Wie schön, dass das nochmal aufgerollt wird
Habe kürzlich einen Kollegen gehört, der, wenn er weder zust. Nachlassgericht ( § 343 FamFG) noch Nachlassgericht am gew. Aufenthalt des Ausschlagenden (§ 344 Abs. 7 FamFG) ist, die Aufnahme der Erklärung verweigert.
Er sagt die Zuständigkeit für die Entgegennahme sei ausdrücklich bzw. abschließend geregelt und es kämen mithin nur die zwei Nachlassgerichte in Frage, kein Drittes.
Ich habe die Ausschlagungserklärungen bisher immer protokolliert, darauf hingewiesen, dass Friststwahrung erst mit Eingang beim zust. NLG ist und die Sache dann unter "eilt" weggeschickt.
Nun meint der o.g. Kollege, ich würde mich durch die Aufnahme haftbar machen und die Erklärung sei gänzlich unwirksam, unabhängig von der Frist.....
Was sagt ihr dazu ?