Veröffentlichung Vergütungsbeschlüsse BGH v. 14.12.2017 IX ZB 65/16

  • Diese Entscheidung - die ich freilich noch nicht in extenso analysiert habe - kann ich nur als "Perle der Senatsrechtsprechung" zum Vergütungsrecht bezeichnen.
    Der Verfahrensbeteiligte soll aufgrund der VÖ erfahren, ob es Sinn macht, die Entscheidung anzufechten, so verstehe ich den Grundgedanken der Entscheidung.
    Der Grundgedanke ist ja zutreffen, schlage ich hier aber mal den Konnex zur Veröffentlichung nach § 188, so dient diese ja nicht nur dazu, die Präklusionsfristen der § 189 ff. in Lauf zu setzen, sondern dazu, dass der Gläubiger sich seine "Konkursdividene" ausrechnen kann. Auch der Gläubiger bestr. Forderungen soll sich anhand der VÖ ausrechnen können, ob sich eine klageweise Betreibung seiner Forderung ggfls. lohnen könnte.
    Bei der Art der 188'er VÖ ist das alles nicht möglich !
    Eigentlich gehört da rein: Masse ist so und so; Vergütung ist i.H.v. xx beantragt, GK voraussichtlich noch.
    Nimmt man den BGH ernst, ließe sich demnächst darüber streiten, ob die Präklusionsfristen ordnungsgemäß in Lauf gesetzt wurden. Aber mal ab davon und zurück zum Thema:

    Die Veröffentlichungswirkung der Vergütungsentscheidung lässt sich differenzieren nach Schuldner und Verwalter und den übrigen Verfahrensbeteiligten.
    Gegenüber dem Schuldner und dem Verwalter mag unabhängig von einer VÖ dann halt die Einzelzustellung wirken. Gegenüber dem Verwalter ellenlang in der Veröffentlichung Abschlagstatbestände oder nicht gewährten Auslagenersatz zu thematiseiren, müsste nicht sein, da zählt dann halt nicht die VÖ zum Beginn der Rechtsmittelfrist.

    Nimmt man jedoch den Grund für die BGH-entscheidung ernst, müsste man ehrlicherweise gleich die festgesetzten Beträge veröffentlichen, weil andernfalls die Verfahrensbeteiligten nix mit der Veröffentlichung anfangen können.
    Wie i.Ü. schon im thread hervorgehoben lässt sich anhand der Entscheidungsgründe der schlussendlich festgesetzte Betrag ausrechnen. Dies würde jedoch wiederum nur kundigen Gläubigern möglich sein, die unkundigen Gläubiger könnten damit wiederum nix anfangen. Ob damit dem hinter der Entscheidung liegenden Ansinnen des BGH genüge getan wäre, erscheint mir zweifelhaft.
    Ich bin fast so weit, den Beschluss komplett zu veröffentlichen (einschließlich der festgesetzten Beträge).
    Es dürfte ja wenig Sinn haben, die Gründe dahingehend zu veröffentlichen, dass ausgehend von einer Masse von 10.000 EUR 4000,-- Regelvergütung festzusetzen war, da weder zu- noch abschlagstatbesände gegeben waren. Oder meint der BGH: ausgehend von 10.000,-- war die Regelvergütung, die nach der xxx.VV xx % davon beträgt, festzusetzen....


    Bei Mindestvergütung oder Regelvergütung begründe ich sowieso nix, oki, dann muss da demnächst die Formularmäßige Begründung rein (steht in der xxx.VV, und deshalb war das so zu machen, da § x InsO dies in Einklang mit Art. x GG oder Art. 80 xx so vorsieht *satiremodus wieder aus *

    I.Ü. nennt der BGH in seinen Entscheidungen konkrete Vergütungsbeträge, die sich über die AZ der Vorinstanzen klar rückschlüsseln lassen. Zwar mag zwischen der öffentlichen Bekanngmachung nach § 64 ABs. 2 S.2 InsO und der Veröffentlichung von Entscheidungen auf der BGH-Seite ein struktureller Unterschied zu sehhen sein, datenschutzrechtlich dürfte aber ein identisches Interesse vorliegen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (4. Januar 2018 um 23:34)

  • Wenn fehlerhafte Veröffentlichungen eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen, dürften wohl noch kein Vergütungsbeschluss rechtskräftig sein. Jedenfalls habe ich noch keine Veröffentlichung gesehen, welche die Vorgaben des BGH erfüllt.

    Dies gilt insbesondere für die vIV und natürlich die Altverfahren. Dann gibt es aber ein Problem mit § 19 II InsVV. Oder darf man hier, weil dies noch in Papierformat veröffentlicht worden ist, den Kostenjoker ziehen, den der BGH als Argument ja auch nutzt?

    Die Fehlerhaftigkeit ergäbe sich dann nicht aus dem Veröffentlichungstext, sondern an den Kosten des gewählten Mediums. Da muss man erst einmal drauf kommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich tendiere immer mehr dazu diese Entscheidung nicht anzuwenden.

    Das Gesetz sagt mir eindeutig ich darf die festgesetzten Beträge nicht veröffentlichen, wenn ich dann Berechnungsgrundlage und gewährte Zu-/Abschläge veröffentliche ist dies im Prinzip nichts anderes. Ich halte mich da lieber weiter an das Gesetz.

  • ich tendiere immer mehr dazu diese Entscheidung nicht anzuwenden.

    Das Gesetz sagt mir eindeutig ich darf die festgesetzten Beträge nicht veröffentlichen, wenn ich dann Berechnungsgrundlage und gewährte Zu-/Abschläge veröffentliche ist dies im Prinzip nichts anderes. Ich halte mich da lieber weiter an das Gesetz.

    Der BGH hat sich an dem Gesetzeswortlaut orientiert. Ich denke, dass der Gesetzgeber nachbessern muss.

  • Ich bin auch noch unsicher, wie ich die Entscheidung umsetze. Ich tendiere dahin, die Berechnungsgrundlage nicht zu veröffentlichen. Ansonsten macht der § 64 Abs.II S. 2 keinen Sinn.


    BGH vom 10.11.2011, IX ZB 165/10:
    Die Individualzustellung einer beglaubigten Abschrift ist unwirksam, wenn zwischen der Urschrift und der zugestellten Abschrift so starke Abweichungen bestehen, dass der Zustellungsadressat den wesentlichen Inhalt der Urschrift - insbesondere den Umfang seiner Beschwerde - nicht mehr zweifelsfrei erkennen kann, während weniger bedeutende Fehler die Wirksamkeit der Zustellung nicht hindern.


    Die Frage ist jetzt, ob die Berechnungsmasse ein wesentlicher Inhalt ist.

  • Hallo miteinander!

    Wie sollen dann Eures Erachtens die Vergütungsbeschlüsse für Gläubigerausschussmitglieder veröffentlicht werden?
    So wie vorher oder Stundensatz rein, aber Anzahl der Stunden nicht :gruebel:

    Wir grübeln gerade und wären für Tipps dankbar.

  • Kann man nicht einfach den ganzen Beschluss veröffentlichen ?
    Hab keine Lust auf sinnfreies Teil-Neutralisieren.

    Schwärzen müsste man doch sowieso. Meines Erachtens dürften Namen (z. B. von Drittschuldnern) nicht auftauchen.

    Es mag zwar zutreffen, dass für gewöhnlich nur Namen in Beschlüssengeschwärzt werden müssen. Der Schuldnername kann anders als bei anderenveröffentlichten Entscheidungen bei der Veröffentlichung des Vergütungsbeschlussesjedoch nicht geschwärzt werden. Sämtliche Angaben im Beschluss können dahereiner ganz bestimmten Person, nämlich dem Schuldner, zugeordnet werden.
    Ausdatenschutzrechtlichen Gründen habe ich daher erhebliche Zweifel daran, dass z.B. die Vermögensverhältnisse des Schuldners, die in den Beschlussgründenauftauchen, auch nichtbeteiligtenDritten bekanntgemacht werden.

    Mir macht es weniger Arbeit, wenn ich meinen Beschlussdemnächst so anpasse, dass die Mindestangaben ohne Probleme veröffentlichtwerden können und ich den Rest einfach gänzlich wegstreichen kann. Von daher ziehe ich es vor, meinen Beschluss ähnlich wielazuli in #24 neu zu gliedern.

  • Der Schuldnername steht doch bei der Veröffentlichung vorweg. Dann müsste man das ganze Portal umstellen, was die Sinnhaftigkeit einer Veröffentlichung aber in Frage stellen würde.

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  • Hallo miteinander!

    Wie sollen dann Eures Erachtens die Vergütungsbeschlüsse für Gläubigerausschussmitglieder veröffentlicht werden?
    So wie vorher oder Stundensatz rein, aber Anzahl der Stunden nicht :gruebel:

    Wir grübeln gerade und wären für Tipps dankbar.

    Du musst das doch wissen, Du bist der BGH; oder bist du bei der Fragestellung nicht im Büro gewesen ;)?!

    Also ich würde beides veröffentlichen. Nur den festgesetzten Betrag eben nicht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...
    Ich bin fast so weit, den Beschluss komplett zu veröffentlichen (einschließlich der festgesetzten Beträge).

    Booaah, da traust Du Dich ja noch mehr als der BGH ;).

    Ich glaube, dass diese Entscheidung überhaupt nicht weiterhilft. Ich veröffentliche mittlerweile seit 10 Jahren, dass in der Akte ein Vergütungsantrag vorliegt und gebe 3 Wochen Zeit die Möglichkeit den Antrag anzufordern oder die Akte einzusehen. Und das ist tatsächlich noch nicht einmal passiert. Nur weil jetzt 90% des Beschlusses veröffentlicht werden, interessiert das doch nicht mehr. Ich glaube eigentlich, dass die Beschlüsse von mehr Nichtbeteiligten als von Beteiligten eingesehen werden. Da wird doch jeder InsoVerwalter mal rumgucken, was so in den anderen Verfahren gegeben wird. Und sicherlich auch ein paar Rpfl., die mal gucken, wie die anderen das so machen. Und bestimmt wird dann bald auch der eine oder andere Beschluss in Zeitschriften durch den Kakao gezogen, weil natürlich viel zu viel oder falsch oder was weiß ich festgesetzt wurde.

    Bei meinem ersten Vergütungsbeschluss kam meine Geschäftsstelle angelaufen und meinte, die öffentliche Bekanntmachung funktioniere nicht mehr, weil die Beträge nicht übernommen werden;).

    Naja, vielleicht ist es ja auch nur ein Sturm im Wasserglas?

    b.t.w.: Kann nicht irgendeiner mal Beschwerde im Lehman-Verfahren einlegen, damit der Beschluss neu veröffentlicht wird? Den würde ich gerne mal lesen;)...

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  • :daumenrau klasse, Mosser,

    bei Lehmann hab ich es leider verabsäumt mir ein paar Anleihen in's Depot zu legen :D
    Vlt. hast Du Recht mit dem Sturm im Wassserglas. Jedenfalls denke ich, wird auf eine
    Vielzahl der Verfahren das Ganze ohnehin keine Auswirkungen haben. hab heut noch mal
    kurz mit einem Kollegen gesprochen, der genauso wie ich bei Mindestvergütung und bei
    Regelvergütung (in Normalfällen) ohnehin keine Beschlussbegründung verfasst.
    Werde am WE mal in Ruhe die Entscheidung analysieren; denke aber schon, sie bleibt
    in Fällen von erheblichen Zuschlägen wohl von Relevanz. Da muss mal in Ruhe drüber
    nachgedacht werden, ggfls. auch BakInsO, VID, NVID u. Gravenbrucher-kreis kontaktiert werden (wobei
    die Verwalterverbände da ohnehin tätig werden; im BAKInsO gilt es, dies noch zu diskutieren (imho).
    Gutes WE
    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Werde am WE mal in Ruhe die Entscheidung analysieren; denke aber schon, sie bleibt
    in Fällen von erheblichen Zuschlägen wohl von Relevanz.

    Ich würde mich sehr freuen, an den Früchten dieser Analyse teilhaben zu dürfen. :D

    Augenblicklich bin ich persönlich doch recht verunsichert, ob es sich hierbei um eine dieser rebellischen Entscheidungen des BGH handeln soll, die den Gesetzgeber zu Änderungen animieren sollen, oder ob sie einfach undurchdacht und abstrus ist. Momentan tendiere ich noch zu letzterem.

    Es ist davon auszugehen, dass die in § 64 Abs. 2 enthaltene Weisung den Festsetzungsbetrag nicht zu veröffentlichen nicht mit dem geheimen Zusatz angedacht war, dass die Veröffentlichung möglich ist, sofern es eines Achtjährigen mit einem Taschenrechner bedarf um sich aus Berechnungsgrundlage und Zuschlagshöhe den Betrag selbst zu errechnen.
    Angesichts der aus dem Boden sprießenden kommerziellen Nutzungen der Internetbekanntmachungen wie der "Achtung-Pleite"-App dürfe es auch mit mittelguten Programmierkenntnissen zu möglich sein, sich mit entsprechenden Filtern den Jahresumsatz jeder beliebigen Insolvenzverwalterkanzlei aus dem Netz zu ziehen.
    Neben der bereits genannten Möglichkeit den Firmenwert anhand der Berechnungsgrundlage einzuschätzen, kommt ein weiteres Problem der verbalen Erwähnung von Zuschlägen für "Wäschekorbbuchaltung" oder "obstruierende Schuldner" oder irgendwelche strafrechtlichen Späßen die Einzug in das Zuschlagsdiorama halten könnten.

    Tatsächlich ist "Die Vergütung wurde festgesetzt" aus meiner Perspektive der einzige Teil des Beschlusses den man bedenkenlos veröffentlichen kann. :)
    Soweit Beck Online konsultiert ist die Veröffentlichung der Gründe nach § 9 InsO auch gar nicht vorgesehen.

  • Ich glaube ja, dass der Beschluss nur der Schlussstein aus einer anderen Argumentationskette ist. Der BGH hatte ja in den bekannten "Aurich-Entscheidungen" die Veröffentlichung des Beschlusses zur Vergütung als Notnagel geboren, um die wirklich regelwidrige Vergütung dort neu aufrollen zu können. Wenn man nun, wie in den "Aurich-Entscheidungen" "A" sagt, nämlich sinnvolle Veröffentlichung, dann muss man wohl auch "B" sagen, nämlich sinnvolle Veröffentlichung ist mehr als nur der bloße Hinweis, dass es einen Beschluss gibt, der nur auf der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

    Das positive an einer solchen Veröffentlichungspraxis wäre doch, dass nunmehr mehr Öffentlichkeit entsteht, so dass sich Standards bilden können, wie z.B. bei der Schmerzensgeldrechtsprechung, wo ja auch viele Details veröffentlicht werden.
    Der Aufwand der Anonymisierung ist natürlich nicht unerheblich.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Tatsächlich ist "Die Vergütung wurde festgesetzt" aus meiner Perspektive der einzige Teil des Beschlusses den man bedenkenlos veröffentlichen kann. :)

    Da kann ich Dir nur zustimmen! Darin liegt vermutlich auch der Grund für die Entscheidungen des BGH hinsichtlich der Veröffentlichung. Wenn man aus dem Tenor des Vergütungsbeschlusses die Beträge herausnimmt bleibt eben nur dieser zugegeben für "Nichteingeweihte" etwas dürftige Satz übrig. Und das klingt auf den ersten Blick nicht nach einem vollständigen Beschluss und gibt so - meines Erachtens nur scheinbar - Munition um die Veröffentlichung als reine Bezugnahme auf eine Feststellung (so in der anderen Entscheidung zur getrennten VÖ der Vergütung, AZ hab ich gerade nicht parat...) abzuqualifizieren bzw. ausführlichere Veröffentlichungen nebst Gründen und quasi Angabe der Beträge durch die Hintertür durch Nennung der entsprechenden Rechengrößen zu fordern.

    Im vorgelegten Fall auch wieder unglücklich, dass es anscheinen keinen getrennten Vergütungsbeschluss gab und dass seine VÖ im Text erst nach der RM-Belehrung erfolgte. Wir haben bislang in einem Text den Termin veröffentlicht, dann den Satz bezüglich der Vergütung und danach den Hinweis, dass die vollständigen Beschlüsse nebst Rechtsmittelbelehrung von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten


  • Das positive an einer solchen Veröffentlichungspraxis wäre doch, dass nunmehr mehr Öffentlichkeit entsteht, so dass sich Standards bilden können, wie z.B. bei der Schmerzensgeldrechtsprechung, wo ja auch viele Details veröffentlicht werden.
    Der Aufwand der Anonymisierung ist natürlich nicht unerheblich.

    Damit wäre ich grundsätzlich auch im Reinen, wäre dieses mehr an Öffentlichkeit - explizit im Bezug auf die Höhe der Verwaltervergütung - denn vom Gesetzgeber gewollt, was entsprechend des zu Grunde liegenden Gesetzesentwurfes allerdings nicht der Fall war.
    Ebenfalls als unproblematisch würde ich es erachten, würden die entsprechenden Informationen lediglich dem erweiterten Beteiligtenkreis zugänglich gemacht. Tatsächlich aber ist die Informationspolitik im Insolvenzverfahren gegenüber Dritten meist sehr restriktiv - gerade im Vergütungsbeschluss, der üblicherweise das gesamte Verfahren widerspiegelt soll hiermit aber nun gebrochen sein.

    Mir ist durchaus bewusst, dass es der Gesetzgeber ist, der mit der Veröffentlichung als ersatzweiser Zustellung einerseits und der Nichtveröffentlichung des Festsetzungsbetrages andererseits die Stühle für den dazwischen zu vollziehenden Spagat aufgestellt hat. Die Lösung sich über die Nichtveröffentlichung der Festsetzungssumme hinwegzuheben, indem der Betrag selbst ja nicht ausdrücklich genannt wird *zwinkerzwinker* halte ich dann allerdings für entweder unüberlegt oder dem Zeitgeist geschuldet, es den Verwaltern nicht zu einfach zu machen, auf jeden Fall aber für schlecht mit der augenblicklichen rechtlichen Lage vereinbar.

    Wie die Auszüge aus dem Beschluss aussehen sollen, die dem Gläubiger Anreiz zu Überlegungen bieten, der Allgemeinheit und Konkurrenz aber nicht - weiß ich noch nicht.
    Sollte ich hier nicht zu vertretbaren Schlüssen kommen, werde ich die Rechtsprechung schlicht nicht umsetzen.


    Ecosse:

    Richtig. In der erweitert minimalistischen Variante könnte dem Tenor noch hinzugefügt werden, dass die Festsetzung auf Antrag des Insolvenzverwalters vom -Datum- erfolgte. Die Information hat für den Gläubiger außer einem etwaigen Verlegenheitsmoment für den jeweiligen Kollegen allerdings nicht viel gewünschten Mehrwert. :)
    Die Begründung (§ 9) und den Festsetzungsbetrag (§ 64) außen vorgelassen, sind wir hiermit schon bei unserem Vergütungsbeschluss.

  • ich tendiere immer mehr dazu diese Entscheidung nicht anzuwenden.

    Das Gesetz sagt mir eindeutig ich darf die festgesetzten Beträge nicht veröffentlichen, wenn ich dann Berechnungsgrundlage und gewährte Zu-/Abschläge veröffentliche ist dies im Prinzip nichts anderes. Ich halte mich da lieber weiter an das Gesetz.

    Sehe ich genauso! Im Gesetz steht nun einmal, dass die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht werden dürfen. Dann darf ich auch nicht irgendwelche Beträge veröffentlichen, aus denen ich dann die Vergütung errechnen kann. Dass hieße für mich konsequenterweise, dass keinerlei Zahlen aus dem Beschluss öffentlich bekannt gemacht werden dürften. Eine solche Veröffentlichung würde für die Gläubiger jedoch überhaupt keinen Sinn ergeben. Ich denke da insbesondere an größere Vergütungsbeschlüsse mit vielleicht vier- oder fünfseitiger Begründung. Dieser ganze Kram ist dann öffentlich bekannt gemacht und in jeder zweiten Zeile fehlt irgendeine Zahl.
    Das kann nicht Sinn und Zweck des § 64 Abs. 2 InsO sein. Der Gesetzgeber hat sich bei Erlass dieser Vorschrift vermutlich gedacht, dass lediglich öffentlich bekannt zu machen ist, DASS ein Vergütungsbeschluss ergangen ist. Damit soll jedem die Möglichkeit gegeben werden, Akteneinsicht zu nehmen und gegebenenfalls sofortige Beschwerde zu erheben. Daher ist meines Erachtens die öffentliche Bekanntmachung wie bisher erfolgt absolut ausreichend. Um jedoch nicht gegen den BGH zu verstoßen, muss der komplette Beschlusstext (jedoch ohne jegliche Zahlen) öffentlich bekannt gemacht werden.
    Schade, dass wir nicht mehr im Staatsanzeiger veröffentlichen müssen. Ich glaube, dann hätte der BGH sicherlich anders entschieden....
    Und außerdem: Die Vorschrift ist seit 1999 in Kraft. Ich glaube seit 2004 erfolgen die öffentliche Bekanntmachung im Internet. Und jetzt, Ende 2017, kommt der BGH auf eine solche Idee. Das soll einer verstehen!???

  • ich tendiere immer mehr dazu diese Entscheidung nicht anzuwenden.

    Das Gesetz sagt mir eindeutig ich darf die festgesetzten Beträge nicht veröffentlichen, wenn ich dann Berechnungsgrundlage und gewährte Zu-/Abschläge veröffentliche ist dies im Prinzip nichts anderes. Ich halte mich da lieber weiter an das Gesetz.

    Sehe ich genauso! Im Gesetz steht nun einmal, dass die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht werden dürfen. Dann darf ich auch nicht irgendwelche Beträge veröffentlichen, aus denen ich dann die Vergütung errechnen kann. Dass hieße für mich konsequenterweise, dass keinerlei Zahlen aus dem Beschluss öffentlich bekannt gemacht werden dürften. Eine solche Veröffentlichung würde für die Gläubiger jedoch überhaupt keinen Sinn ergeben. Ich denke da insbesondere an größere Vergütungsbeschlüsse mit vielleicht vier- oder fünfseitiger Begründung. Dieser ganze Kram ist dann öffentlich bekannt gemacht und in jeder zweiten Zeile fehlt irgendeine Zahl.
    Das kann nicht Sinn und Zweck des § 64 Abs. 2 InsO sein. Der Gesetzgeber hat sich bei Erlass dieser Vorschrift vermutlich gedacht, dass lediglich öffentlich bekannt zu machen ist, DASS ein Vergütungsbeschluss ergangen ist. Damit soll jedem die Möglichkeit gegeben werden, Akteneinsicht zu nehmen und gegebenenfalls sofortige Beschwerde zu erheben. Daher ist meines Erachtens die öffentliche Bekanntmachung wie bisher erfolgt absolut ausreichend. Um jedoch nicht gegen den BGH zu verstoßen, muss der komplette Beschlusstext (jedoch ohne jegliche Zahlen) öffentlich bekannt gemacht werden.
    Schade, dass wir nicht mehr im Staatsanzeiger veröffentlichen müssen. Ich glaube, dann hätte der BGH sicherlich anders entschieden....
    Und außerdem: Die Vorschrift ist seit 1999 in Kraft. Ich glaube seit 2004 erfolgen die öffentliche Bekanntmachung im Internet. Und jetzt, Ende 2017, kommt der BGH auf eine solche Idee. Das soll einer verstehen!???


    Aber genau dann verstößt du gegen die Rechtsprechung desBGH, wonach insbesondere der Gesamtzuschlag und auch die Berechnungsgrundlage zuveröffentlichen sind.

    Dass der Vergütungsbeschluss komplett zu veröffentlichenist, sagt der BGH meines Erachtens nicht. Er zeigt lediglich auf, welcheMinimalangaben erforderlich sind.

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