Zur Eintragung angemeldet wird eine Gesamtprokura. Weiterhin wird der Prokurist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Allerdings sind die beiden Geschäftsführer, die die Prokura erteilen, selbst nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Ich habe nun einen Aufsatz aus dem Jahre 2011 gefunden, in dem es zuerst heißt, dass man nicht mehr Rechte übertragen kann, als man selbst hat. Das finde ich auch logisch. Weiter werden in dem Aufsatz jedoch auch Gegenargumente aufgeführt.
Ist euch aktuelle Rechtsprechung oder Kommentierung zu dem Thema bekannt?
Danke für die Antworten.