, oder ggfls. von der Evocation Gebrauch zu machen. Im quite - normal - Bereich machen wir sowas nicht !

    B.
    Hier würde ich den Antrag zurückweisen, in der Begründung jedoch darauf hinweisen, dass der Antrag auch als Anregung amtswegiger Tätigkeit aufgefasst wurde und entsprechende Tätigkeit entfaltet würde. Dann das Ergebnis in den Entscheidungsgründen mitteilen; Rechtsbehelfsbelehrung dranhängen und gut ist.

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