Hallo Forum,
es geht um die Frage, ob bei Eintritt der Massearmut nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO eine entsprechende Anzeige und zugleich auch eine Anzeige der m.E. logischerweise ebenfalls vorliegenden Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO vorzunehmen ist. Folgender Fall: An einem Tag im eröffneten Verfahren zeigt sich, dass ein erwarteter Massezufluss nur zu einem Teil realisiert werden kann. Damit tritt an diesem Tag Massearmut ein. Folge wäre die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO durch das Gericht. Auch wenn gesetzlich nicht normiert, ist der Verwalter verpflichtet eine Anzeige dahingehend zu machen. Sollte der Verwalter nun auch - und das ist die Frage - eine Anzeige nach § 208 InsO machen? Dann stellt sich aber m.E. das Problem, welches Verfahren nun die Folge ist z.B. ob eine Veröffentlichung nach § 208 Abs. 2 InsO erfolgt oder nur die Anhörung nach § 207 Abs. 2 InsO. Ich meine daher eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208) erübrigt sich in einem solchen Fall. Anmerkung: Vor Eintritt der Masselosigkeit/Massearmut und danach gab es keine Massegläubiger. Es war bis zum Eintritt der Massearmut eine konkrete Masseunzulänglichkeit nicht gegeben. Danke!
Anzeige der Masseunzulänglichkeit oder Masselosigkeit (Massearmut)
-
InsoFrager -
29. Dezember 2017 um 19:20
-
-
Hallo Forum,
es geht um die Frage, ob bei Eintritt der Massearmut nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO eine entsprechende Anzeige und zugleich auch eine Anzeige der m.E. logischerweise ebenfalls vorliegenden Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO vorzunehmen ist. Folgender Fall: An einem Tag im eröffneten Verfahren zeigt sich, dass ein erwarteter Massezufluss nur zu einem Teil realisiert werden kann. Damit tritt an diesem Tag Massearmut ein. Folge wäre die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO durch das Gericht. Auch wenn gesetzlich nicht normiert, ist der Verwalter verpflichtet eine Anzeige dahingehend zu machen. Sollte der Verwalter nun auch - und das ist die Frage - eine Anzeige nach § 208 InsO machen? Dann stellt sich aber m.E. das Problem, welches Verfahren nun die Folge ist z.B. ob eine Veröffentlichung nach § 208 Abs. 2 InsO erfolgt oder nur die Anhörung nach § 207 Abs. 2 InsO. Ich meine daher eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208) erübrigt sich in einem solchen Fall. Anmerkung: Vor Eintritt der Masselosigkeit/Massearmut und danach gab es keine Massegläubiger. Es war bis zum Eintritt der Massearmut eine konkrete Masseunzulänglichkeit nicht gegeben. Danke!Etwas kompliziert gefragt, aber der hinter der Frage stehende Gedankengang ist mir nicht unbekannt, die damit zusammenhängenden Fragestellungen auch nicht. Ich möchte zunächst einmal etwas ausholen:
I. Begrifflichkeiten
Masseunzulänglich lässt sich m.E. unterteilen in Verfahren, die massearm sind (ergo: keine Kostendeckung) und solche, bei denen die Kosten gedeckt, aber die sonstigen Massverbindlichkeiten nicht gedeckt sind (= schlichte masseunzulänglichkeit).
Die Differenzierung gründet darin, dass ein massearmes Verfahren grds. auch ein masseunzulängliches Verfahren ist.
II. Folgerungen
Der Umgang mit masseunzulänglichen Verfahren hängt davon ab, ob sonstige Masseverbindlichkeiten gegeben sind oder nicht. Ist das Verfahren massearm, ohne das es sonstige Masseverbindlichkeiten gibt, geht der Weg über die Einstellung des § 207.
Sind sonstige Masseverbindlichkeiten vorhanden oder zu erwarten, geht der Weg auch nach § 207, jedoch sind die sonstigen Massegläubiger anzuhören (vgl. § 207 II). Ob der Verwalter eine Anzeige nach § 208 vornimmt, obwohl die Kosten nicht gedeckt sind, lässt sich hinterfragen. M.E. geht dies jedenfalls auch in einem massearmen Verfahren, um die Vollstreckungssperre herbeizuführen. Dies gründet in einem "erst Recht Schluss".
III. auf den Fall gewendet:solange keine Masseverbindlichkeiten in Sicht sind und eben auch keine Vollstreckung in die ohnehin nicht zulängliche Masse droht, ist keine MUZ-Anzeige nötig.
-
Erstmal ein gesundes und gutes Neues Jahr, Defaitist und
herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Das hat mir sehr weitergeholfen.
-
freut mich, wenn es weitergeholfen hat. Die Neujahrsgrüße haben mich gefreut, ich wünsch Dir auch ein gutes 2018 und hoffe auf guten Austausch
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!