Reisekosten Pflichtverteidiger nach Freispruch

  • Hallo zusammen,

    es wurde ein Pflichtverteidigerin beigeordnet, der Angeklagte wurde letztendlich freigesprochen. Der Pflichtverteidigerin, die ihren Geschäftssitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat, wurden bei Festsetzung ihrer PV-Vergütung Reisekosten in voller Höhe aus der Staatskasse erstattet. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen jedoch sind nach unserer landgerichtlichen Rechtsprechung lediglich die Reisekosten bis zur Grenze des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.

    Sind die Reisekosten bei der Ermittlung der notwendigen Auslagen nun ebenso vollumfänglich erstattungsfähig oder entsprechend zu kürzen?

    Vielen Dank vorab und Gruß

    dimoe

  • Der Freigesprochene erhält seine Reisekosten zu den Terminen in voller Höhe erstattet. Er konnte sich schließlich den Gerichtsort nicht aussuchen.

    Vielleicht war der Sachverhalt nicht ganz eindeutig formuliert... Es geht in dieser Konstellation um die Reisekosten der Verteidigerin, deren Geschäftssitz sich an einem dritten Ort außerhalb des Gerichtsbezirks befindet und die im Rahmen der Festsetzung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen geltend gemacht werden. Dass sich ein Angeklagter den Gerichtsort nicht aussuchen kann und seine eigenen Reisekosten nach JVEG im Falle eines Freispruchs zu erstatten sind, ist mir durchaus bewusst.

  • Im Falle eines Freispruchs gilt über § 464a Abs. 2 StPO der "normale" § 91 ZPO. Das heißt, du kannst die Kosten auf ihre Notwendigkeit hin prüfen und solltest die Rechtsprechung der diversen Gerichte zum Thema "Reisekosten" berücksichtigen (insoweit kann es aber noch weitere Erwägungen erfordern: Handelt es sich z.B. um einen besonders komplexen Bereich des Strafrechts (z.B. Wirtschaftsstrafrecht) und war daher die Beauftragung eines auswertigen Spezialisten notwendig?).

  • [QUOTE=dimoe;1130463Vielleicht war der Sachverhalt nicht ganz eindeutig formuliert... Es geht in dieser Konstellation um die Reisekosten der Verteidigerin, deren Geschäftssitz sich an einem dritten Ort außerhalb des Gerichtsbezirks befindet und die im Rahmen der Festsetzung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen geltend gemacht werden. Dass sich ein Angeklagter den Gerichtsort nicht aussuchen kann und seine eigenen Reisekosten nach JVEG im Falle eines Freispruchs zu erstatten sind, ist mir durchaus bewusst.[/QUOTE]

    Versteh ich das richtig? Du willst dem Freigesprochenen die Reisekosten seiner Verteidigerin erstatten, die diese bereits als Pflichtverteidigerin aus der Staatskasse erhalten hat?! Also die Staatskasse soll zweimal zahlen, obwohl die Kosten nur einmal entstanden sind? Was der Freigesprochene von der Staatskasse fordern kann sind die Wahlanwaltsgebühren, soweit diese angemessen sind und abzüglich der Pflichtverteidigergebühren - § 52 Abs. 1 S. 1 RVG. Aber das sagt dir dein Bezirksrevisor, den du ja zu beteiligen hast.

  • [QUOTE=dimoe;1130463Vielleicht war der Sachverhalt nicht ganz eindeutig formuliert... Es geht in dieser Konstellation um die Reisekosten der Verteidigerin, deren Geschäftssitz sich an einem dritten Ort außerhalb des Gerichtsbezirks befindet und die im Rahmen der Festsetzung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen geltend gemacht werden. Dass sich ein Angeklagter den Gerichtsort nicht aussuchen kann und seine eigenen Reisekosten nach JVEG im Falle eines Freispruchs zu erstatten sind, ist mir durchaus bewusst.[/QUOTE]

    Versteh ich das richtig? Du willst dem Freigesprochenen die Reisekosten seiner Verteidigerin erstatten, die diese bereits als Pflichtverteidigerin aus der Staatskasse erhalten hat?! Also die Staatskasse soll zweimal zahlen, obwohl die Kosten nur einmal entstanden sind? Was der Freigesprochene von der Staatskasse fordern kann sind die Wahlanwaltsgebühren, soweit diese angemessen sind und abzüglich der Pflichtverteidigergebühren - § 52 Abs. 1 S. 1 RVG. Aber das sagt dir dein Bezirksrevisor, den du ja zu beteiligen hast.

    Halt... PV-Gebühren und die Auslagen (Reisekosten etc.) wurden der Verteidigerin bereits komplett erstattet. Nun macht die Verteidigerin nochmals sämtliche WAV-Gebühren und Auslagenpositionen geltend mit der Bitte, die bereits ausgezahlte PV-Vergütung komplett (!) hiervon in Abzug zu bringen. Ich komme jetzt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Reisekosten nicht in dem bereits ausgezahlten Umfang notwendig und daher nicht erstattungsfähig i.S.d.§ 91 ZPO sind. Kann ich dieses Ergebnis mit in meine Festsetzung einfließen lassen oder gibt mir die Bestellung zum Pflichtverteidiger quasi vor, dass in einem solchen Fall die Reisekosten des PV grundsätzlich erstattungsfähig sind? Wäre die Verteidigerin nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden, hätte ich die Reisekosten ja ohne Weiteres abgesetzt, da nicht notwendig i.S.d. § 91 ZPO. Wiederum kann ich ja nicht einfach Reisekosten quasi absetzen, die der UdG bei der Auszahlung der PV-Vergütung noch berücksichtigt hat... oder etwa doch?

    BezRev hat sich hierzu bisher noch nicht geäußert...

  • Die bereits erfolgte Auszahlung der Vergütung als Pflichtverteidiger muss in voller Höhe abgezogen werden. Wenn du die Festsetzung für falsch hältst, besteht nur die Möglichkeit der Vorlage an den Bezirksrevisorin, damit dieser ggf. Erinnerung einlegt.

    Wenn daraufhin die Reisekosten als Pflichtverteidiger gekürzt würden, entsteht ein geringerer Abzugsbetrag bei der Wahlanwaltsvergütung und damit ein höherer Anspruch aufgrund des Freispruchs. (Außer natürlich die Reisekosten wären auch als Wahlverteidiger nicht zu erstatten.)

    Im Übrigen würde ich die Stellungnahme des Revisors abwarten. Zumindest bei uns darf man ohne diese bei Freispruch ohnehin nicht festsetzen.

  • [QUOTE=dimoe;1130463Vielleicht war der Sachverhalt nicht ganz eindeutig formuliert... Es geht in dieser Konstellation um die Reisekosten der Verteidigerin, deren Geschäftssitz sich an einem dritten Ort außerhalb des Gerichtsbezirks befindet und die im Rahmen der Festsetzung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen geltend gemacht werden. Dass sich ein Angeklagter den Gerichtsort nicht aussuchen kann und seine eigenen Reisekosten nach JVEG im Falle eines Freispruchs zu erstatten sind, ist mir durchaus bewusst.[/QUOTE]

    Versteh ich das richtig? Du willst dem Freigesprochenen die Reisekosten seiner Verteidigerin erstatten, die diese bereits als Pflichtverteidigerin aus der Staatskasse erhalten hat?! Also die Staatskasse soll zweimal zahlen, obwohl die Kosten nur einmal entstanden sind? Was der Freigesprochene von der Staatskasse fordern kann sind die Wahlanwaltsgebühren, soweit diese angemessen sind und abzüglich der Pflichtverteidigergebühren - § 52 Abs. 1 S. 1 RVG. Aber das sagt dir dein Bezirksrevisor, den du ja zu beteiligen hast.


    Ich glaube, du verstehst die Frage des TS falsch.

    Die meisten Verteidiger rechnen eben nicht die Differenz zwischen Pflichtverteidiger- und Wahlverteidigergebühren aus, sondern machen jeweils eine komplette Aufstellung (also mit allen Auslagen, wie bei der weiteren Vergütung im Rahmen der PKH) und ziehen die Vergütung als Pflichtverteidiger voll ab. Damit das richtige Ergebnis herauskommt, muss man sämtliche Auslagen dann natürlich auch bei der Rechnung als Wahlverteidiger ansetzen.

  • [QUOTE=dimoe;1130463Vielleicht war der Sachverhalt nicht ganz eindeutig formuliert... Es geht in dieser Konstellation um die Reisekosten der Verteidigerin, deren Geschäftssitz sich an einem dritten Ort außerhalb des Gerichtsbezirks befindet und die im Rahmen der Festsetzung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen geltend gemacht werden. Dass sich ein Angeklagter den Gerichtsort nicht aussuchen kann und seine eigenen Reisekosten nach JVEG im Falle eines Freispruchs zu erstatten sind, ist mir durchaus bewusst.[/QUOTE]

    Versteh ich das richtig? Du willst dem Freigesprochenen die Reisekosten seiner Verteidigerin erstatten, die diese bereits als Pflichtverteidigerin aus der Staatskasse erhalten hat?! Also die Staatskasse soll zweimal zahlen, obwohl die Kosten nur einmal entstanden sind? Was der Freigesprochene von der Staatskasse fordern kann sind die Wahlanwaltsgebühren, soweit diese angemessen sind und abzüglich der Pflichtverteidigergebühren - § 52 Abs. 1 S. 1 RVG. Aber das sagt dir dein Bezirksrevisor, den du ja zu beteiligen hast.


    Ich glaube, du verstehst die Frage des TS falsch.

    Die meisten Verteidiger rechnen eben nicht die Differenz zwischen Pflichtverteidiger- und Wahlverteidigergebühren aus, sondern machen jeweils eine komplette Aufstellung (also mit allen Auslagen, wie bei der weiteren Vergütung im Rahmen der PKH) und ziehen die Vergütung als Pflichtverteidiger voll ab. Damit das richtige Ergebnis herauskommt, muss man sämtliche Auslagen dann natürlich auch bei der Rechnung als Wahlverteidiger ansetzen.

    Ich hätte es nicht besser formulieren können :D

  • Dass die Anwälte meist so abrechnen, ändert aber nichts daran, dass diese Art der Berechnung schlichtweg falsch ist.
    Die Bestellung als Pflichtverteidiger bewirkt, dass der Anwalt gem. §§ 45,46 RVG einen Anspruch auf Vergütung (also Pflichtverteidigergebühren und erforderliche Auslagen) gegen die Landeskasse hat. Während bei der PKH gerichtliche Bestellung und das Auftragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt nebeneinander bestehen, schließen sich in Strafsachen Pflichtverteidigerbestellung und Mandat gegenseitig aus. Deswegen hat der Pflichtverteidiger zunächst keinen Anspruch auf Wahlanwaltsvergütung gegen den Angeklagten. Der Anspruch des Anwalts gegen den Angeklagten wird durch § 52 RVG erst fingiert und zwar nur hinsichtlich der Gebühren.
    Und weil der Anwalt gegen den Angeklagten keinen Anspruch auf Reisekostenerstattung hat, kann sie sich der Angeklagte nicht als Auslagen i.S.d. § 464a StPO im Kostenfestsetzungsverfahren erstatten lassen.

    Auf die Wahlanwaltsgebühren sind gem. § 52 Abs. 1 S. 2 RVG auch nur die Pflichtverteidigergebühren anzurechnen.

  • Während bei der PKH gerichtliche Bestellung und das Auftragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt nebeneinander bestehen, schließen sich in Strafsachen Pflichtverteidigerbestellung und Mandat gegenseitig aus.


    Das ist so in dieser Pauschalität nicht richtig. Zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten besteht oftmals neben dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis auch ein bürgerlich-rechtlicher Dienstvertrag. Der Beschuldigte beauftragt und bevollmächtigt den Pflichtanwalt mit der Verteidigung. In diesem Fall tritt der bürgerlich-rechtliche Dienstvertrag neben denjenigen des Pflichtverteidigers <-> Staat. Dieses Nebeneinander bezeichnet Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 52 Rn. 10, auch als "in der Praxis sogar die Regel". Soweit daher Gebühren und Auslagen aus dem vom Beschuldigten erteilten Auftrag erwachsen, kann der RA sie ohne die Beschränkung des § 52 RVG gegen den Beschuldigten geltend machen - auch dann, wenn der Gebührenanspruch (z. B. wegen der Rückwirkung des § 48 Abs. 6 RVG) demselben Gebührensachverhalt unterliegt.

    Das hat beim Freispruch und Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse zur Folge, daß bei Festsetzung nach §§ 464a, 464b StPO dem Freigesprochenen (als "in der Praxis sogar die Regel") die Wahlverteidigergebühren und Auslagen zu erstatten sind. Aufgabe der Staatskasse (Bezi) ist es dann, vor Festsetzung einen Verzicht des RA auf die Pflichtverteidigervergütung zu erreichen, da andernfalls lediglich die Differenz festsetzbar ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Kann mich SiGI nur anschließen.

    § 52 Abs. 1 S. 1 RVG spricht nur von Gebühren, nicht von Auslagen, ergo: Der Pflichtverteidiger kann seinem Auftraggeber gegenüber die ihm entstandenen Auslagen nicht geltend machen. Diese können daher auch nicht zu notwendigen Auslagen des Freigesprochenen werden und nicht im Verfahren nach § 464b StPO geltend gemacht werden.

    Korrekterweise sind daher nur die Gebühren des WV und PV gegenüberzustellen und anzurechnen. Praktischerweise werden meistens die Gesamtbeträge gegenübergestellt und angerechnet.

  • Der Pflichtverteidiger kann seinem Auftraggeber gegenüber die ihm entstandenen Auslagen nicht geltend machen. Diese können daher auch nicht zu notwendigen Auslagen des Freigesprochenen werden und nicht im Verfahren nach § 464b StPO geltend gemacht werden.


    Das ist nicht richtig. Wenn (auch) der Beschuldigte Auftraggeber ist, dann hat der RA aus dem (bürgerlich-rechtlichen) Auftragsverhältnis selbstverständlich einen Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Auslagen (Nrn. 7000 ff. VV) und Aufwendungen (Vorb. 7 I S. 2, § 675 i. V. m. § 670 BGB) diesem gegenüber, so daß der freigesprochene Auftraggeber diese dann wiederum (soweit notwendig) von der Staatskasse im KfV erstattet verlangen kann.

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  • Während bei der PKH gerichtliche Bestellung und das Auftragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt nebeneinander bestehen, schließen sich in Strafsachen Pflichtverteidigerbestellung und Mandat gegenseitig aus.


    Das ist so in dieser Pauschalität nicht richtig. Zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten besteht oftmals neben dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis auch ein bürgerlich-rechtlicher Dienstvertrag. Der Beschuldigte beauftragt und bevollmächtigt den Pflichtanwalt mit der Verteidigung. In diesem Fall tritt der bürgerlich-rechtliche Dienstvertrag neben denjenigen des Pflichtverteidigers <-> Staat. Dieses Nebeneinander bezeichnet Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 52 Rn. 10, auch als "in der Praxis sogar die Regel". Soweit daher Gebühren und Auslagen aus dem vom Beschuldigten erteilten Auftrag erwachsen, kann der RA sie ohne die Beschränkung des § 52 RVG gegen den Beschuldigten geltend machen - auch dann, wenn der Gebührenanspruch (z. B. wegen der Rückwirkung des § 48 Abs. 6 RVG) demselben Gebührensachverhalt unterliegt.

    Das hat beim Freispruch und Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse zur Folge, daß bei Festsetzung nach §§ 464a, 464b StPO dem Freigesprochenen (als "in der Praxis sogar die Regel") die Wahlverteidigergebühren und Auslagen zu erstatten sind. Aufgabe der Staatskasse (Bezi) ist es dann, vor Festsetzung einen Verzicht des RA auf die Pflichtverteidigervergütung zu erreichen, da andernfalls lediglich die Differenz festsetzbar ist.

    Aus meiner Sicht: Jein. § 141 StPO bestimmt, dass dem Angeklagten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Der bisherige Wahlverteidiger kann daher nur beigeordnet werden, wenn er das Mandat niederlegt (vgl. Meyer-Goßner, /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 142 Rn. 7 m.w.N.). Das wird hier auch so praktiziert. Da die Pflichtverteidigerbestellung gem. § 48 Abs. 6 RVG zeitlich zurück wirkt, kann es für Vergütungsansprüche, die zwischen Mandatierung und Pflichtverteidigerbestellung liegen, zu eine Nebeneinander von Pflicht- und Wahlverteidigervergütungsansprüchen kommen. Auslagen, die nach der Pflichtverteidigerbestellung entstanden sind, sind dann aber nur über § 46 RVG zu vergüten.

  • Dass die Anwälte meist so abrechnen, ändert aber nichts daran, dass diese Art der Berechnung schlichtweg falsch ist.
    Die Bestellung als Pflichtverteidiger bewirkt, dass der Anwalt gem. §§ 45,46 RVG einen Anspruch auf Vergütung (also Pflichtverteidigergebühren und erforderliche Auslagen) gegen die Landeskasse hat. Während bei der PKH gerichtliche Bestellung und das Auftragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt nebeneinander bestehen, schließen sich in Strafsachen Pflichtverteidigerbestellung und Mandat gegenseitig aus. Deswegen hat der Pflichtverteidiger zunächst keinen Anspruch auf Wahlanwaltsvergütung gegen den Angeklagten. Der Anspruch des Anwalts gegen den Angeklagten wird durch § 52 RVG erst fingiert und zwar nur hinsichtlich der Gebühren.
    Und weil der Anwalt gegen den Angeklagten keinen Anspruch auf Reisekostenerstattung hat, kann sie sich der Angeklagte nicht als Auslagen i.S.d. § 464a StPO im Kostenfestsetzungsverfahren erstatten lassen.

    Auf die Wahlanwaltsgebühren sind gem. § 52 Abs. 1 S. 2 RVG auch nur die Pflichtverteidigergebühren anzurechnen.


    Das kann aus meiner Sicht so allgemein nicht richtig sein, wie sich hinsichtlich zweier Konstellationen zeigt:

    a) Freispruch mit Kostenauflegung auf die Staatskasse, Verzicht des Verteidigers auf seine Vergütung als Pflichtverteidiger, stattdessen nur Antrag nach § 464b StPO

    Bekommt der RA in diesem Fall von dir keinerlei Auslagen (Post- und Dokumentenpauschale, Fahrtkosten, Tagegeld usw.) festgesetzt? :gruebel: Nach deinen Ausführungen hat der Verteidiger aber auch keinen Anspruch diesbezüglich gegen seinen Mandanten. Wer zahlt ihm die Auslagen, niemand?


    b) Beiordnung eines auswärtigen Pflichtverteidigers mit Beschränkung auf die (Reise)-kosten eines RA im Gerichtsbezirk, Angeklagter hat bewusst den auswärtigen RA am eigenen Wohnort beauftragt

    Im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung erfolgte entsprechend des Beschlusses Kürzung der für die Wahrnehmung der gerichtlichen Termine abgerechneten Auslagen.

    Nach Freispruch stellt der RA einen Antrag nach § 464b StPO, der u. a. die tatsächlich angefallenen Reisekosten beinhaltet. Diese würdest du wohl nicht gegen die Staatskasse festsetzen. Nach deinen Ausführungen hat der Verteidiger aber auch keinen Anspruch diesbezüglich gegen seinen Mandanten. Wer zahlt ihm die Auslagen, niemand? :gruebel:

  • # 17:
    Sorry, aber das ist die Argumentation, "das haben wir schon immer so gemacht". Auf welche Vorschrift bzw. auf welche abweichende Gesetzesauslegung beziehst Du dich?

    Zu den Fragen: Die Auslagen des Pflichtverteidigers sind über § 46 RVG gesichert. Da gibt es keine gesetzliche Schieflage. Wenn der Anwalt auf diesen Anspruch verzichtet, dann ist das so.
    Wenn der Pflichtverteidiger nur beschränkt beigeordnet ist (die Zulässigkeitsfrage außer Acht gelassen), befinden sich die Mehrkosten für den auswärtigen Anwalt außerhalb des Anwendungsbereichs der von mir zitierten Vorschiften. Dort ist Raum für eine privatrechtliche Kostenübernahme des Auftraggebers.

    Einmal editiert, zuletzt von SiGI (29. Dezember 2017 um 13:54)

  • Nur für mich zum Verständnis: in der Ausgangsfrage ging es um die Wahlanwaltsgebühren, die dem Freigesprochenen erstattet werden sollen. Was hat das jetzt mit § 52 RVG zu tun?

  • Zitat

    Nur für mich zum Verständnis: in der Ausgangsfrage ging es um die Wahlanwaltsgebühren, die dem Freigesprochenen erstattet werden sollen. Was hat das jetzt mit § 52 RVG zu tun?

    Er war ja auch als Pflichtverteidiger beigeordnet und es ging dann um die Frage, ob er als Wahlanwalt auch noch Auslagen geltend machen kann.

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