2 Gläubiger UND 2 Schuldner

  • Huhu,
    die anderen Threads zu dem Thema beschäftigen sich irgendwie alle mit Gesamtschuldner- oder Gläubigerschaften, ich hab aber das Problem, dass laut Titel keins von beidem vorliegt.

    Titel: Beklagtenpartei zahlt an Klagepartei X,-€. Beide Parteien bestehen je aus 2 Leuten. Daher: § 420 BGB - kopfteilig auf beiden Seiten.
    (Dass der KFB meine Meinung nach grottenfalsch ist, sei mal dahingestellt; das darf ich als dummes ZV-Gericht ja nicht prüfen/beanstanden -.-)

    Im mir vorliegenden PfÜB-Antrag sind sowohl beide Gläubiger als auch beide Schuldner aufgeführt.
    Frage: Wie viele PfÜBse brauche ich hier?

    K1 gg. B1
    K1 gg. B2
    K2 gg. B1
    K2 gg. B2
    iHv jeweils 1/4 der Forderung?

    Das erscheint mir rechtlich richtig, praktisch jedoch absolut grauenvoll.

    Hat da jemand eine Idee? (bevor ich hier tatsächlich 4x Kosten lostrete...)

    LG, Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Titel: Beklagtenpartei zahlt an Klagepartei X,-€. Beide Parteien bestehen je aus 2 Leuten. Daher: § 420 BGB - kopfteilig auf beiden Seiten.


    :dagegen:

    Nach der Entscheidung des BGH (Rpfleger 1985, 321 = MDR 1986, 222) sind - da kein Beteiligungsverhältnis im KfB angegeben ist - die Kläger in der ZV als Gesamtgläubiger anzusehen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Du brauchst nur einen PfÜB, in dem alle vier Personen aufgeführt sind.

    Weil es zwei Schuldner sind, sind aber zwei Gebühren zu erheben. Richtig ist, daß ohne Ausspruch im Titel der gesetzliche Regelfall greift, also nach Kopfteilen. Dieses Problem stellt sich aber nur, wenn nur einer der beiden Gläubiger als Partei des ZwV-Verfahrens auftritt. Da aber beide Gläubiger genannt sind, kann auch die volle Summe vollstreckt werden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das Problem des TS dürfte eher auf Schuldnerseite sein. Ohne Ausspruch, dass gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, fehlt es an eben dieser.

    "Just 'cos You got the Power, that don't mean You got the Right!" ((c) by Mr. Kilmister)

    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)


  • Nach der Entscheidung des BGH (Rpfleger 1985, 321 = MDR 1986, 222) sind - da kein Beteiligungsverhältnis im KfB angegeben ist - die Kläger in der ZV als Gesamtgläubiger anzusehen.

    Oh, die Entscheidung hatte ich nicht auf dem Schirm, danke Boleff!

    Aber von jedem Schuldner kann trotzdem nur je die Hälfte verlangt werden, also werde ich jetzt 2 wohl getrennte PfÜBse anfordern:
    Gl.1+2 gg. Sch1
    Gl.1+2 gg. Sch2
    iHv jeweils 1/2 der Forderung.

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