Veröffentlichung Vergütungsbeschlüsse BGH v. 14.12.2017 IX ZB 65/16

  • In Anbetracht der Bußgeldhöhe beim Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen würde ich auch gerne wissen, welche Details man eigentlich veröffentlichen darf. Allerdings konnte man aus veröffentlichten BGH-Entscheidungen bisher ja oft auch vieles herauslesen.

  • Ich will die Sache ja nicht ins Lächerliche ziehen, aber vielleicht hilft es, mehrfarbig zu schreiben und dann später den andersfarbigen Teil für die Veröffentlichung zu löschen.

    Habe das bei mehreren problematischen Sachen mal so gehandhabt und war hilfreich.
    Und wenn es auch einem widerstrebt : Vieraugenprinzip.

    Ansonsten wohl wie der BGH: Dienstleister D. , Kanzlei Q., Steuerberater W.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Laut Graeber im Newsletter müssten in den VÖ-Text mindestens :

    die vom Insolvenzgericht angenommeneBerechnungsgrundlage (vgl. insbesondere § 1 InsVV), die zugrunde gelegtenZuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04,ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN) festgesetzte Gesamtzuschlag oder -abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob vom Insolvenzverwalter an von ihmbeauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen (vgl. insbesondere § 4Abs. 1 Satz 3 InsVV) zu berücksichtigen sind. (steht auch im BGH-Beschluss, hatte ich eben nicht gesehen)

    Würde den Beschuss dann vielleicht zukünftig anders gliedern und damit anfangen - und die detaillierten Ausführungen hierüber erst in nachfolgenden Absätzen machen, die dann nicht veröffentlicht werden, sondern erst wieder die RMB

  • Ich halte schon die VÖ der Teilungsmasse, die der BGH verlangt für absolut bedenklich. Denkt mal an Insolvenzpläne fortgeführter Unternehmen oder vorläufige Verwaltungen. Da entspricht die Teilungsmasse den Unternehmenswert. Die mache ich dann für alle Konkurrenten öffentlich bekannt und das Unternehmen will dann weiter am Markt tätig sein.
    Dann brauche ich mich nicht wundern, wenn die Fortführung nicht klappt.

  • Ich halte schon die VÖ der Teilungsmasse, die der BGH verlangt für absolut bedenklich. Denkt mal an Insolvenzpläne fortgeführter Unternehmen oder vorläufige Verwaltungen. Da entspricht die Teilungsmasse den Unternehmenswert. Die mache ich dann für alle Konkurrenten öffentlich bekannt und das Unternehmen will dann weiter am Markt tätig sein.
    Dann brauche ich mich nicht wundern, wenn die Fortführung nicht klappt.

    Das sind zum Teil aber auch Hoffnungswerte. Die Bilanzdaten unter bundesanzeiger.de sind da genauso sensibel.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Laut Graeber im Newsletter müssten in den VÖ-Text mindestens :

    die vom Insolvenzgericht angenommeneBerechnungsgrundlage (vgl. insbesondere § 1 InsVV), die zugrunde gelegtenZuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04,ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN) festgesetzte Gesamtzuschlag oder -abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob vom Insolvenzverwalter an von ihmbeauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen (vgl. insbesondere § 4Abs. 1 Satz 3 InsVV) zu berücksichtigen sind. (steht auch im BGH-Beschluss, hatte ich eben nicht gesehen)

    Würde den Beschuss dann vielleicht zukünftig anders gliedern und damit anfangen - und die detaillierten Ausführungen hierüber erst in nachfolgenden Absätzen machen, die dann nicht veröffentlicht werden, sondern erst wieder die RMB

    Graeber war in seinem Onlinekommentar wieder schnell. Ob die dort genannten Mindestvoraussetzungen richtig sind, wird an der Lesart des BGH-Beschlusses liegen.

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  • Vor allem kann sich dann doch auch jeder aus der Berechnungsgrundlage nebst Zu- und Abschlägen die Vergütungshöhe selbst ausrechnen. Absurd.

    das wird wohl auch unsere Begründung, es nicht ganz so zu machen wie der BGH. Wenn ich TM und Höhe der Zuschläge veröffentliche, kann sich jeder die eigentliche Vergütungshöhe ausrechnen. Die darf ich nach Gesetz eindeutig nicht veröffentlichen, dann darf ich aber auch nicht so viele Details veröffentlichen, dass sie von jedermann errechenbar ist.

  • Absurd ist das richtige Wort für die Entscheidung. Die Beteiligten und Dritte können sich doch ganz leicht die Vergütung ausrechnen.


    Die RM-Belehrung ist nach der Entscheidung des BGH`s ebenfalls zu veröffentlichen.

    Der BGH rügt ja auch, dass die Vergütungsentscheidung von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen ist. (In dem betreffenden Fall wurden die Schussterminsbestimmung und die Vergütungsfestsetzung zusammen in einer Kategorie veröffentlicht.)
    Wie ist es denn nun, wenn die Vergütungsfestsetzung in der richtigen Kategorie, aber fehlerhaft (fehlende Berechnungsgrundlage, Zuschläge etc. ) veröffentlicht worden ist. So ist doch der Regelfall in der Praxis.
    Wie ist es mit den Regelfällen? Wird hier eine Zustellungswirkung ausgelöst? M.E.: ja. Oder???

    Einmal editiert, zuletzt von Manja (4. Januar 2018 um 11:13)

  • Laut Graeber im Newsletter müssten in den VÖ-Text mindestens :

    die vom Insolvenzgericht angenommeneBerechnungsgrundlage (vgl. insbesondere § 1 InsVV), die zugrunde gelegtenZuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04,ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN) festgesetzte Gesamtzuschlag oder -abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob vom Insolvenzverwalter an von ihmbeauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen (vgl. insbesondere § 4Abs. 1 Satz 3 InsVV) zu berücksichtigen sind. (steht auch im BGH-Beschluss, hatte ich eben nicht gesehen)

    ....das entspricht wörtlich Rd-N. 26 der Entscheidung

  • Wir haben hier bei der Aufhebung mit veröffentlicht, dass am (...) die Vergütung und Auslagen des IV festgesetzt wurden und der Beschluss auf der Geschäftsstelle einsehbar ist. Dann kam die RMB.

    Anders als im entschiedenen SV muss da der interessierte Gläubiger nicht wirklich danach "suchen", dass eine Vergütungsentscheidung ergangen ist.

    Weiß auch gar nicht, ob ich diese Handhabe ändern möchte. Nach BGH hat der Gl. dann statt der 2wöchigen Beschwerdefrist eben 5 Monate Zeit für die mögliche Beschwerde, so what.

  • Wir haben hier bei der Aufhebung mit veröffentlicht, dass am (...) die Vergütung und Auslagen des IV festgesetzt wurden und der Beschluss auf der Geschäftsstelle einsehbar ist. Dann kam die RMB.

    Anders als im entschiedenen SV muss da der interessierte Gläubiger nicht wirklich danach "suchen", dass eine Vergütungsentscheidung ergangen ist.

    Weiß auch gar nicht, ob ich diese Handhabe ändern möchte. Nach BGH hat der Gl. dann statt der 2wöchigen Beschwerdefrist eben 5 Monate Zeit für die mögliche Beschwerde, so what.

    Ja, das ist richtig (5 Monatsfrist für Beschwerde). Andererseits hat der BGH ja ganz klar gesagt, dass die Veröffentlichungen getrennt zu erfolgen haben.

  • Wir haben hier bei der Aufhebung mit veröffentlicht, dass am (...) die Vergütung und Auslagen des IV festgesetzt wurden und der Beschluss auf der Geschäftsstelle einsehbar ist. Dann kam die RMB.

    Anders als im entschiedenen SV muss da der interessierte Gläubiger nicht wirklich danach "suchen", dass eine Vergütungsentscheidung ergangen ist.

    Weiß auch gar nicht, ob ich diese Handhabe ändern möchte. Nach BGH hat der Gl. dann statt der 2wöchigen Beschwerdefrist eben 5 Monate Zeit für die mögliche Beschwerde, so what.

    Ja, das ist richtig (5 Monatsfrist für Beschwerde). Andererseits hat der BGH ja ganz klar gesagt, dass die Veröffentlichungen getrennt zu erfolgen haben.

    Egal, bleibt dennoch bei den 5 Monaten.

  • Nach dem BGH beginnen nicht mal die 5 Monate zu laufen

    Doch, wenn die Schlussverteilung stattgefunden hat und die Aufhebung öffentlich bekannt gemacht worden ist, siehe oben.

    Was dann keinen mehr interessiert.

    Als Verwalter hätte ich aber großes Interesse, dass meine Vergütung rechtskräftig festgesetzt wird, insbesondere als vIV, siehe oben. Hier können Jahrzehnte bis zur Beendigung des Verfahrens vergehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Als Verwalter hätte ich aber großes Interesse, dass meine Vergütung rechtskräftig festgesetzt wird, insbesondere als vIV, siehe oben. Hier können Jahrzehnte bis zur Beendigung des Verfahrens vergehen.

    Ich komme nochmal auf meine obige Frage unter Ziff. 30 zurück:

    Die vorl. Verwaltervergütung dürfte ja ohne Zweifel einzeln in der richtigen Kategorie veröffentlicht worden sein. Wenn nun die VÖ fehlerhaft ist, wissen die Beteiligten aber trotzdem, dass eine Entscheidung ergangen ist. Wird jetzt eine Zustellungswirkung ausgelöst? So richtig kann man das aus der Entscheidung nicht entnehmen, oder???

  • Als Verwalter hätte ich aber großes Interesse, dass meine Vergütung rechtskräftig festgesetzt wird, insbesondere als vIV, siehe oben. Hier können Jahrzehnte bis zur Beendigung des Verfahrens vergehen.

    Ich komme nochmal auf meine obige Frage unter Ziff. 30 zurück:

    Die vorl. Verwaltervergütung dürfte ja ohne Zweifel einzeln in der richtigen Kategorie veröffentlicht worden sein. Wenn nun die VÖ fehlerhaft ist, wissen die Beteiligten aber trotzdem, dass eine Entscheidung ergangen ist. Wird jetzt eine Zustellungswirkung ausgelöst? So richtig kann man das aus der Entscheidung nicht entnehmen, oder???

    Wenn in der öffentlichen Bekanntmachung die Mindestangaben (BGH)fehlen, ist die öffentliche Bekanntmachung unwirksam, sodass eine Zustellwirkungnicht eintreten kann (Randnummern 12 und 32 der Entscheidung bei Juris).


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