Ist jedes Amtsgericht, auch wenn es keine Nachlassgericht hat, zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung zuständig ?
Zuständigkeit für Ausschlagung
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Was soll uns diese Antwort sagen? Die Vorschrift benennt die weitere Zuständigkeit eines anderen Nachlaßgerichts. olliks Amtsgericht hat aber (noch) kein Nachlaßgericht und dürfte damit (noch) nicht zuständig sein. Oder?
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Ich meine nein, da sachlich unzuständig.
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Die entgegen genommne Erklärung ist wirksam und fristwahrend, auch beim unzuständigen Gericht.
Ausser Du verweigerst von vornherein die Niederschrift und sendest die Ausschlagung zurück oder leitest an das NL-Gericht weiter.Siehe MüKo zum FamFG (§ 344 Rn.53)
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Ist jedes Amtsgericht, auch wenn es keine Nachlassgericht hat, zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung zuständig ?
Warum gibt es an deinem AG kein Nachlassgericht?
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Ist jedes Amtsgericht, auch wenn es keine Nachlassgericht hat, zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung zuständig ?
Warum gibt es an deinem AG kein Nachlassgericht?
Weil der (Landes-)Gesetzgeber nicht bei jedem AG ein Nachlassgericht eingerichtet hat.
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Und die betreffenden Gerichte daher - als Gericht - erst ab 01.01.2018 zuständig werden. Genauso gut (und schlecht) könnte man beim Vermessungsamt oder beim Kiosk um die Ecke (unwirksam) ausschlagen.
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Und die betreffenden Gerichte daher - als Gericht - erst ab 01.01.2018 zuständig werden. Genauso gut (und schlecht) könnte man beim Vermessungsamt oder beim Kiosk um die Ecke (unwirksam) ausschlagen.
Ich habe bei olliks Frage den Stand ab 2018 vorausgesetzt. Er fragt üblicherweise rein vorsorglich mal die Runde;).
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Aber ab 01.01.2018 hat "sein" Amtsgericht ein Nachlassgericht, so dass die Frage dann für die Zeit ab 01.01.2018 überflüssig wäre und daher nur für den Rechtszustand im laufenden Jahr 2017 Sinn macht.
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Aber ab 01.01.2018 hat "sein" Amtsgericht ein Nachlassgericht, so dass die Frage dann für die Zeit ab 01.01.2018 überflüssig wäre und daher nur für den Rechtszustand im laufenden Jahr 2017 Sinn macht.
Kann man so pauschal nicht sagen, da wir nicht wissen , ob das Amtsgericht des TO über ein Familiengericht verfügt.
Nur bei dieser "Sorte" von Amtsgericht gibt es auch ein Nachlassgericht. -
Das wird ja immer besser.
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Die entgegen genommne Erklärung ist wirksam und fristwahrend, auch beim unzuständigen Gericht.
Ausser Du verweigerst von vornherein die Niederschrift und sendest die Ausschlagung zurück oder leitest an das NL-Gericht weiter.Siehe MüKo zum FamFG (§ 344 Rn.53)
Oh, seit wann denn das ??
Fristwahrend kann man nur beim für den Erbfall zuständigen Nachlassgericht ausschlagen oder bei dem Nachlassgericht, an dem man selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 344 VII FamFG). Es wäre mir neu, dass man bei jedem AG / Nachlassgericht fristwahrend ausschlagen könnte ....
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Wär mir auch neu !
Ich kenne es nur bei Erbscheinsanträgen so, dass diese bei jedem Amtsgericht gestellt werden dürfen ( jedenfalls nach h.M. ) . Allerdings haben diese kein Fristproblem. -
Die entgegen genommne Erklärung ist wirksam und fristwahrend, auch beim unzuständigen Gericht. ...
Das halte ich für unzutreffend! Nur die Ausschlagung beim zuständigen Nachlassgericht oder Wohnsitzgericht des Ausschlagenden wahrt (direkt) die Frist.
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Die entgegen genommne Erklärung ist wirksam und fristwahrend, auch beim unzuständigen Gericht.
Ausser Du verweigerst von vornherein die Niederschrift und sendest die Ausschlagung zurück oder leitest an das NL-Gericht weiter.Siehe MüKo zum FamFG (§ 344 Rn.53)
Oh, seit wann denn das ??
Fristwahrend kann man nur beim für den Erbfall zuständigen Nachlassgericht ausschlagen oder bei dem Nachlassgericht, an dem man selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 344 VII FamFG). Es wäre mir neu, dass man bei jedem AG / Nachlassgericht fristwahrend ausschlagen könnte ....
Wenn es durch das Nachlassgericht ersucht wird schon. Ich hab mich in solchen Fällen immer zumindest telefonisch ersuchen lassen.
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Wäre eine analoge Anwendung des § 2 III FamFG (so gelesen im Müko 2. Auflage 2013 Rn. 43 u. 44), dazu gibt es auch Rechtssprechung. Gilt allerdings für die Abgabe vor einem örtlich unzuständigen Gericht.
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Die entgegen genommne Erklärung ist wirksam und fristwahrend, auch beim unzuständigen Gericht.
Ausser Du verweigerst von vornherein die Niederschrift und sendest die Ausschlagung zurück oder leitest an das NL-Gericht weiter.Siehe MüKo zum FamFG (§ 344 Rn.53)
Oh, seit wann denn das ??
Fristwahrend kann man nur beim für den Erbfall zuständigen Nachlassgericht ausschlagen oder bei dem Nachlassgericht, an dem man selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 344 VII FamFG). Es wäre mir neu, dass man bei jedem AG / Nachlassgericht fristwahrend ausschlagen könnte ....
Wenn es durch das Nachlassgericht ersucht wird schon. Ich hab mich in solchen Fällen immer zumindest telefonisch ersuchen lassen.
Und welche Fälle sollen das sein, in denen der Ausschlagende weder das zuständige Nachlassgericht noch sein Nachlassgericht am Wohnsitz aufsuchen kann?
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Die entgegen genommne Erklärung ist wirksam und fristwahrend, auch beim unzuständigen Gericht.
Ausser Du verweigerst von vornherein die Niederschrift und sendest die Ausschlagung zurück oder leitest an das NL-Gericht weiter.Siehe MüKo zum FamFG (§ 344 Rn.53)
Oh, seit wann denn das ??
Fristwahrend kann man nur beim für den Erbfall zuständigen Nachlassgericht ausschlagen oder bei dem Nachlassgericht, an dem man selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 344 VII FamFG). Es wäre mir neu, dass man bei jedem AG / Nachlassgericht fristwahrend ausschlagen könnte ....
Wenn es durch das Nachlassgericht ersucht wird schon. Ich hab mich in solchen Fällen immer zumindest telefonisch ersuchen lassen.
Und welche Fälle sollen das sein, in denen der Ausschlagende weder das zuständige Nachlassgericht noch sein Nachlassgericht am Wohnsitz aufsuchen kann?
Die Fälle, in denen der glorreiche Landesgesetzgeber so eine Art "zentrales Nachlassgericht" (oder mehrere davon) eingerichtet hat und der nicht gut transportfähige Bürger (oder auch der einfach nur arme Bürger, der nicht das Geld hat, zum entfernten "zuständigen" Nachlassgericht zu fahren) es nicht zum "örtlich zuständigen" Nachlassgericht schafft.
Welcher Landesgesetzgeber das ist? Na der Baden-Württembergische natürlich, der zB dem AG Mosbach die Zuständigkeit in Nachlasssachen für die AG-Bezirke Mosbach, Buchen und Adelsheim ("Badisch-Sibirien") zugewiesen hat. Und das sind ganz schöne Entfernungen, von Hardheim nach Mosbach über 40 Kilometer über Landstraßen (für öffentliche Verkehrsmittel gibt Google auf und teilt mit, dass eine Route nicht berechnet werden kann).
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Und welche Fälle sollen das sein, in denen der Ausschlagende weder das zuständige Nachlassgericht noch sein Nachlassgericht am Wohnsitz aufsuchen kann?
Die in denen eine ganz Sippe an einem Gericht zum gleichzeitigen ausschlagen erscheint oder die wo man am Gericht am Arbeitsort ausschlägt. Alles tägliche Praxis.
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