Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Handelsregister ab 01.01.2018

  • Da ich mit meinen Fragen hier bisher von den Verantwortlichen für den elektronischen Rechtsverkehr im Stich gelassen worden bin, will ich im Forum mal mein Glück versuchen...
    Gilt die zu 1.01.2018 in Kraft getretene ERVV auch für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Handelsregister oder gelten hier noch die jeweiligen Landesverordnungen? Nach der ERVV ist nur noch die Einreichung der Dokumente im Format PDF, bei bildlichen Darstellungen auch im Format TIFF zugelassen. Die Landesverordnungen lassen noch weitere Dokumentenarten zu. Etabliert hat sich bei uns, dass die Notare die Dokumente als TIFF-Dateien einreichen - nach der ERVV müssten dies ja eigentlich dann jetzt alles PDF sein.
    Auch soll nach der ERVV nicht mehr die Einreichung von gezippten Dateien zulässig sein, was damit die bisherige Notarpraxis bei Notarvertretern nicht mehr möglich machen würde.
    Habt ihr euch mit diesem Thema schon beschäftigt?

  • Beschäftigt hat sich hier noch niemand.
    Habe jetzt nur kurz drübergeschaut und denke, dass das nicht das Handelsregister betrifft, da unsere Vorschriften bei der Einführung der ERVV nicht mit aufgezählt sind.

  • Anders aber evtl. für das Vereinsregister. In Nordrhein-Westfalen ist die Registerverordnung Amtsgerichte zum 1. Januar 2018 dahin geändert worden, dass auf Vereinsregisteranmeldungen die (bundesrechtliche) Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung Anwendung findet und nicht mehr die §§ 7 bis 9 der (landesrechtlichen) RegisterVO.

  • Wie KlausR sehe ich das Problem hier nur bzgl. Vereinsregisteranmeldungen. Dort scheint es aber wirklich nun so zu sein, dass ausschließlich pdf einzzureichen sind und ggfl. zusätzlich tiff wenn Grafiken oder Bilder enthalten sind. Ich bezweifle, dass das jemand auf dem Schirm gehabt hat.

  • Nach meiner Ansicht: für das Handelsregister gilt die ERVV nicht wegen § 1 Abs. 2 ERVV, weil es eine besondere bundesrechtliche Vorschrift gibt, nämlich § 12 HGB. Für das Vereinsregister gibt es eine besondere bundesrechtliche Vorschrift dagegen nicht, sodass die ERVV anzuwenden ist.

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