OLG entscheidet nicht über VKH-Antrag

  • In einer Familiensache wurde im Beschwerdeverfahren in der 2. Instanz beim OLG VKH von der Antragstellerin/Beschwerdeführerin beantragt. Der Antrag/die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Über den VKH-Antrag wurde nicht offiziell entschieden.

    Gilt dies nun als Zurückweisung des VKH-Antrages? In der Begründung der Zurückweisung der Beschwerde steht nichts über VKH.

    Da die Beschwerde unzulässig war, hatte der VKH-Antrag nie Aussicht auf Erfolg.

    Muss trotzdem offiziell über den VKH-Antrag entschieden werden?


    Das OLG hat die Akte allerdingsbereits an uns zurückgesandt.

  • Ich denke schon, dass das OLG (eigentlich) über den PKH-Antrag gesondert und ausdrücklich zu entscheiden hat. Allerdings ist es m.E. nicht die Aufgabe des Rechtspflegers der I.Instanz, dies zu kontrollieren bzw. durchzusetzen. Ggf. mag sich der RA der Beschwerdeführerin melden und diese Entscheidung verlangen.

  • Interessant wird es, wenn bei Dir ein Antrag auf Festsetzung der VKH-Vergütung für das Beschwerdeverfahren eingehen sollte. Dann würde ich die Akte an das OLG zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der VKH zurückgeben. So einen ähnlichen Fall hatte ich schon einmal und habe das wie vorgeschlagen praktiziert. Das OLG hat dann anstandslos die unterbliebene (positive) Entscheidung nachgeholt, sodass ich anschließend festsetzen konnte.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Tangiert dich das?

    Wenn ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung eingeht, hast du 2 Möglichkeiten:
    - Anwalt anschreiben, dass der Antrag zurückzunehmen ist, da kein Beschluss vorliegt,
    - Akte ans OLG geben zur Entscheidung.

    "Just 'cos You got the Power, that don't mean You got the Right!" ((c) by Mr. Kilmister)

    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)


  • :daumenrau

  • Ich habe es angesichts eines solchen Falles seinerzeit genau anders herum praktiziert: Akte an das OLG mit der Anfrage, ob der VKH-Antrag Bl. xx noch beschieden wird. Dies wurde umgehend nachgeholt und die Akte mit ausdrücklichem Dank zurückgegeben, da man den Antrag schlicht übersehen hatte.

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