Reisekosten Pflichtverteidiger nach Freispruch

  • Der Freigesprochene kann seine Auslagen erstattet verlangen. Wenn der Freigesprochene dem Anwalt dessen Reisekosten nicht schuldet, wie sollen die Reisekosten des Anwalts dann Auslagen des Freigesprochenen i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO werden?
    Im Ausgangsfall war gesagt, dass der Anwalt dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet war. Also richten sich die Ansprüche auf Wahlanwaltsvergütung nach § 52 Abs. 1 u. 2 RVG.

  • Der Freigesprochene kann seine Auslagen erstattet verlangen. Wenn der Freigesprochene dem Anwalt dessen Reisekosten nicht schuldet, wie sollen die Reisekosten des Anwalts dann Auslagen des Freigesprochenen i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO werden?
    Im Ausgangsfall war gesagt, dass der Anwalt dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet war. Also richten sich die Ansprüche auf Wahlanwaltsvergütung nach § 52 Abs. 1 u. 2 RVG.


    Dem § 464a Abs 2 2 Ziff. 2 StPO ist weder zu entnehmen, dass die Erstattbarkeit der Auslagen des Wahlverteidigers von einer vorherigen Beiordnung als Pflichtverteidiger abhängig wäre, noch wird der § 52 RVG in Bezug genommen.

    Vielmehr gilt:

    "Nach Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO werden nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen (vgl Rn 4 und § 464b Rn 3) nach näherer Maßgabe von § 14 RVG erstattet; eine die gesetzliche Vergütung übersteigende Honorarvereinbarung (§ 4 RVG) bleibt außer Betracht (BVerfG NJW 1985, 727; KMR-Stöckel Rn 25; OLG Koblenz Rpfleger 1984, 286 und MDR 1985, 868; OLG Düsseldorf MDR 1986, 167)."
    (KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 9-14, beck-online)

    Ergänzend zu § 52 RVG:

    "Grds. besteht hiernach ein Anspruch auf Zahlung der vollen Wahlanwaltsvergütung, allerdings nicht auf Zahlung eines Vorschusses. Im Falle und im Umfang einer Zahlung durch die Staatskasse entfallen die Ansprüche gegenüber dem Mandanten. Hierdurch soll erreicht werden, dass der Verteidiger letztlich nicht mehr als die Wahlanwaltsvergütung erhält."
    (BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt RVG § 52, beck-online)

  • Hallo,

    ich hab da folgendes:

    Als Beistand bestellter Nebenklägervertreter aus einem dritten Ort. Fahrtkosten vom Dritten Ort 14 €.

    Rechnet PKH ab, bekommt 14 €. (macht hier die Kostenbeamtin)

    Der Beistand möchte die Wahlanwaltsgebühr festgesetzt haben, abzüglich gezahlter PKH. Geht zur Stellungnahme an den Verurteilten.

    Dieser wendet nun ein, Fahrtkosten seien nicht zu erstatten, teilweise würde ich das auch so sehen, da Wahlanwälte nur bis zum Gerichtsbezirk, sprich 10 € erhalten.

    Also was nun- Akte an Kostenbeamtin zur evtl. Korrektur der ausgezahlten Gebühr der Staatskasse? Oder so lassen und einfach die Fahrtkosten kürzen und die übrig bleibende Differenz festsetzen?

    Denke, es wird wohl ersteres sein, oder?
    Oder ist das zweite richtig, da hier -so kenne ich es aus Zivilverfahren- keine Beschränkung à la " zu den Bedingungen eines Anwaltes im Gerichtsbezirk" steht- oder braucht man das bei Bestellung als Beistand gemäß 397a Absatz 1 StPO nicht?

    Bzw: könnten hier als Wahlanwaltsgebühren die vollen Fahrtkosten anzusetzen sein, da eine "Wahl" des Nebenklägers bezüglich seines Vertreters durch Bestellung durch das Gericht ja ausgeschlossen war?


    Danke schon einmal- hatte dies bisher noch nie in einer solchen Art

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