Zuständigkeit für Ausschlagung

  • Wie schön, dass das nochmal aufgerollt wird :)

    Habe kürzlich einen Kollegen gehört, der, wenn er weder zust. Nachlassgericht ( § 343 FamFG) noch Nachlassgericht am gew. Aufenthalt des Ausschlagenden (§ 344 Abs. 7 FamFG) ist, die Aufnahme der Erklärung verweigert.
    Er sagt die Zuständigkeit für die Entgegennahme sei ausdrücklich bzw. abschließend geregelt und es kämen mithin nur die zwei Nachlassgerichte in Frage, kein Drittes. :confused:

    Ich habe die Ausschlagungserklärungen bisher immer protokolliert, darauf hingewiesen, dass Friststwahrung erst mit Eingang beim zust. NLG ist und die Sache dann unter "eilt" weggeschickt.
    Nun meint der o.g. Kollege, ich würde mich durch die Aufnahme haftbar machen und die Erklärung sei gänzlich unwirksam, unabhängig von der Frist..... :gruebel:

    Was sagt ihr dazu ?

  • So wird es hier auch gehandhabt.


    Es gibt allerdings auch gute Gründe zu sagen:

    "Die Leute können beim Nachlass- und Gericht des eigenen gewöhnlichen Aufenthalt, als auch bei Notar ausschlagen. Es gibt keine rechtliche Notwendigkeit den Leuten eine vierte Möglichkeit zu eröffnen."

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich habe die Ausschlagungserklärungen bisher immer protokolliert, darauf hingewiesen, dass Friststwahrung erst mit Eingang beim zust. NLG ist und die Sache dann unter "eilt" weggeschickt. Nun meint der o.g. Kollege, ich würde mich durch die Aufnahme haftbar machen und die Erklärung sei gänzlich unwirksam, unabhängig von der Frist..... :gruebel: Was sagt ihr dazu ?

    Natürlich ist die Erklärung nicht unwirksam. Ich käme aber nie auf die Idee, sie selbst ans zuständige Gericht weiterzuleiten, da ist Haftungspotential drin. Es ist Sache des Ausschlagenden sie rechtzeitig ans zuständige Gericht zu leiten.


  • Natürlich ist die Erklärung nicht unwirksam. Ich käme aber nie auf die Idee, sie selbst ans zuständige Gericht weiterzuleiten, da ist Haftungspotential drin. Es ist Sache des Ausschlagenden sie rechtzeitig ans zuständige Gericht zu leiten.


    :daumenrau
    Wenn die Zuständigkeit des Amtsgerichts am Arbeits- oder - womöglich - Urlaubsort für die Aufnahme der Ausschlagungserklärung bejaht werden muss, würde ich in dem Fall in der Tat nicht noch zusätzlich als Bote tätig werden.

  • Zuständig ist entweder das Nachlassgericht, das Wohnsitzgericht oder das ersuchte Gericht. Wenn ein anderes Gericht die Erbausschlagung beurkundet, ist dies - als bloßer Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit - nicht unwirksam, aber die Ausschlagungsfrist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung noch innerhalb der Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingeht. Das beurkundende Gericht ist natürlich verpflichtet, die Erklärung an das zuständige Gericht weiterzuleiten, weil es keine Rechtsgrundlage gibt, dem Erklärenden das Original der beurkundeten Erklärung auszuhändigen. Beim Notar mag das natürlich anders sein (Unterschriftsbeglaugigung), aber man sollte nicht den Eindruck erwecken, dass Gerichte genauso verfahren könnten.

  • Das beurkundende Gericht ist natürlich verpflichtet, die Erklärung an das zuständige Gericht weiterzuleiten, weil es keine Rechtsgrundlage gibt, dem Erklärenden das Original der beurkundeten Erklärung auszuhändigen.


    Gibt es denn eine Rechtsgrundlage, aus der sich ergibt, dass das Gericht verpflichtet ist, diese Erklärung an das zuständige weiterzuleiten ? Leitet man dies aus § 3 FamFG her ?


    Bzgl. des restlichen Kommentars stimme ich zu. Auch im Hinblick auf § 2 Absatz 3 FamFG sehe ich keine gänzliche Unwirksamkeit.

  • Nachtrag:

    Die allgemeine Frage, ob ein "Drittes" Gericht zuständig sein kann hat der Gesetzgeber ja z.B. in § 129a ZPO geregelt. Eine ähnliche Regelung im FamFG gibt es meines Wissens nach nicht. Ginge man nun von einer Anwendbarkeit des § 129a ZPO aus, dann würde aber auch Absatz 2 Satz 3 gelten, wonach die Übermittlung/Weiterleitung dem Erklärenden überlassen werden kann.

    Man könnte durchaus vertreten, dass der Gesetzgeber eben keine entsprechende Regelung ins FamFG aufgenommen hat und somit keine allgemeine Zuständigkeit gegeben ist...


    Eine anderslautende Regelung zur Weiterleitung/Übermittlung ist § 344 Absatz 7 Satz 2, wonach die Urschrift der Niederschrift o. der Erklärung durch das Gericht am gew. Aufenthalt des Erklärenden an das zust. NLG weiterzuleiten IST. Fraglich, ob das dann auch für das "Dritte" Gericht gilt.

  • So wird es hier auch gehandhabt.


    Es gibt allerdings auch gute Gründe zu sagen:

    "Die Leute können beim Nachlass- und Gericht des eigenen gewöhnlichen Aufenthalt, als auch bei Notar ausschlagen. Es gibt keine rechtliche Notwendigkeit den Leuten eine vierte Möglichkeit zu eröffnen."


    Das sehe ich grundsätzlich genauso.

    Zwar kann man auch z. B. Zivilklagen an jedem AG aufnehmen lassen (wobei sich auch hier die Frage des Übermittlungsrisikos an das zuständige Gericht stellt), aber wenn der Bürger z. B. Beratungshilfe beantragen (und den Schein gleich mitnehmen möchte), muss er sich eben auch zum zuständigen Wohnsitzgericht begeben (und kann dies nicht etwa am Gericht des Arbeitsortes erledigen).


  • Zentrale Nachlassgerichte gibt es im hiesigen Bundesland nicht, jedoch in ländlichen Kreisen ggf. auch die von dir genannten Entfernungen zum Wohnsitzgericht.

    Da bleibt nur - sofern vorhanden - der ggf. besser erreichbare Notar. Das Ausweichen auf ggf. näher liegende Gerichte (eines anderen Bundeslandes) scheidet in vielen Fällen wegen der regionalen Gegebenheiten aus.

  • Und welche Fälle sollen das sein, in denen der Ausschlagende weder das zuständige Nachlassgericht noch sein Nachlassgericht am Wohnsitz aufsuchen kann? :gruebel:


    Die in denen eine ganz Sippe an einem Gericht zum gleichzeitigen ausschlagen erscheint oder die wo man am Gericht am Arbeitsort ausschlägt. Alles tägliche Praxis.


    Die "Sippenbildung" tritt bei uns gefühlt eher am zuständigen Nachlassgericht auf. Kommt aber sicher darauf an, wie eng die Verwandtschaftsverhältnisse sind.

  • Wenn zentrale Nachlassgerichte eingerichtet sind, bedeutet das doch wohl, dass es an evtl. näher gelegenen Amtsgerichten keine Nachlassabteilung gibt. Daraus folgt, dass dort auch keine Ausschlagungserklärung beurkundet werden kann. Dies geht eben nur bei einem Nachlassgericht (§ 1945 ABS 1 BGB - zur Niederschrift des Nachlassgerichts !).
    Wer soll es also bei einem Amtsgericht ohne nachlassgerichtliche Zuständigkeit beurkunden ??

  • Da bleibt nur - sofern vorhanden - der ggf. besser erreichbare Notar. Das Ausweichen auf ggf. näher liegende Gerichte (eines anderen Bundeslandes) scheidet in vielen Fällen wegen der regionalen Gegebenheiten aus.

    Beim Notar kostet dann halt jede Ausschlagungserklärung (inclusive Übermittlungsgebühr, Telefon- und Portopauschale, Dokumentenpauschale und Umsatzsteuer) € 70,00 - € 100,00.

  • Da bleibt nur - sofern vorhanden - der ggf. besser erreichbare Notar. Das Ausweichen auf ggf. näher liegende Gerichte (eines anderen Bundeslandes) scheidet in vielen Fällen wegen der regionalen Gegebenheiten aus.

    Beim Notar kostet dann halt jede Ausschlagungserklärung (inclusive Übermittlungsgebühr, Telefon- und Portopauschale, Dokumentenpauschale und Umsatzsteuer) € 70,00 - € 100,00.

    Nonstop Nonsens...

    Ausschlagung, Nachlaß überschuldet

    Geschäftswert: € 0,00

    GV 24102 - Fertigung Entwurf: € 30,00 (daneben darf keine Gebühr für die Weiterleitung berechnet werden)
    GV 32000 - Dokumentenpauschale € 2,00 (4 Seiten)
    Gesamt: € 32,00
    MwSt 19%: € 6,08
    Gesamt: € 38,08

    Wenn der Notar die Post ans Gericht schickt, kommen nochmal € 6,00 + MwSt Pauschalporto (GV 32005) oder die tatsächlich entstandenen Kosten + MwSt (GV 32004) hinzu.

    Ich hoffe, ihr habt die ganzen Megagebühren, die ihr ab 01.01.2018 freiberuflich kassieren könnt, nicht schon zur Ausgabe verplant :D

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Nonstop Nonsens...

    Ausschlagung, Nachlaß überschuldet

    Geschäftswert: € 0,00

    Leider kein Nonsens; wenn ich entsprechende Rückmeldungen von Beteiligten hier bekomme, kann ich mich an einen Betrag unter 40,- € kaum erinnern... aber vielleicht bekomme ich solche Rückmeldungen ja auch nur, wenn/weil die Leute sich über zu hohe Rechnungen aufregen. Genaue Zusammensetzung der Berechnung kann ich leider nicht geben, aber die Unterschiede fangen ja schon beim Wert an...
    Schlagen die Beteiligten aus, weil der Nachlass überschuldet ist, bekommen die nachrückenden Erben die Mitteilung, dass ihnen die Erbschaft angefallen ist, weil die vorgehenden Erben ausgeschlagen haben und dass diese als Grund die Überschuldung des Nachlasses genannt haben.
    Gehen die so Angeschriebenen nun zum Notar, um auszuschlagen, weil der Nachlass überschuldet sein soll (was sie selber aber gar nicht genau wissen), werden Kosten nach dem Wert gemäß § 36 Abs.3 GNotKG berechnet, der bei mehreren Beteiligten ggf. entsprechend aufaddiert wird.
    Diese Feinheit wurde mir nach Inkrafttreten des GNotKG von einem Notariat erläutert unter Hinweis auf die dortigen Schulungsunterlagen (hatte ich seinerzeit auch in Kopie bekommen, weil ich es am glauben konnte...)


  • Nonstop Nonsens...

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    Leider kein Nonsens; wenn ich entsprechende Rückmeldungen von Beteiligten hier bekomme, kann ich mich an einen Betrag unter 40,- € kaum erinnern... aber vielleicht bekomme ich solche Rückmeldungen ja auch nur, wenn/weil die Leute sich über zu hohe Rechnungen aufregen. Genaue Zusammensetzung der Berechnung kann ich leider nicht geben, aber die Unterschiede fangen ja schon beim Wert an...
    Schlagen die Beteiligten aus, weil der Nachlass überschuldet ist, bekommen die nachrückenden Erben die Mitteilung, dass ihnen die Erbschaft angefallen ist, weil die vorgehenden Erben ausgeschlagen haben und dass diese als Grund die Überschuldung des Nachlasses genannt haben.
    Gehen die so Angeschriebenen nun zum Notar, um auszuschlagen, weil der Nachlass überschuldet sein soll (was sie selber aber gar nicht genau wissen), werden Kosten nach dem Wert gemäß § 36 Abs.3 GNotKG berechnet, der bei mehreren Beteiligten ggf. entsprechend aufaddiert wird.
    Diese Feinheit wurde mir nach Inkrafttreten des GNotKG von einem Notariat erläutert unter Hinweis auf die dortigen Schulungsunterlagen (hatte ich seinerzeit auch in Kopie bekommen, weil ich es am glauben konnte...)


    Wenn der Nachlass überschuldet sein soll, habe ich keine anderen Anhaltspunkte als die ANgaben der Beteiligten. Und wenn ich dann nicht EUR 0,00, sondern (§ 36 Abs. 3 GNotKG) EUR 5000,00 ansetze, dann ist die Gebühr immer noch genau so hoch. EUR 30 ist nämlich die Mindestgebühr für "mit Entwurf".

    Auf jeder Rechnung ist eine Rechtsmittelbelehrung - und die "Abzocke" bei Ausschlagungen muss endlich mal beendet werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja, bei einem Ausschlagenden ist die Gebühr genauso hoch, aber wenn z.B. 3 Geschwister in einer Urkunde gemeinsam ausschlagen, sieht es anders aus (hatte ich vielleicht nicht deutlich genug ausgerückt).
    Ich weiß auch von Notariaten, die ganz gezielt den Hinweis geben, dass die Ausschlagung bei Gericht weniger kostet.
    Ich möchte hier keine Wertung/Verurteilung vornehmen, sind halt nur die Rückmeldungen, die ich hier bekomme.

  • Ja, bei einem Ausschlagenden ist die Gebühr genauso hoch, aber wenn z.B. 3 Geschwister in einer Urkunde gemeinsam ausschlagen, sieht es anders aus

    Wie gesagt: Nonstop Nonsens (nicht von Dir, sondern von den Standesbrüdern und -schwestern). Da ja nicht jeder der Geschwister alles erbt (sondern jeder eine Quote) kommen immer höchstens € 5.000,00 als Geschäftswert heraus, wenn (wenn!) sich der Nachlasswert nicht feststellen läßt. Was übrigens immer schon dann nicht der Fall ist, wenn der Antragsteller schlüssig vorträgt, warum er der Meinung ist, der Nachlass sei überschuldet (-> Wert = € 0,00).

    EDIT: Die Kollegen, die mir immer erklären, wie man bei Ausschlagungen noch "was verdienen" kann sind in der Regel dieselben, die bekannt dafür sind, selbst bei schwerreichen Kunden für Erbverträge etc. einen inoffiziellen "Höchstwert" zu haben, um nicht die luktrativen Firmenaufträge zu verlieren. Der Fahrradnotar: Nach unten treten und nach oben buckeln...

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